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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.1994, Az.: 1 StR 142/94

Gesamtstrafenbildung; Versuch ; Haupttat; Verurteilung des Gehilfen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1994
Aktenzeichen
1 StR 142/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1994, 482-483 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1994, 538

Redaktioneller Leitsatz

Eine Gesamtstrafenbildung darf nicht erfolgen, wenn die Haupttat im Zeitpunkt der vorherigen Verurteilung des Gehilfen über das Stadium des Versuchs noch nicht hinausgekommen war und auch noch nicht sicher war, ob eine Vollendung erfolgen würde.

Gründe

1

Das Landgericht hat aus der Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die es für die hier abgeurteilte Tat verhängt hat, und aus den Strafen zweier früherer Urteile gemäß § 55 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet. Das erste dieser Urteile stammt vom 2. Juli 1992; es ist die "frühere Verurteilung" im Sinne von § 55 StGB.

2

Der Angeklagte, im angefochtenen Urteil wegen Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat und mit Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt, hat seine letzte Tathandlung am 3. Juni 1992 begangen. Dagegen erfolgte die letzte Tathandlung des (Haupt-)Täters des versuchten Betrugs am 15. Juli 1992, als er auf Anforderung der um Versicherungsleistung angegangenen Versicherung einen "Zusatzbogen für Totalentwendung hochwertiger Fahrzeuge" unterzeichnete, also eine weitere betrügerische Tätigkeit entfaltete, um den erstrebten Vermögensvorteil zu erlangen. Letztlich leistete die Versicherung nicht.

3

Es stellt sich die Frage, ob der Angeklagte die Straftat, wegen der er jetzt verurteilt wird, am 3. Juni 1992 oder auch noch am 15. Juli 1992 "begangen hat" (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB).

4

Die allgemeine Bestimmung des § 8 StGBüber die Zeit der Tat wird überwiegend dahin ausgelegt, der Gehilfe und Anstifter begehe die Tat, wenn er handele, unabhängig vom Handeln des Haupttäters (vgl. Lackner, StGB 20. Aufl. Rdn. 2, Tröndle in LK 10. Aufl. Rdn. 5, Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. Rdn. 5, Lemke in AK-StGB Rdn. 11, alle zu § 8; Maurach/Zipf, Strafrecht AT Teilband I, 7. Aufl. S. 154 Rdn. 10; a.A. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 8 Rdn. 5).

5

Doch muß für § 55 StGB jedenfalls dann anderes gelten, wenn sich die Haupttat zur Zeit der früheren Verurteilung des Gehilfen noch im Versuchsstadium befand und ungewiß war, ob der Versuch zum Erfolg führen werde. Am 2. Juli 1992 konnte die hier interessierende Tätigkeit des Angeklagten strafrechtlich noch nicht abschließend beurteilt werden. Es konnte sich um Beihilfe zum versuchten, aber auch um Beihilfe zum vollendeten Betrug handeln, je nachdem, wie sich die Dinge weiter entwickelten, ob die Versicherung Zahlung leisten oder aber verweigern werde.

6

Konnte die hier interessierende Tat aber am 2. Juli 1992 nicht mit abgeurteilt werden, so greift § 55 StGB nicht ein; diese Bestimmung soll nur den Zustand herstellen, der sich ergeben hätte, wenn der damalige Richter die jetzt zu beurteilende Tat mit abgeurteilt hätte. Konnte er das sinnvoller Weise nicht, ist für § 55 StGB kein Raum (vgl. OLG Stuttgart MDR 1992, 177 [OLG Stuttgart 14.06.1991 - 1 Ss 141/91]; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. Rdn. 4, Lackner, StGB 20. Aufl. Rdn. 4, beide zu § 55).

7

Es war daher fehlerhaft, die durch Urteil des Landgerichts München I vom 11. November 1992 gebildete Gesamtstrafe aufzulösen und aus jenen Einzelstrafen und der jetzt verhängten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Senat stellt das richtig.

8

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Führungsaufsicht schließen aus, daß es, wenn es keine Gesamtstrafe gebildet hätte, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB bejaht hätte. Der Senat verkennt hierbei nicht, daß - worauf die Revision zu Recht hinweist - Strafaussetzung zur Bewährung und Führungsaufsicht im Grundsatz nebeneinander bestehen können (§ 68 g StGB).