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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1994, Az.: 4 StR 4/94

Straßenverkehrsgefährdung; Bewilligung; Strafaussetzung zur Bewährung; Unfall; Versagung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1994
Aktenzeichen
4 StR 4/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1994, 336 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Auch wenn eine Straßenverkehrsgefährdung einen tödlichen Unfall zur Folge hat, ist eine Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Gründe

1

1. In der Nacht zum 23. August 1992 kam der infolge Alkoholgenusses fahruntüchtige Angeklagte (Blutalkoholkonzentration mindestens 1,43 o/oo) mit seinem Pkw auf einer Landstraße nach links von der Fahrbahn ab. Dabei erfaßte er drei ihm dort zu Fuß entgegenkommende kanadische Militärangehörige, die unter dem Einfluß von Alkohol und Haschisch standen. Zwei der Soldaten wurden so schwer verletzt, daß sie noch an der Unfallstelle verstarben; der dritte Soldat erlitt eine Unterschenkelfraktur sowie Platz- und Schürfwunden. Der Angeklagte befand sich auf der Fahrt von einer Gaststätte zu der vier Kilometer entfernt gelegenen Wohnung seiner Freundin. Infolge seiner Alkoholisierung hatte der Angeklagte, der mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h fuhr und das Fernlicht eingeschaltet hatte, die Soldaten zu spät erkannt und sein Fahrzeug abrupt nach links gelenkt. Der Grund hierfür war, daß der Angeklagte einem der Soldaten ausweichen wollte, der ihm zunächst auf seiner rechten Fahrbahn entgegengekommen war und noch vor dem herannahenden Pkw auf die andere Fahrbahnseite hatte wechseln wollen.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser Tat der fahrlässigen Tötung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

3

Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet insbesondere die Aussetzung der Strafe zur Bewährung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

2. Die Überprüfung des Straf- und des Maßregelausspruchs deckt keinen Rechtsfehler zu Gunsten - oder, was gemäß § 301 StPO ebenfalls zu beachten ist, zum Nachteil - des Angeklagten auf. Auch die Staatsanwaltschaft erhebt insoweit im einzelnen keine Einwendungen.

5

3. Die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung hält ebenfalls der rechtlichen Prüfung stand. Allerdings erfordern die durch Alkohol im Straßenverkehr hervorgerufenen Gefahren und Schäden ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden. Bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen, wird deshalb die Versagung der Strafaussetzung häufig näher liegen als deren Bewilligung (BGHSt 24, 64, 68 f) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]. Doch dürfen auch bei der Ahndung solcher Taten die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht außer acht gelassen werden. Vielmehr ist auch hier eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung erforderlich, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (BGHSt aaO. S. 66 f; BGH NJW 1990, 193, 194 = BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 5). Gelangt der Tatrichter danach aufgrund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, daß die Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und auch nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371) [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80], so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich möglich gewesen wäre oder - wie hier - sogar näher gelegen hätte.

6

a) Die Strafkammer hat bei der Gesamtwürdigung zugunsten des Angeklagten gewertet, daß er unter der Tat besonders stark leidet, er sich sogar als "Mörder" sieht, daß er sich zu verkehrsarmer Zeit auf dem nur 4 km langen Weg zur Wohnung seiner Freundin befand, um sich dort um die gemeinsamen Kinder zu kümmern, daß infolge des Vorfalls die Beziehung zu seiner Freundin zu Ende gegangen ist und daß sich die Tat offensichtlich als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Versagen darstellt. Als entscheidend hat die Strafkammer schließlich berücksichtigt, daß das rauschbedingte Fehlverhalten eines der getöteten Soldaten für den Unfall mitursächlich war. Daß die Strafkammer jedenfalls in der Zusammenschau dieser Gründe besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erblickt hat, hält sich noch innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens. Die Staatsanwaltschaft versucht auch lediglich, die Umstände anders zu gewichten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung des Tatrichters zu setzen. Damit kann sie jedoch im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

7

b) Mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung hat die Strafkammer auch ausgeschlossen, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Ihre Annahme, die Strafaussetzung werde bei der von allen Umständen des Falles zutreffend unterrichteten Bevölkerung nicht auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts nicht erschüttern (BGHSt 24, 64, 69) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70], läßt jedenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen.

8

Im übrigen finden bei der für die Prüfung im Rahmen des § 56 Abs. 3 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung nicht nur, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, die "besonderen" Umstände im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift Berücksichtigung. Vielmehr ist die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden, so daß hierbei auch die in den Strafzumessungserwägungen aufgeführten allgemeinen strafmildernden Gesichtspunkte Bedeutung haben (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7, 8). Deshalb durfte die Strafkammer auch berücksichtigen, daß der nicht vorbestrafte und auch straßenverkehrsrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte sozial integriert ist, in einem festen Arbeitsverhältnis steht und ein verantwortungsbewußter Familienvater ist, der sich nach der Trennung von seiner Freundin sehr intensiv um seine Kinder kümmert, und daß deshalb von einer hohen Strafempfindlichkeit auszugehen ist (UA 18). Nach alledem war die Revision der Staatsanwaltschaft entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.