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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.1994, Az.: 5 StR 95/94

Zulässigkeit der Verwertung von anfänglichem Schweigen des Angeklagten zu dessen Nachteil; Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1994
Aktenzeichen
5 StR 95/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 01.12.1993

Fundstelle

  • StV 1994, 283

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Umstand, daß der Beschuldigte nach der Festnahme zunächst geschwiegen und erst 3 Monate später bei der Polizei eine bestreitende Einlassung abgegeben hat, darf nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

  2. 2.

    Auf die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen sind die zur Ablehnung eines Beweisantrags auf Einnahme eines Augenscheins nach § 244 V S. 1 StPO entwickelten Grundsätze über die Grenzen zulässiger Beweisantizipien nicht anwendbar.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. März 1994
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. Dezember 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fortgesetztem Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.

2

1.

Der Beschwerdefüher beanstandet zu Recht, daß das Landgericht bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, daß dieser, nachdem er nach seiner Festnahme zunächst keine Angaben zur Sache gemacht hatte, erst drei Monate später sich zur Sache eingelassen und die Tat substantiiert bestritten hat.

3

Dazu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:

"... Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten (UA S. 8) auch deshalb für widerlegt, weil er sie nicht schon nach seiner Festnahme, sondern erst mehr als drei Monate später der Polizei gegenüber vorgebracht hat; 'nach seiner Festnahme hat er zunächst keine Angaben gemacht' (UA S. 9). Das ist mit der inzwischen als gefestigt geltenden Rechtsprechung (zuletzt Senatsbeschluß vom 18. Januar 1994 - 5 StR 735/93 - im Anschluß an BGHSt 38, 302, 305 m. w. Nachw.; vgl. auch BGHR StPO § 261 - Aussageverhalten 11 - m. w. Nachw.) nicht vereinbar, wonach das anfängliche Schweigen eines Beschuldigten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.

Daß die Beweiswürdigung des Landgerichts auf diesem Mangel beruht, läßt sich trotz der anfänglich begleitenden Wendung, die Feststellungen würden 'unabhängig von der Einlassung des Angeklagten' durch Zeugenaussagen belegt (UA S. 10), nicht ausschließen. Abschließend hebt das Landgericht nämlich zusammenfassend auf die 'aus sich heraus unglaubhafte' Einlassung und auf die belastenden Zeugenaussagen ab (UA S. 15); daß dabei gerade die zeitlichen Umstände dieser Einlassung unberücksichtigt geblieben seien, läßt sich ebenfalls nicht ausschließen."

4

2.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

5

a)

Fortgesetzte Handlung liegt angesichts des zeitlichen Abstands der Einkaufsfahrten fern.

6

b)

Bei der strafrechtlichen Beurteilung des Umgangs mit Betäubungsmitteln im Ausland sind § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Nr. 5 StGB zu beachten. Zum Verhältnis von unerlaubtem Erwerb zu unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln siehe BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2.

7

c)

Auf die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre (§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO), sind die zur Ablehnung eines Beweisantrags auf Einnahme eines Augenscheins nach § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO entwickelten Grundsätze über die Grenzen zulässiger Beweisantizipation (vgl. BGHSt 8, 177, 181; BGH NStZ 1984, 565; NJW 1961, 280; Herdegen in KK, StPO 3. Aufl, § 244 Rdn. 105) nicht anwendbar, da diese Grundsätze vom besonderen Beweiswert des Augenscheins bestimmt sind.

Harms
Schäfer
Häger
Basdorf
Nack