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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.1994, Az.: 5 StR 84/94

Möglichkeiten der Ladung von ins Ausland abgeschobenen Zeugen; Verletzung der Aufklärungspflicht durch unterlassene Ladung von Zeugen aus dem Ausland, die selber Straftaten verdächtig sind

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1994
Aktenzeichen
5 StR 84/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 17822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 19.05.1993

Fundstelle

  • StV 1994, 470

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Prozessführer

Ali D. aus Ka.-Bad Sch., geboren am ... 1969 in K. (T.).

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. März 1994
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die auf den Beweisantrag vom 12. Mai 1993 bezogene Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben worden.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der gestellte Antrag nach den Grundsätzen von BGHSt 39, 251 (= NStZ 1993, 550 [BGH 06.07.1993 - 5 StR 279/93]) kein Beweisantrag ist.

Die Revision scheitert indessen an der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie hat nicht vorgetragen, welche Möglichkeiten zur Ladung der im Oktober 1992 in die Türkei abgeschobenen Zeugen Deniz D. und Ergin D. im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestanden haben. Der Antrag enthielt nur die Namen der Zeugen und den Zusatz "Personalien Blatt 1, 20, 22 der Akte der StA Hamburg 123 Js 131/93; am 16.10.1992 von der Dienststelle E 4 14-6 in die Türkei abgeschoben (vgl. Bl. 27 d.A. 123 Js 131/93)". Welcher Art die in der Akte enthaltenen "Personalien" sind und ob sich aus den genannten Aktenstellen Rückschlüsse auf den Wohnort und die Möglichkeit, die Zeugen zu laden, ergeben, teilt die Revision nicht mit. Der Senat hat unter diesen Umständen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage, ob der Tatrichter unter den gegebenen Umständen die Zeugen überhaupt hätte laden können.

Die Verfahrensrüge wäre im übrigen auch unbegründet. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot es dem Tatrichter nicht, die benannten Zeugen zu laden. Die Zeugen waren des Heroinhandels verdächtig. Daß sie einer Ladung Folge leisten würden, war auch unter der Voraussetzung, daß ihnen sicheres Geleit zugesichert würde, gänzlich unwahrscheinlich. Auch das Verhalten der in der Hauptverhandlung erschienenen Landsleute der Zeugen ließ es als fernliegend erscheinen, daß die in dem Antrag bezeichneten Zeugen brauchbare Aussagen machen würden: Der Zeuge Mehmet Said D., der nach eigenen Angaben während der Tatzeit 20 bis 25 Tage lang in dem Haus Kap. gewohnt hat, hat in der Hauptverhandlung erklärt, er habe dort weder den Angeklagten noch andere Kurden noch andere Deutsche als die beiden Hauseigentümer jemals gesehen; diese Aussage durfte der Tatrichter angesichts der Bekundungen der Hauseigentümer sowie der beiden mit ihnen lebenden Deutschen ohne weiteres für unglaubwürdig halten. Die nach der Festnahme der Zeugen Deniz D. und Ergin D. in das Erdgeschoß eingezogenen beiden Kurden haben die Aussage nach § 55 StPO verweigert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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