Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.1994, Az.: 4 StR 13/94
Heranwachsender; Erheblicher Einfluß; Entwicklngskräfte; Reifeverzögerungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 13/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1994, 607
Redaktioneller Leitsatz
Steht ein Heranwachsender noch unter erheblichem Einfluß seiner Entwicklngskräfte, so ist von Reifeverzögerungen auszugehen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet; hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten begegnet rechtlichen Bedenken. Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (BGHSt 12, 116, 118 [BGH 23.10.1958 - 4 StR 327/58]; 36, 37, 40). Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer - sachverständig beraten - dies für den Angeklagten verneint, sind nicht tragfähig. Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte der Angeklagte, der nach dem frühen Tod seiner Mutter mehrfach einem Wechsel seiner Bezugspersonen ausgesetzt war, die Schule nur unregelmäßig und verließ sie nach Wiederholung einer Klasse ohne Abschluß. Zwei Lehren brach er jeweils nach kurzer Zeit ab, lebte in der Folgezeit von Gelegenheitsarbeiten oder war arbeitslos. Seit seinem 16. Lebensjahr beging er eine Vielzahl von Straftaten, vorwiegend Diebstähle. Ausweislich der Verurteilung des Amtsgerichts Pirmasens vom 20. Mai 1992 kam er auch mit Drogen in Berührung. Von einer "unauffälligen Entwicklung", wie sie das Landgericht seiner Wertung zugrunde legt, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Daß das Versagen des Angeklagten im schulischen, beruflichen und sozialen Bereich einer "gefestigten Grundhaltung" entspreche und nicht Ausdruck jugendlicher Unreife sei, ist ebensowenig nachzuvollziehen. Gerade wenn der Angeklagte, wie vom Sachverständigen ausgeführt, Belastungen ausweicht, in den Tag hinein lebt und sich "Anmutungs- und Evidenzerlebnissen" überläßt, so deutet dies darauf hin, daß er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand (vgl. Eisenberg, JGG 5. Aufl. § 105 Rdn. 24).
Ebenso läßt der Umstand, daß der Angeklagte während einer Strafhaft in anderer Sache unter Aufsicht und Leitung der Jugendvollzugsanstalt den Hauptschulabschluß nachgeholt und eine Lehre begonnen hat, auf eine noch bestehende Formbarkeit dieses jungen Menschen schließen. Sein erneutes Abgleiten in die Kriminalität, nachdem er von einem Ausgang nicht in die Strafanstalt zurückgekehrt war, macht seine nach wie vor bestehende, besonders in Krisensituationen zutage tretende Labilität, nicht aber eine gefestigte Grundhaltung deutlich.
Die Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenrecht muß daher erneut geprüft werden.