Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1994, Az.: IV ZR 110/92

Berufsbezeichnung in Versicherungsschein; Beruf bei Versicherungsfall; Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1994
Aktenzeichen
IV ZR 110/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1995, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 664-666 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 587-588 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 1994, 305 (amtl. Leitsatz)
  • zfs 1995, 107-108 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Mit der im Versicherungsschein vermerkten Berufsbezeichnung ist nicht festgeschrieben, welcher konkrete Beruf des Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls den maßgeblichen Ausgangspunkt für die gem. § 2 der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Jahr 1975 (VerBAV 75, 2) anzustellende Beurteilung bildet.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger als Versicherter aus zwei bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 1977 bzw. dem 1. Dezember 1978 unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen die für den Fall einer mindestens 50%igen, bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit zugesagten Leistungen beanspruchen kann. Beiden Verträgen liegen Bedingungen zugrunde, die bezüglich der Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalles den Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Jahre 1975 (VerBAV 1975, 2) entsprechen.

2

Der 1942 im B. geborene Kläger besuchte dort die Schule, in der in ungarischer und serbokroatischer, nicht aber in deutscher Sprache unterrichtet wurde. Seit 1. Mai 1957 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland; hier schloß er eine Schlachterlehre mit der Gesellenprüfung ab. Danach arbeitete er in verschiedenen Schlachtereibetrieben, bis er sich 1974 selbständig machte. Zu diesem Zweck gründete er die J. S. GmbH, die zunächst unter der Betriebsleitung des Klägers und dessen körperlicher Mitarbeit Fleisch- und Wurstwaren herstellte und an Endverbraucher vertrieb. Zeitweise waren bis zu sieben Mitarbeiter beschäftigt. Seit Anfang 1986 beschränkte sich die Gesellschaft, deren alleiniger Geschäftsführer stets der Kläger geblieben ist, auf den Handel mit Fleisch- und Wurstwaren. Jetzt. dient sie nur noch der Vermögensverwaltung. Auf dem Gelände einer ehemaligen Molkerei, das der Kläger zunächst für seine Betriebsführung gepachtet hatte und schließlich zu Eigentum erwarb, hat er gewerblich nutzbare Gebäude errichtet, die nunmehr zusammen mit den schon vorhandenen Gebäuden und Gebäudeteilen vermietet und verpachtet werden. Zeitweise betrieb der Kläger auch noch eine Imbißstube, die ebenfalls dem Vertrieb seiner Produkte diente, und eine kleine Gaststätte. Bis August 1984 war er außerdem Geschäftsführer der S. und Sch. Werbeagentur GmbH, die im November 1985 im Handelsregister gelöscht wurde.

3

Seit 1967 erlitt er mehrere Unfälle. 1967 trug er einen Oberarmbruch rechts, 1976 einen Kniescheibenbruch links, 1984 einen Unterarmbruch rechts und 1987 nochmals einen Armbruch rechts davon. Letzterer hat laut einem vorgelegten ärztlichen Bericht vom 16. November 1987 zu einer völligen Versteifung des rechten Ellenbogengelenks und zu erheblichen Handbewegungseinschränkungen geführt.

4

Der Kläger ist der Ansicht, schon seit dem dritten Unfall vom 30. Juli 1984 sei er zu mindestens 50% berufsunfähig geworden; jedenfalls seit dem letzten Unfall vom 1. August 1987 sei er, was auch die Beklagte nicht bestreitet, nicht mehr imstande, die handwerklichen Tätigkeiten eines Schlachtergesellen auszuführen. Über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für kaufmännische, leitende oder organisatorische Tätigkeiten verfüge er nicht, zumal er die deutsche Sprache nicht schriftlich beherrsche. Er habe sich stets einer kaufmännischen Angestellten bedient, seitdem er sich selbständig gemacht gehabt habe, und habe auch viel dem Steuerberater überlassen. Auf dessen Anraten sei, um Anzeigekosten zu sparen, die Werbeagentur gegründet worden. In den zeitweilig betriebenen Lokalen könne er infolge seiner körperlichen Dauerschäden auch nicht mehr mitarbeiten.

5

Sein Begehren, ihm seit 1. August 1984 die zugesagten Leistungen zu gewähren, hat die Beklagte abgelehnt. Sie hat dabei vor allem betont, der Kläger könne weiterhin organisatorisch und kaufmännisch als Betriebsleiter und Geschäftsführer tätig sein, denn er habe entsprechende Berufserfahrung.

