Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1994, Az.: 1 StR 87/94
Betäubungsmittel; Handeltreiben; Beihilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 87/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JuS 1995, 585-589 (Urteilsbesprechung von WissAss. Dr. Ralf Krack)
- Kriminalistik 1994, 635
- MDR 1994, 820-821 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 488 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 2162 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1994, 441 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1995, 524
Amtlicher Leitsatz
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist auch nach polizeilicher Sicherstellung des Betäubungsmittels möglich.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Angeklagte G. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Angeklagten führt auf die Sachbeschwerde zum Wegfall der Verurteilung wegen Urkundenfälschung und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Mitangeklagte M., Bruder der Angeklagten G., hatte sich aus Thailand ein Päckchen mit Heroin schicken lassen, das aber - seiner Weisung entsprechend - an den Ehemann der Angeklagten G. adressiert war. Auf der Post wurde das Betäubungsmittel entdeckt und entnommen, sodann dem Ehemann der Angeklagten G. ein Benachrichtigungsschein - zur Abholung des Päckchens - zugesandt, den die Angeklagte an sich nahm. Nach einem Telefongespräch mit ihrem mitangeklagten Bruder holte sie das Päckchen ab und fuhr damit zur Wohnung ihres Bruders, vor der sie festgenommen wurde. Spätestens nach Aushändigung des Päckchens auf der Post war ihr bewußt geworden, daß dieses für ihren Bruder bestimmt war und (wie sie glaubte) Betäubungsmittel enthielt, mit dem ihr Bruder Handel treiben wollte. Hierzu wollte sie Hilfe leisten, indem sie ihm das Päckchen aushändigte.
II. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben begegnet keinen Bedenken. Teil des Handeltreibens des Bruders war die von ihm veranlaßte Versendung des Päckchens von Thailand zu seinem Wohnort, die Zustellung an und der Erhalt durch ihn. Hierbei half die Angeklagte. Daß das Betäubungsmittel inzwischen aus dem Päckchen entfernt war, ändert nichts. Handeltreiben ist das auf Betäubungsmittelumsatz gerichtete und abzielende Verhalten, ohne daß es auf den Erfolg ankommt. Wer solches Verhalten mit Gehilfenvorsatz unterstützt, leistet Beihilfe.
Der Umstand, daß die Beihilfehandlung das strafbewehrte Tun des Täters irgendwie erleichtern oder fördern muß, besagt nichts anderes. Da das strafrechtliche Verhalten des Haupttäters den tatsächlichen Umsatzerfolg nicht zu umschließen braucht, sondern das hierauf abzielende Verhalten genügt (vgl. BGH NStZ 1992, 38), reicht auch für den Gehilfen aus, daß er dieses auf Erfolg abzielende Verhalten unterstützt. Was für den Täter (und Mittäter) gilt - daß Handeltreiben auch vorliegen kann, wenn eine bestimmte Betäubungsmittelmenge objektiv nicht (oder nicht mehr) zur Verfügung steht -, gilt auch für den Gehilfen und seine Beihilfehandlung.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Soweit in BGH NJW 1987, 720 und in BGH NStZ 1990, 546 größerer Wert darauf gelegt wird, daß das Betäubungsmittel tatsächlich existiert und der Angeklagte mit ihm in Berührung kommt oder kommen kann, sind die Sachverhalte anders. Zudem wird in der erstgenannten Entscheidung Beihilfe nicht in Frage gestellt, in der letztgenannten nicht erwähnt.
III. Dagegen wird die Verurteilung wegen Urkundenfälschung von den Feststellungen nicht getragen.
Die Angeklagte hatte, weil sie dies für erforderlich hielt, eine schriftliche Vollmacht ihres Ehemannes ausgestellt, in der sie zur Abholung des Päckchens ermächtigt wurde, und hatte mit ihres Mannes Namen unterschrieben. Tatsächlich benötigte sie die Vollmacht zur Abholung nicht.
Die Angeklagte war von ihrem Ehemann allgemein bevollmächtigt, in seinem Namen zu handeln und Schriftstücke zu unterzeichnen, letzteres offenbar auch mit seinem Namen. Wenn das Landgericht die Unterschrift der Angeklagten auf der Vollmacht mit dem Namen ihres Mannes dennoch nach § 267 StGB bestrafte, so deshalb, weil die Angeklagte die Vollmacht mit der Absicht unterzeichnet habe, "ein an ihren Ehemann gerichtetes Paket abzufangen, ihm vorzuenthalten und an einen Dritten weiterzugeben"; das sei von der ihr erteilten Ermächtigung ihres Mannes nicht gedeckt.
Auf letzteres kommt es jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht an; denn an anderer Stelle des Urteils ist festgehalten, der Angeklagten sei "spätestens nach Abholung des Pakets ... eindeutig bewußt" gewesen, daß das Paket für ihren Bruder, nicht für ihren Mann bestimmt war. Mitursächlich für diese Erkenntnis war die erst bei der Aushändigung erlangte Kenntnis des Herkunftslands Thailand. Bis zur Abholung (Aushändigung) ging die Angeklagte also davon aus, das Paket sei - jedenfalls möglicherweise - an ihren Ehemann gerichtet, und sie sei deshalb auf Grund der allgemeinen Vollmacht ihres Ehemanns zur Annahme des Pakets befugt. Dann hat sie bei der (vorhergehenden) Unterzeichnung der Vollmacht nicht die Absicht gehabt, zur Täuschung im Rechtsverkehr zu handeln. Weil andere Feststellungen zu dieser Frage nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.