Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.1994, Az.: 1 StR 100/94
Verteidiger; Mandant; Erklärung ; Einlassung; Verwertbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 100/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1994, 352 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 467
Redaktioneller Leitsatz
Gibt der Verteidiger für seinen Mandanten eine Erklärung ab, so ist diese Einlassung verwertbar.
Gründe
Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das Landgericht die Einlassung des Mitangeklagten Ka. in der Hauptverhandlung zur Überführung des Angeklagten K. (als eines von mehreren Indizien) heranziehen durfte.
Nach Belehrung des Mitangeklagten Ka., zur Sache nicht aussagen zu müssen, erklärte dessen Verteidigerin in seiner Anwesenheit, "die Vorwurfe in der Anklageschrift würden von ihrem Mandanten in vollem Umfang eingeräumt, auf weitere Fragen würde der Angeklagte keine Auskunft geben". Damit hatte der Mitangeklagte nach Belehrung nicht die Einlassung verweigert, sondern seine Verteidigerin das vortragen lassen, was er zur Sache sagen wollte ("vom Mandanten eingeräumt", vgl. BGH NStZ 1990, 447), und nur "weitere" Fragen nicht beantwortet. Der Gesamtzusammenhang ergibt, daß es sich nicht um eine Erklärung der Verteidigerin handelte, sondern um eine solche des Mitangeklagten, die seine Verteidigerin für ihn abgab. Der Mitangeklagte wollte sich dieses Geständnis durchaus auch strafmildernd zurechnen lassen.
Die von der Revision angeführten angeblich entgegenstehenden Entscheidungen unterscheiden sich dadurch, daß dort der Angeklagte jeweils die Einlassung zur Sache verweigert hatte. Danach konnten in diesen Fällen ein Tatsachenvortrag des Verteidigers in einem Beweisantrag (BGH NStZ 1990, 447), schriftliche Äußerungen des Verteidigers zur Tatbeteiligung des Angeklagten (BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93; OLG Celle NStZ 1988, 426) oder prozessuale Erklärung des Verteidigers (OLG Hamm JR 1980, 82) nicht als Einlassung des Angeklagten gewertet werden.