6

Der daraufhin erhobenen Klage, gerichtet auf Zahlung eines Rentenrückstandes nebst Zinsen, Zahlung fortlaufender Vierteljahresrenten und Gewährung von Prämienfreiheit, hat das Landgericht nach Beweiserhebung größtenteils stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, 72.442, 40 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit 1. August 1988 und seit diesem Zeitpunkt Vierteljahresrenten in Höhe von 2.916 DM und 1.611, 65 DM zu zahlen und den Kläger von Prämienzahlungen ab 1. August 1984 freizustellen. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage nach weiterer Beweisaufnahme insgesamt abgewiesen worden. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

1. Das Landgericht sah es als erwiesen an, daß der Kläger bis zu seinem Armbruch im Juli 1984 mit Ausnahme einer Stunde Büroarbeit pro Arbeitstag zusammen mit den übrigen hierzu angestellten Arbeitnehmern die in dem Betrieb der GmbH anfallenden Schlachterarbeiten erledigte. Sachverständig beraten gelangte es zu der Annahme, der Kläger werde seit dem 30. Juli 1984 zu Schlachterarbeiten voraussichtlich dauernd zu 100% außerstande bleiben.

9

Das Berufungsgericht hat zu beiden Punkten nicht abschließend Stellung bezogen, sondern lediglich festgehalten, es spreche tatsächlich alles dafür, daß der Kläger zumindest früher handwerklich stets mitgearbeitet habe. Allerdings sei er auch leitend als "Chef" tätig gewesen. Die kaufmännischen Arbeiten seien jedoch, mit Ausnahme der grundsätzlichen Anleitung durch den Steuerberater des Klägers, hauptsächlich von Angestellten besorgt worden. Womöglich sei der Kläger auch bereits seit dem Unfall vom 30. Juli 1984 nicht mehr imstande, handwerklich als Schlachter voll oder auch nur zur Hälfte tätig zu sein. Für die Zeit nach dem Unfall im Sommer 1987 stelle die Beklagte dies auch nicht länger in Abrede.

10

Das Berufungsgericht geht dennoch davon aus, daß der Versicherungsfall bislang nicht eingetreten sei. Berufsunfähigkeit des Klägers infolge des Unfalles vom 30. Juli 1984 verneint es, weil der Betrieb bis April 1986 unter Beibehaltung der Schlachterei (etwa bei gewisser Umorganisation) von dem Kläger weitergeführt worden sei, möge er auch selber bereits nicht mehr derart körperlich einsatzfähig gewesen sein, wie vor dem Unfall vom Juli 1984. Berufsunfähigkeit infolge des Unfalles vom 1. August 1987 sieht es deshalb als nicht gegeben an, weil die Aufgabe des Schlachtereibetriebes und die Betriebsumstellung zunächst auf Fleisch- und Wurstwarenvertrieb und schließlich auf reine Vermögensverwaltung nichts mit dem Unfall vom 1. August 1987 zu tun hätten; der Schlachtereibetrieb sei bereits im April 1986 und zugestandenermaßen aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt worden. Da der Kläger ausschließlich in dem Beruf eines selbständigen Schlachters und Leiters eines Schlachtereibetriebes der GmbH versichert sei, sei er bislang nicht berufsunfähig im Sinne der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen geworden.

11

2. Diese Ausführungen ergeben keine rechtsfehlerfreie Begründung für die Verneinung von Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Musterbedingungen.

12

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, versichert sei der Kläger ein für allemal nur in dem selbständig ausgeübten Schlachterberuf bzw. für die Geschäftsführertätigkeit in einem Schlachtereibetrieb, steht nicht im Einklang mit den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen. Mit der im Versicherungsschein vermerkten Berufsbezeichnung wird keineswegs unverrückbar festgeschrieben, welcher konkrete Beruf bei Eintritt eines Versicherungsfalles den maßgeblichen Ausgangspunkt der anzustellenden Beurteilung abzugeben hat (BGHZ 119, 263[BGH 30.09.1992 - IV ZR 227/91]). Maßgebend ist vielmehr grundsätzlich, was der Versicherte bis zu dem Zeitpunkt, für den er den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit geltend macht, tatsächlich beruflich getan hat. Gerade weil es durchaus keine Seltenheit ist, daß der Versicherte im Laufe eines längerwährenden Versicherungsverhältnisses seinen Beruf wechselt oder umgestaltet, geben Berufsunfähigkeitsversicherer ihren Versicherungsnehmern und Versicherten die Obliegenheit auf, ihnen zum Nachweis des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit u.a. "Unterlagen über den Beruf des Versicherten, seine Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen" unverzüglich einzureichen (vgl. z.B. § 4 der bereits genannten Musterbedingungen). Ein vor dem Unfall vom 1. August 1987 von dem Kläger vorgenommener Berufswechsel ist demnach für die Frage, an welcher Berufsausgestaltung die Beurteilung einer zeitlich nachfolgenden Berufsunfähigkeit auszurichten ist, grundsätzlich von ausschlaggebender Bedeutung.

