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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1994, Az.: 1 StR 19/94

Rücktritt vom Versuch; Tatvollendung; Freiwilligkeit des Rücktritts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1994
Aktenzeichen
1 StR 19/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1994, 428-429 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Ist der Täter aufgrund des Hinzukommens Dritter zur Tatvollendung aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage, so ist er nicht freiwillig vom Versuch des Totschlags zurückgetreten.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, der Nebenklägerin, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch: Es ist allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen; insoweit binden die Urteilsgründe das Revisionsgericht (BGHSt 21, 149, 151).

3

Entgegen der ursprünglichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts halten auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) verneint, der Nachprüfung stand.

4

a) Die Strafkammer geht - freilich ohne nähere Begründung - von einem unbeendeten Versuch aus. Auf der Grundlage dieser Wertung nimmt sie rechtsfehlerfrei an, der Angeklagte habe die weitere Tatausführung nicht "freiwillig" aufgegeben.

5

Nach den Feststellungen erschienen, als der Angeklagte im Begriff war, weiter auf seine Frau einzustechen, "plötzlich" die beiden Söhne des Ehepaars in der Schlafzimmertür, da sie von dem Kampfgeschehen wach geworden waren. "Der Angeklagte ließ daraufhin, da er seine Tat vor den Augen seiner Kinder nicht weiter fortsetzen wollte und emotional und psychisch auch nicht konnte, von seiner Ehefrau ab und warf eine Decke auf seine blutend auf dem Boden liegende Ehefrau, damit die Kinder seine schlimme und blutige Tat an der Mutter nicht sehen und erkennen würden, was geschehen war." Er drängte dann die Kinder, die "Schlimmstes" ahnten, deswegen in panische Angst gerieten und begannen, nach ihrer Mutter zu schreien, in den Flur. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung der Strafkammer nicht zu beanstanden, der Angeklagte sei "durch ihn unwiderstehlich zwingende innere Hemmungen" außerstande gewesen, weiter auf seine Frau einzustechen (vgl. dazu BGHSt 7, 296, 299;  21, 216 [BGH 09.03.1967 - 5 StR 38/67];  35, 184, 186) [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87]. Dies gilt zunächst für das Innehalten bei Erscheinen der Kinder.

6

Richtig ist allerdings, daß die Strafkammer erwähnt, "vor den Augen seiner Kinder" habe der Angeklagte sein Tötungsvorhaben nicht weiter verfolgen können. Dies ist indes nicht zu eng zu verstehen: Wie der Senat den Urteilsgründen entnimmt, war der Angeklagte nach "Störung" durch das überraschende Erscheinen der eigenen Söhne aus seelischen Gründen nicht mehr imstande, in der Nähe der Kinder, die auf das furchtbare Geschehen aufmerksam geworden waren, weiter auf seine Frau einzustechen. Hieran ändert nichts, daß es dem Angeklagten gelang, die Kinder aus dem Schlafzimmer hinauszudrängen, mit der Folge, daß er zunächst wieder mit seiner Frau allein war.

7

"Kurz danach" - so das Landgericht - kam der Bruder des Angeklagten, von Beruf Polizist, hinzu, "so daß auch im weiteren Verlauf eine Fortsetzung der Tat nicht möglich war". Die Feststellungen rechtfertigen auch diese Beurteilung: Der Bruder des Angeklagten, der einen Stock höher wohnte, war durch das Schreien der Kinder gleichfalls wach geworden. Er eilte sofort zu den vor der Schlafzimmertür stehenden Kindern und brachte diese nach oben, wo sie noch vor seiner Wohnung von seiner Freundin in Empfang genommen wurden. Danach rannte er wieder nach unten und begab sich in das Tatzimmer. Daraufhin stieß sich der Angeklagte - wenn auch ohne schwere Folgen - das Messer in den Bauch und warf es dann weg.

8

Es mag sein, daß der Angeklagte, wie die Revision ausführt, in der Zeit bis zum Eingreifen seines Bruders "die Möglichkeit gehabt hätte, planmäßig seine Tat zu Ende zu führen". Doch ist dies eine rein äußerliche Betrachtungsweise. Den Urteilsgründen ist eindeutig zu entnehmen, daß die psychische Erschütterung, die das Erscheinen der Kinder beim Angeklagten ausgelöst hatte, fortbestand und ihn auch in dieser - kurzen - Zeit unfähig machte, die Tat zu vollbringen.

9

b) Sollte es sich um einen beendeten Tötungsversuch handeln, was von den Vorstellungen abhängt, die der Angeklagte nach seiner letzten Ausführungshandlung hatte (vgl. BGHSt - GSSt - 39, 221, 227, 231 f.), so wäre ein strafbefreiender Rücktritt ebenfalls zu verneinen. Nach den Feststellungen unternahm der Angeklagte, als er mit dem Zustechen aufgehört hatte, zunächst nichts, um das Leben seiner Frau zu retten. Es war sein Bruder, der den Notarzt herbeirief. Deshalb kann nicht davon die Rede sein, der Angeklagte habe durch eigene Tätigkeit den Todeseintritt verhindert.

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Zwar holte er später auf Aufforderung seines Bruders einen Gürtel, den dieser dazu benutzte, die heftige Blutung am linken Unterarm der Frau durch Abbinden zum Stillstand zu bringen. Dieses Verhalten des Angeklagten reicht jedoch nicht aus, um sagen zu können, er habe sich "ernsthaft" im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB um die Erfolgsabwendung bemüht (vgl. dazu BGHSt 31, 46, 49 f.). Denn die von ihm geleistete Hilfe diente nur dazu, eine der schweren Verletzungen zu bekämpfen, die seine Frau erlitten hatte. Den weiteren lebensgefährlichen Verletzungen, die er ihr zugefügt hatte (insbesondere durch wuchtige Stiche in den Brustraum und den Bauch), wirkte er mit diesem Tun nicht entgegen. Auf diese Verletzungsfolgen hat er nicht einmal hingewiesen.

11

2. Der Strafausspruch enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.