Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1994, Az.: I ZB 1/94
Anwaltspflicht; Erkennbarkeit der Verantwortung; Fristkontrolle durch Sachbearbeiter; Überörtliche Sozietät
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1994
- Aktenzeichen
- I ZB 1/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AnwBl 1994, 423 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1994, 1173-1174 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1995, 46 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 720 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1878-1879 (Volltext mit amtl. LS) "Fristenkontrolle bei überörtlicher Sozietät"
- SGb 1995, 22 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1994, 1369-1370 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Aus Sinn und Zweck des in § 78 Abs. 1 ZPO normierten Erfordernisses der Prozeßvertretung durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt folgt zwingend und für den Rechtsanwalt erkennbar, daß die unmittelbare und volle Verantwortung für alle mit der Prozeßführung verbundenen Handlungen und für die Erfüllung der mit ihr verbundenen Pflichten den (postulationsfähigen) Rechtsanwalt treffen, der die Partei vor Gericht vertritt. Demgemäß sind bei Vertretung einer Partei durch Mitglieder einer überörtlichen Sozietät Rechtsmittelfristen - jedenfalls auch und in erster Linie - durch den Rechtsanwalt (und an dessen Niederlassungsort) festzustellen und zu kontrollieren, der die Partei im Prozeß vertritt, auch wenn innerhalb der Sozietät ein anderes Mitglied an einem anderen Niederlassungsort als der maßgebliche Vertreter der Partei angesehen wird.
Gründe
I. Gegen die Beklagte ist ein am 2. September 1993 verkündetes Unterlassungsurteil des Landgerichts Berlin ergangen, das ihrem beim Landgericht Berlin und beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten am 30. September 1993 zugestellt worden ist. Dieser leitete das Urteil, ohne in seiner Berliner Kanzlei eine Rechtsmittelfrist notieren oder in anderer Weise zur Kontrolle festhalten zu lassen, an einen Rechtsanwalt in Düsseldorf weiter, mit dem er in einer überörtlichen Sozietät verbunden ist und der innerhalb der Sozietät der mit der Partei in unmittelbarer Verbindung stehende Bearbeiter des Streitverfahrens war.
Im Büro des Düsseldorfer Rechtsanwalts notierte die mit der Berechnung und Notierung von Rechtsmittelfristen seit längerem ständig betraute Büroangestellte als letzten Tag für die Berufungseinlegung versehentlich statt des 1. Novembers, der in Nordrhein-Westfalen, nicht aber in Berlin gesetzlicher Feiertag ist, den 2. November 1993. Die Berufung ist erst an diesem Tage eingelegt und deshalb vom Berufungsgericht - unter Ablehnung der von der Beklagten mit Gesuch vom 2. November 1993 beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet - durch Beschluß verworfen worden.
II. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß sowohl den in Berlin tätigen Prozeßbevollmächtigten als auch den Düsseldorfer Vertreter der Beklagten ein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Ersterer hätte sich nicht auf die Fristenkontrolle seines Düsseldorfer Korrespondenzanwalts verlassen dürfen, sondern eine eigene Fristenkontrolle sicherstellen müssen, während der in Düsseldorf tätige Rechtsanwalt es versäumt habe, die von der Bürokraft vorgenommene Fristensicherung eigenverantwortlich zu prüfen, als ihm die Akten zur Vorbereitung der Rechtsmitteleinlegung - rechtzeitig vor Fristablauf - vorgelegt worden seien.
