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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.1994, Az.: XII ZB 27/94

Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung aufgrund von Unzulässigkeit und gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Voraussetzungen für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.04.1994
Aktenzeichen
XII ZB 27/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 16975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 27.01.1994

Prozessführer

Norbert K., Am S. weg 1-2, A.,

Prozessgegner

1. Andreas K, F. straße 2d, R.,
2. Ines K., F. straße 2d, R.,

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. April 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 161.442,00 DM

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung geleisteter Pachtzins- und Kautionszahlungen teilweise stattgegeben. Das Urteil ist dem Beklagten zu Händen seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 27. Oktober 1993 zugestellt worden. Am 26. November 1993 hat er hiergegen durch seine zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwältin S., Berufung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Dezember 1993, beim Oberlandesgericht eingegangen am 16. Dezember 1993, hat er beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 20. Januar 1994 zu verlängern. Dazu hat Rechtsanwältin S. vorgetragen: "Mit dem Berufungskläger konnten bisher die notwendigen Erörterungen nicht geführt werden, da er sich bis letzte Woche in Rußland aufhielt. Nach den Feiertagen wird die beantragte Frist zur Schriftsatzerstellung benötigt werden".

2

Die Vorsitzende des Berufungssenats hat die begehrte Fristverlängerung mit Verfügung vom 16. Dezember 1993 versagt mit der Begründung, erhebliche Gründe seien nicht dargetan, da nicht zu erkennen sei, wie lange sich der Beklagte in Rußland aufgehalten habe. Die Verfügung ist der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nach seiner Behauptung am 23. Dezember 1993 zugegangen.

3

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1993, per Telefax am 6. Januar 1994 bei dem Oberlandesgericht eingegangen, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und das Rechtsmittel begründet. Dabei hat er zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen: Wegen Beteiligung der Treuhandanstalt habe vor Abfassung der Berufungsbegründung eine erneute Besprechung mit seinen weiterhin als Verkehrsanwälten tätigen Prozeßbevollmächtigten erster Instanz stattfinden müssen. Diese habe nicht vor dem 15. Dezember 1993 erfolgen können, weil er sich in der Zeit vom 1. November bis einschließlich 15. Dezember 1993 in Rußland aufgehalten habe. Das habe zu dem Fristverlängerungsantrag vom 14. Dezember 1993 geführt. Wegen der "bekannten bisherigen Übung des Berufungsgerichts" habe seine Prozeßbevollmächtigte auf die Gewährung der Fristverlängerung vertrauen dürfen, zumal wegen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ein Informationsgespräch mit ihm, dem Beklagten, notwendig gewesen sei und daher erhebliche Gründe im Sinne von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgelegen hätten.

4

Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

5

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

6

1.

Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht eingehalten. Diese endete am Montag, dem 27. Dezember 1993. Durch die erst am 6. Januar 1994 eingelegte Begründung wurde sie nicht gewahrt.

7

2.

Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten auch im Ergebnis zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist verweigert. Denn er war nicht ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Einhaltung der Frist gehindert, § 233 ZPO.

8

a)

Der Beklagte hat zwar in dem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich zutreffend geltend gemacht, bei einem ersten Verlängerungsantrag dürfe die Partei regelmäßig darauf vertrauen, daß diesem entsprochen werde, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht werde (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 und vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 = BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 1 und 3; vgl. auch a.a.O. Fristverlängerung 4, 6 und 8).

9

Ein solcher Grund war hier jedoch nach der Beurteilung der Vorsitzenden des Berufungssenats, die hierüber in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden hatte (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO), nicht schlüssig dargetan. Dazu hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt: Die bloße Angabe der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in dem Fristverlängerungsantrag vom 14. Dezember 1993, ihr Mandant habe sich bis Ende letzter Woche - und damit längstens bis 12. Dezember 1993 - in Rußland aufgehalten, sei nicht geeignet gewesen, eine Informationslücke darzulegen. Zum einen habe sich nicht ergeben, daß bis dahin eine Information nicht möglich gewesen sei, weil eine Angabe darüber gefehlt habe, wann der Beklagte nach Rußland gereist war. Zum anderen habe sich aus den mitgeteilten Daten entnehmen lassen, daß die zwischen der Rückkehr des Beklagten spätestens am 12. Dezember 1993 und dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist verbleibende Zeit zehn Arbeitstage betragen habe und damit für Information und termingerechte Begründung ausreichend gewesen sei. Die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe ihr Wiedereinsetzungsgesuch unter diesen Umständen nicht für mit "großer Wahrscheinlichkeit" aussichtsreich halten dürfen. Eine von ihr behauptete "bekannte bisherige Übung des Berufungsgerichts", die Begründungsfrist zu verlängern, obwohl Gründe hierfür nicht vorlägen, gebe es nicht.