13

b) Weiter hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß allein mit der Aufrechterhaltung des Schlachtereibetriebes über den Unfall vom 30. Juli 1984 hinaus nicht schon feststeht, daß der Kläger in diesem Betrieb - gegebenenfalls nach zumutbarer Umorganisation - weiterhin in einem bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließenden Ausmaß tätig sein konnte. Vielmehr hängt umgekehrt die Zumutbarkeit einer Betriebsumorganisation gerade entscheidend davon ab, ob sie dem Betriebsinhaber ein Berufsunfähigkeit ausschließendes Betätigungsfeld eröffnen kann. Dies aber läßt sich nur beurteilen, wenn Betriebsstruktur und die trotz erlittener gesundheitlicher Beeinträchtigung beruflich nutzbar gebliebenen Kenntnisse, Erfahrungen und gegebenenfalls die noch vorhandenen körperlichen Kräfte des Versicherten bekannt sind (s. auch dazu BGHZ 119, 263[BGH 30.09.1992 - IV ZR 227/91]).

14

Sollte der Kläger allerdings eine ihm in dem GmbH-Betrieb möglich gebliebene Berufsausübung - sei es nach dem Unfall vom Sommer 1984, sei es nach dem Unfall vom Sommer 1987 - nicht oder nur in unzureichendem Umfang wahrgenommen haben, so hätte dies nicht zur Folge gehabt, daß der Versicherungsfall als eingetreten anzusehen wäre. Andererseits hätte es aber auch nicht den Eintritt des Versicherungsfalles verhindert, falls der Kläger - etwa im zunächst aufrechterhaltenen Schlachtereibetrieb - infolge seiner Weiterarbeit Raubbau an seiner Gesundheit getrieben haben sollte (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90 - VersR 1991, 450 unter 2).

15

3. Ist der Kläger nicht bereits infolge des Unfalles vom 30. Juli 1984 berufsunfähig geworden, so wird ihm weiterer Sachvortrag dazu obliegen, welche berufliche Tätigkeit er zu dem Zeitpunkt ausgeübt hat, zu dem sich bei ihm die Folgen des im Sommer 1987 erlittenen Unfalles bemerkbar machten. Da er nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts die 1986 vollzogene Betriebsumstellung aus wirtschaftlichen Gründen vorgenommen hat, sieht der Senat keine Veranlassung, bereits im jetzigen Verfahrensstadium dazu Stellung zu nehmen, wie ein "leidensbedingter" Berufswechsel gegebenenfalls in einer an den genannten Musterbedingungen orientierten Berufsunfähigkeitsversicherung zu beurteilen wäre (offengelassen in Senatsurteil vom 22. September 1993 - IV ZR 203/92 - VersR 1993, 1470; vgl. dazu Bruck/Möller/Winter, VVG 8. Aufl. Bd. V/2 G 21 und Richter, Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. S. 117ff.).

16

4. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende vorsorgliche Hinweise:

17

a) In einer - seine angefochtene Entscheidung nicht tragenden - Erwägung hat das Berufungsgericht festgehalten, es möge auffallen, "daß der Kläger seinen Schlachtereibetrieb letztlich etwa aufgegeben hat, als sich die Handwerkskammer wegen der an sich schon immer erforderlichen Beschäftigung eines Schlachtermeisters nicht länger hinhalten ließ". Dem war vorausgegangen, daß das Berufungsgericht den Parteien im Zuge seiner Beweisaufnahme aufgegeben hatte, dazu Stellung zu nehmen, ob der Kläger stets entsprechend seinen Angaben gegenüber der zuständigen Handwerkskammer einen Schlachtermeister als technischen Betriebsleiter beschäftigt habe, wie dies die Handwerksordnung in ihren §§ 1 und 7 vorschreibt. Der Kläger hatte daraufhin die mit der Handwerkskammer L. in der Zeit vom 28. April 1982 bis 2. April 1986 geführte Korrespondenz vorgelegt. Das hatte die Beklagte zum Anlaß genommen einzuwenden, auch ohne jede unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung hätte der Kläger demnach seinen Beruf als selbständiger Chef des Schlachterhandwerksbetriebes nicht länger ausüben können.