III. Gegen diesen, ihr am 14. Dezember 1993 zugestellten Beschluß wendet sich die Beklagte mit der am 28. Dezember 1993 beim Berufungsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Sie beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 2. Dezember 1993 ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung beruft sie sich darauf, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten in Berlin eine Fristenkontrolle nicht oblegen habe, weil der Düsseldorfer Kollege nicht sein Korrespondenzanwalt, sondern Mitglied derselben Sozietät sei und es innerhalb einer überörtlichen Sozietät allein den gemeinschaftlich beauftragten Rechtsanwälten überlassen bleiben müsse, an welchem Standort sie die Fristenkontrolle durchführten. Diese aber sei in Düsseldorf in einer dem dortigen Rechtsanwalt nicht vorwerfbaren Weise erfolgt. Für das - einmalige und unvorhersehbare - Versehen der hinreichend geschulten und bewährten Büroangestellten könne dieser Anwalt nicht verantwortlich gemacht werden. Auch habe er bei der Vorlage der Akten keine Prüfungspflicht gehabt; denn die allgemein anerkannte Berechtigung, Fristberechnungen in Routinesachen zu delegieren, müßte als weithin sinnlos angesehen werden, wenn die berechneten Fristen jeweils geprüft, d.h. vom Rechtsanwalt selbst nachberechnet werden müßten.
Der Kläger hat Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.
IV. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, da die Beklagte die Berufungsfrist nicht ohne ihr Verschulden versäumt und das Berufungsgericht daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO im Ergebnis zu Recht nicht gewährt, sondern die Berufung verworfen hat.
1. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem schuldhaften Verhalten - jedenfalls - des in Berlin tätigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das letztere sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO wie ein eigenes Verschulden entgegenhalten lassen muß. Unstreitig hat der beim zuständigen Landgericht postulationsfähige und deshalb mit der eigentlichen Prozeßführung betraute Rechtsanwalt in seinem Berliner Büro keine Fristenkontrolle selbst vorgenommen oder in geeigneter Weise veranlaßt und sichergestellt. Damit hat er fahrlässig seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt.
Entgegen der in der sofortigen Beschwerde vertretenen Auffassung kann es in einer überörtlichen Sozietät nicht der freien Entscheidung der beauftragten Rechtsanwälte überlassen bleiben, an welchem ihrer Standorte sie die Fristenkontrolle durchführen. Vielmehr folgt aus Sinn und Zweck des Erfordernisses einer Prozeßvertretung durch einen beim Prozeßgericht selbst zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO, § 18 BRAO) zwingend und für einen Rechtsanwalt erkennbar, daß die unmittelbare und volle Verantwortung für alle mit der Prozeßführung verbundenen Handlungen und für die Erfüllung der mit der Prozeßführung verbundenen Pflichten den Rechtsanwalt treffen, der die Partei vor dem Gericht selbst vertritt. Von dieser - mit der Postulationsfähigkeit untrennbaren - Verantwortung kann den Rechtsanwalt im maßgeblichen Außenverhältnis weder eine ausdrückliche Vereinbarung mit Kollegen noch die bloße Begründung einer überörtlichen Sozietät und die damit unter Umständen - wie vorliegend - verbundene Mitverantwortlichkeit anderer Sozietätsmitglieder an einem anderen Standort entbinden. Die allgemeine Verantwortung für die Prozeßführung schließt auch - und insbesondere - die Pflicht zur eigenständigen Überwachung aller Fristen für die Prozeßhandlungen ein, deren notwendige Vornahme durch den Vertreter am Ort des Gerichts Folge der Regelung des § 78 Abs. 1 ZPO ist. Daß eine solche Konzentrierung der - primären - Verantwortung als Folge der gesetzlichen Regelung auch sinnvoll und im Parteiinteresse geboten ist, wird durch den vorliegenden Sachverhalt deutlich aufgezeigt; denn der auf unterschiedlichen Feiertagsregelungen in den einzelnen Bundesländern beruhende Fehler der Büroangestellten in Düsseldorf wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in gleicher Weise am Gerichtsort nicht unterlaufen.
2. Auf die Frage, ob auch im Düsseldorfer Büro eine schuldhafte Verletzung einer Anwaltspflicht erfolgt ist, kommt es angesichts der jedenfalls feststehenden Sorgfaltspflichtverletzung des verantwortlichen Prozeßvertreters in Berlin nicht mehr entscheidend an.
V. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.