Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.1994, Az.: 2 StR 171/94
Gesonderte Gewährung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug; Ausreichende Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebenen Erklärung; Rückwirkende Gewährühung von Prozesskostenhilfe über den Zeitpunkt des erstmaligen Vorliegens eines vollständigen genehmigungsfähigen Gesuchs hinaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 171/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Redaktioneller Leitsatz
In der Revisionsinstanz muß der Nebenkläger noch einmal seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen, um Prozeßkostenhilfe zu erhalten.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 11. Mai 1994
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO). Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. Zwar kann in besonderen Fällen die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebenen Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme fehlt in dem Antrag der Nebenklägerin.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf die bisher der Nebenklägerin evtl. entstandenen Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921). Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrten, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
RiBGH Theune ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke
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