18

Es kann dahinstehen, ob es in einem an den genannten Musterbedingungen orientierten Versicherungsverhältnis eine Rolle zu spielen vermag, wenn feststeht, daß in dem Zeitpunkt, für den der Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalles geltend macht, eine weitere Berufsausübung für ihn bereits aus anderen tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen unabwendbar ausgeschlossen war, denn dies ist hier nicht der Fall.

19

Trotz Beanstandungen der Handwerkskammer konnte der Kläger den Schlachtereibetrieb noch länger als anderthalb Jahre fortführen. Unwiderlegt hat er geltend gemacht, letztlich habe es seine 1984 erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung für ihn sinnlos gemacht, sich noch weiter, wie der Handwerkskammer angekündigt, um die Ablegung der Meisterprüfung zu bemühen. Zu deren Ermöglichung hatte er Anfang Februar 1983 eine auf elf Monate befristete Ausnahmegenehmigung erhalten. Die bei Fristablauf angezeigte Einstellung eines Schlachtermeisters wurde von der Handwerkskammer zwar als unzureichend für die gebotene Betriebsüberwachung angesehen. Dem Kläger wurde jedoch zugleich Gelegenheit gegeben, die Beschäftigung eines technischen Betriebsleiters nachzuweisen. Hierüber wurde bis zur Aufgabe des Schlachtereibetriebes im April 1986 weiter korrespondiert. Dieser Sachverhalt vermag jedenfalls nichts daran zu ändern, daß der im Sommer 1984 ausgeübte und damit für die Beurteilung, ob seinerzeit Berufsunfähigkeit des Klägers eingetreten ist, maßgebliche Beruf der eines im wesentlichen als Schlachter mitarbeitenden GmbH-Geschäftsführers gewesen ist.

20

b) Nicht mehr Stellung bezogen hat das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, dazu, ob die Vermögensverwaltung - die Vermietung und Verpachtung ehemals eigengenutzter und später hinzugebauter Gebäude - Berufsunfähigkeit des Klägers ausschließt. Es dürfte sich hierbei, auch wenn der Vertrieb von Wurst- und Fleischwaren berufsbestimmend geworden sein sollte, wohl nicht mehr um eine Betriebsumorganisation, sondern allenfalls um einen Vergleichsberuf handeln. Auch bezüglich der Vermögensverwaltung ist ungeklärt, ob sie dem Kläger ein mehr als hälftiges - gemessen an der Einsatzfähigkeit seiner vollen Arbeitskraft in gesunden Tagen - gesundheitlich wie aufgrund seiner vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen zu bewältigendes Tätigkeitsfeld eröffnen konnte.

21

c) Keine beachtliche Verweisung des Klägers auf einen Vergleichsberuf stellt es dar, wenn die Beklagte lediglich behauptet, der Kläger könne weiterhin "als Geschäftsführer und Betriebsleiter" tätig sein. Weder Geschäftsführer noch Betriebsleiter lassen sich einem fest umrissenen Berufsbild mit stets gleichem Anforderungsprofil zuordnen. Ihre Einsatzfelder sind vielgestaltig; dementsprechend ist ihre Vorbildung wie ihre Berufserfahrung unterschiedlich, das zu erzielende Einkommen breit gefächert.

22

Der Kläger hat keine Meisterprüfung abgelegt und war in dem Betrieb der GmbH anscheinend kaum mit kaufmännischen Aufgaben befaßt. Nicht zuletzt daran wird sich der Sachvortrag der Beklagten orientieren müssen, wenn sie nicht Gefahr laufen will, daß ihre Verweisungsversuche gegebenenfalls unbeachtlich bleiben.

23

d) Sollte der Kläger bereits 1984 berufsunfähig geworden sein, so wird auch der Frage nachzugehen sein, ob er trotz seiner erst vom 22. Mai 1986 datierenden Anzeige, er sei berufsunfähig geworden, Versicherungsleistungen auch für die davorliegende Zeit beanspruchen kann (vgl. § 1 (3) Satz 2 der vereinbarten Versicherungsbedingungen - Bl. 78 GA).