10

b)

Unabhängig von der Beurteilung der am 14. Dezember 1993 für den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist geltend gemachten Gründe konnte der Beklagte bis zum Ablauf der Frist am 27. Dezember 1993 jedenfalls deshalb nicht (mehr) mit einer Verlängerung der Frist rechnen, weil der Verlängerungsantrag bereits abgelehnt und eine erneute Verlängerung - unter genauer Darlegung der Daten seiner (des Beklagten) Abwesenheit - nicht beantragt worden war.

11

Unter den gegebenen Umständen gereicht es dem Beklagten bzw. seiner Prozeßbevollmächtigten zum Verschulden im Sinne von § 233 ZPO, daß er trotz Erhalt der Ablehnungsverfügung vom 16. Dezember am 23. Dezember die am 27. Dezember 1993 ablaufende Berufungsbegründungsfrist hat verstreichen lassen, ohne Maßnahmen zu ihrer Wahrung zu treffen.

12

Bei arbeitsmäßigen Engpässen, wie sie häufig gerade an Feiertagen aufzutreten pflegen, ist der Prozeßbevollmächtigte verpflichtet, in erster Linie den Fristsachen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Ist er, etwa aus Urlaubsgründen, selbst an der Wahrnehmung seiner anwaltlichen Aufgaben verhindert, so muß er für eine Vertretung sorgen, um Rechtsnachteile für seinen Mandanten zu verhindern (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 a.a.O.). Dem ist Rechtsanwältin S. nicht nachgekommen.

13

Zur Begründung der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin S., insoweit lediglich vorgetragen: "Bei Eingang der Ablehnung der Fristverlängerung am 23. Dezember 1993 war die Berufungsbegründung noch nicht gefertigt, sie konnte auch wegen Abwesenheit Unterzeichnender bis zum 27. Dezember 1993 nicht mehr erstellt werden". Hiermit ließ sich unter den dargelegten Gesichtspunkten ein anwaltliches Verschulden nicht ausräumen.

14

Falls mit dem Hinweis auf eine Abwesenheit von Rechtsanwältin S. vorgetragen werden sollte, daß die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 23. Dezember - und danach bis zum Fristablauf am 27. Dezember 1993 - nicht in ihrer Kanzlei war, hätte sie sich im Hinblick auf den drohenden Fristablauf am 27. Dezember 1993 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vor ihrer Abreise - gegebenenfalls telefonisch - bei dem Oberlandesgericht erkundigen müssen, ob ihrem Fristverlängerungsantrag stattgegeben worden war. Nur in diesem Fall konnte sie von einer Bearbeitung der Sache bis zum 27. Dezember 1993 absehen.

15

Bedeutet der Hinweis auf die Abwesenheit von Rechtsanwältin S. hingegen, daß sie erst nach dem 23. Dezember - aber bis zum 27. Dezember 1993 - nicht in der Kanzlei war, so gereicht ihr die eingetretene Fristversäumung ebenfalls zum Verschulden. In diesem Fall hätte sie möglichst noch am 23. Dezember den Versuch unternehmen müssen, gegebenenfalls telefonisch bei der Vorsitzenden des Senats eine Fristverlängerung zu erreichen, indem sie die in der Verfügung vom 16. Dezember vermißten "erheblichen Gründe" darlegte und zu diesem Zweck im einzelnen mitteilte, von wann bis wann sich der Beklagte in Rußland aufgehalten hatte. Wenn sie damit keinen Erfolg gehabt oder auch sonst keine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erreicht hätte, hätte sie dafür Sorge tragen müssen, daß die Begründung innerhalb der verbleibenden Zeit - notfalls nach telefonischer oder telegraphischer Kontaktaufnahme mit dem Beklagten, der über einen Telefaxanschluß verfügt (vgl. Telefax vom 10. April 1993 an das Landgericht Leipzig, GA Bl. 91) - erstellt und rechtzeitig vor Ablauf des 27. Dezember 1993 bei dem Oberlandesgericht eingereicht wurde.

16

Gründe, die dem entgegengestanden hätten, sind nicht dargetan. Allein der nicht weiter substantiierte Vortrag in der sofortigen Beschwerde, daß die Berufungsbegründung "bis zum Fristablauf nicht mehr erstellt und vorgelegt werden konnte" und daß deshalb "in pflichtgemäßer Einschätzung" der Weg des Antrags auf Wiedereinsetzung gewählt worden sei, vermag ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der eingetretenen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auszuräumen und demgemäß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht zu rechtfertigen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 161.442,00 DM

Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp
Knauber
Gerber