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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.1994, Az.: 4 StR 117/94

Verjährung; Strafzumessung; Strafschärfung; Verfolgbarkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1994
Aktenzeichen
4 StR 117/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1994, 423
  • StV 1994, 423

Redaktioneller Leitsatz

Verjährte Taten stellen im Rahmen der Strafzumessung weniger gewichtige Schärfungsgründe dar als solche Taten, die noch der Strafverfolgung unterliegen.

Gründe

1

Das Landgericht Bochum hatte die Angeklagte, die jetzt 75-jährige Ehefrau eines Arztes, wegen - fortgesetzter - betrügerischer Abrechnung kassenärztlicher Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten änderte der Senat den Schuldspruch - nach Teileinstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung - auf sieben Fälle des Betruges ab und hob den Strafausspruch auf. In der neuen Verhandlung wurde die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die erneute Revision der Angeklagten hob der Senat dieses Urteil im wesentlichen deshalb auf, weil die Strafkammer die Betrugsfälle jeweils - ohne tragfähige Begründung - als "besonders schwere Fälle" eingestuft hatte. Die Sache wurde an das Landgericht Münster zurückgewiesen.

2

Dieses hat die Angeklagte nunmehr - unter Verneinung besonders schwerer Fälle - wiederum zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte wiederum mit der Revision. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

3

Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge erneut zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4

1. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind unvollständig. Sie beziehen ersichtlich einen wesentlichen Umstand nicht mit ein, den der Senat in seinem Aufhebungsbeschluß als besonders bedeutsam herausgestellt hatte: die Tatsache nämlich, daß die Angeklagte bei den Abrechnungsbetrügereien weder gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung noch gegenüber den RVO- und Ersatzkassen - anders als die Praxisinhaber selbst - in einem unmittelbaren Pflichtenverhältnis stand; die falschen Abrechnungen sind auch jeweils von den Praxisinhabern selbst mit der Versicherung der Richtigkeit eingereicht worden und deshalb in erster Linie von ihnen zu verantworten.

5

Dieser für die Bemessung der Schuld ersichtlich erhebliche Umstand wird von der Strafkammer weder bei der Erörterung der Frage, ob jeweils ein "besonders schwerer Fall" des Betruges vorliegt, noch bei der - im wesentlichen durch Verweisung hierauf vorgenommenen - Bemessung der Einzelstrafen angesprochen. Angesichts dessen, daß die Strafkammer trotz Verneinung besonders schwerer Fälle und ungeachtet der Herabsetzung der jeweiligen Einzelstrafen wiederum auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt hat, ist zu besorgen, daß der genannte bedeutsame Strafmilderungsgrund in die Strafzumessungserwägungen keinen Eingang gefunden hat.

6

2. Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, daß die Strafkammer die Taten, derentwegen der Senat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt hat, ersichtlich ohne Einschränkung strafschärfend verwertet hat. Im Urteil, in dem für den Zeitraum der Verurteilung ein Schaden von 362.403,89 DM berechnet worden ist, heißt es: "Nachteilig mußte sich schließlich auswirken, daß die Angeklagte über die Schadenssumme aus den Quartalen IV/1981 bis II/1983 hinaus weiteren Schaden verursacht hat und daß insgesamt ein Schaden von mindestens 900.000 DM entstanden ist".

7

Diese Formulierung läßt befürchten, daß die Strafkammer sich der aus dem Sinn und Zweck der Verfolgungsverjährung ergebenden Beschränkung der strafschärfenden Berücksichtigung verjährter Taten nicht bewußt gewesen ist. Zwar ist von Rechtsprechung und Schrifttum bisher nicht in Zweifel gezogen worden, daß auch verjährte Taten - wie andere Umstände aus dem Lebensbereich des Täters - bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigt werden dürfen. Da ihre Begehung aber - für sich genommen - nicht mehr dazu führen kann, auf sie eine Verurteilung zu setzen, dürfen derartige Taten auch mittelbar nicht, etwa im Rahmen der Strafzumessung für nichtverjährte Taten, ihrer vollen Schwere nach zu Lasten des Betreffenden gewertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93 -, vom 14. Juli 1993 - 5 StR 159/93 -, vom 8. September 1993 - 5 StR 507/93 - und vom 3. November 1993 - 4 StR 596/93). Wollte man in solchen Fällen den verjährten Tatvorwurf in gleicher Weise strafschärfend berücksichtigen wie bei einer noch in vollem Umfang verfolgbaren Tat, so würde damit das Rechtsinstitut der Verjährung praktisch unterlaufen. Das wäre aber mit den gesetzgeberischen Intentionen nicht vereinbar.

8

Werden demnach bei der Strafzumessung für nachgewiesene Delikte auch Taten herangezogen, deren Verfolgung verjährt ist, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß sich der Tatrichter des Eintritts der Verjährung und der damit einhergehenden nur eingeschränkten Bedeutung jener Taten für die Strafzumessung bewußt war.

9

Dies läßt das angefochtene Urteil vermissen. Die Strafkammer wertet ohne Einschränkung zu Lasten der Angeklagten, daß über den für die abgeurteilten Taten festgestellten Schaden von 362.403,89 DM hinaus "insgesamt ein Schaden von mindestens 900.000 DM entstanden ist". Dabei macht sie nicht kenntlich, daß sie sich darüber im klaren gewesen ist, insoweit Tatfolgen zu berücksichtigen, die aus nicht mehr verfolgbaren und durch Einstellung aus dem Verfahren ausgeschiedenen Taten herrühren.

10

3. Im Hinblick darauf, daß trotz genereller Herabstufung der Betrugstaten von besonders schweren Fällen mit einer Strafdrohung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 263 Abs. 3 StGB) auf den Normalstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB mit einer Höchststrafe von fünf Jahren wiederum auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die aufgezeigten Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben. Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.