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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1994, Az.: 3 StR 628/93

Nebenklägerrevision; Aufhebung; Urteil; Ungunsten ; Angeklagter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1994
Aktenzeichen
3 StR 628/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1994, 447

Redaktioneller Leitsatz

Zu Ungunsten des Angeklagten kann ein Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO selbst bei einer Revision des Nebenklägers nicht aufgehoben werden.

Gründe

1

Der Senat hat infolge eines offensichtlichen Versehens entgegen § 349 Abs. 4 StPO der Nebenklägerrevision zu Ungunsten des Angeklagten durch Beschluß stattgegeben und die Sache insgesamt zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen. Durch dieses Vorgehen ist der Angeklagte in seinem Verfahrensgrundrecht auf Anhörung in einer mündlichen Verhandlung verletzt worden. Dies berechtigt von Verfassungs wegen zur Aufhebung der lediglich formell rechtskräftigen Entscheidung (vgl. BVerfGE 63, 77, 79 [BVerfG 12.01.1983 - 2 BvR 964/82]; KK 3. Aufl. StPO vor § 296 Rdn. 4) zwecks Nachholung der prozeßordnungsgemäßen Anhörung des Angeklagten in einer Revisionshauptverhandlung, und zwar auch von Amts wegen (§ 33a StPO).