Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.1994, Az.: 4 StR 128/94
Straftat; Bezeichnung; Urteil; Tenor
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 128/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1995, 19
Redaktioneller Leitsatz
Bei fehlender gesetzlicher Bezeichnung einer Straftat kann das Gericht eine anschauliche und verständliche Bezeichnung der Tat im Urteilstenor verwenden.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem. § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen (jeweils fünf Gramm Kokain) zur Last gelegt worden ist (vgl. BGH StV 1994, 114: Taten nach Ort und Zeit zu unbestimmt).
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch faßt der Senat den Schuldspruch wegen des Waffendeliktes neu. Nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO ist in der Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben. Da das Gesetz hier keine Bezeichnung bereitstellt, ist nach allgemeinen Regeln eine anschauliche und verständliche Bezeichnung zu wählen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 260 Rdn. 23 m.w.N.); diese ist mit der vom Landgericht gewählten Formulierung eines "Verstoßes gegen das Waffengesetz" nicht ausreichend bestimmt.
Die Einstellung des Verfahrens im Fall 3 der Urteilsgründe hat den Wegfall der Einzelstrafen wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und einer Summe der verbleibenden Einzelstrafen von mehr als neun Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, daß die Strafkammer ohne die entfallenen Einzelstrafen von jeweils sechzig Tagessätzen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.