Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.1994, Az.: 1 StR 48/94
Wesentliche Förmlichkeit; Revisionsgrund; Protokoll; Vermerk; Wiederherstellung der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 48/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12795
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1994, 471
Redaktioneller Leitsatz
Ist im Protokoll kein Vermerk über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit enthalten, so liegt darin ein Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO, da es sich insoweit um eine protokollierungsbedürftige wesentliche Förmlichkeit handelt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Nötigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat mit der zu § 338 Nr. 6 StPO erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hatte in der Sitzung vom 7. September 1993 "die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung" der Nebenklägerin nach § 171 b Abs. 1 GVG ausgeschlossen. Die Nebenklägerin wurde sodann in nichtöffentlicher Sitzung zur Sache vernommen; sie blieb aufgrund der kurz vor Ende dieses ersten Verhandlungstages getroffenen Verfügung des Vorsitzenden gemäß § 61 Nr. 2 und Nr. 5 StPO unvereidigt.
Der Beschwerdeführer erklärt, daß hiernach für die gesamte weitere Hauptverhandlung einschließlich der Urteilsverkündung die Öffentlichkeit nicht wieder hergestellt worden ist. Dieser Vortrag wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO gehört die Feststellung, daß die Öffentlichkeit wieder hergestellt worden ist (BGH, Beschluß vom 25. April 1989 - 4 StR 153/89 m.w.N.; Engelhardt in KK, 3. Aufl. § 273 Rdn. 4; Gollwitzer in LR, 24. Aufl. § 272 Rdn. 20, § 273 Rdn. 8; KMR § 272 Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 273 Rdn. 7). Da das Protokoll eine solche Feststellung nicht enthält, erweist sich die Verfahrensrüge als begründet.
Fehl geht demgegenüber der Hinweis des Generalbundesanwalts auf die "Einheit" des Protokolls. Zwar wird die Öffentlichkeit der Verhandlung üblicherweise am Anfang des Protokolls vermerkt und bei mehrtägiger Verhandlung kann dieser am 1. Verhandlungstag aufgenommene Vermerk genügen, wenn sich im Verlauf der Verhandlung keine Änderung ergeben hat. Wird jedoch - wie hier - die Öffentlichkeit im Laufe der Verhandlung ausgeschlossen. so muß der Verfahrensabschnitt, in dem nichtöffentlich verhandelt wurde, im Protokoll genau bezeichnet werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 272 Rdn. 7). Daran fehlt es hier.
Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vor. Daher unterliegt das Urteil, das an sich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten - auch nicht im Strafausspruch - aufweist, ohne weiteres der Aufhebung.