Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.1994, Az.: 4 StR 75/94
Zurückverweisung; Gerichtsstand; Gericht niederer Ordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 75/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Erfordernisse der §§ 7 ff. StPO müssen nicht erfüllt sein, wenn der BGH eine Sache an ein Gericht niederer Ordnung zurückverweist.
Gründe
1
Der Ausspruch über die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Gelsenkirchen enthält keine offensichtliche Unrichtigkeit, die zu einer Änderung der Beschlußformel Anlaß geben könnte. Der Senat ist bei seiner Entscheidung darüber, an welches andere Gericht er zurückverweisen will, an die Voraussetzungen der §§ 7 ff. StPO nicht gebunden (BGH, Beschluß vom 28. Januar 1994 - 3 StR 439/93).