Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.1994, Az.: AnwZ (B) 37/93
DDR; Rechtsbeistand; Wiedervereinigung; Angreifbarer Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1994
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 37/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 15295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- AnwBl 1994, 297-298 (Volltext mit amtl. LS)
- DtZ 1995, 174
- NJ 1995, 108 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Amtlicher Leitsatz
Die Aufnahme eines ehemaligen Rechtsbeistands in ein Kollegium der Rechtsanwälte der DDR kann zur Übernahme in die Rechtsanwaltschaft führen, wenn der zwar angreifbare Verwaltungsakt jedenfalls nicht objektiv willkürlich war.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 14. März 1994
durch
den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 25. März 1993 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 1991 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut zu bescheiden.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde in der Zeit vom 1. April 1959 bis 31. März 1962 als Rechtsanwalts- und Notargehilfe ausgebildet. Nach einem eineinhalbjährigen Dienst bei der Schutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen arbeitete er nach seinen Angaben ab 1. April 1964 zunächst als stellvertretender Bürovorsteher und sodann als Bürovorsteher in zwei Dortmunder Rechtsanwaltskanzleien. Am 8. Oktober 1970 wurde er als Rechtsbeistand und Ende 1971 ergänzend als Prozeßagent jeweils im Amtsgerichtsbezirk Dortmund zugelassen. 1982 erfolgte seine Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Hamm gemäß § 209 BRAO.
Unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Antrag des Antragstellers vom 15. Januar 1990 teilte ihm der Vorstand des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Magdeburg durch Schreiben vom 20. Juli 1990 mit, daß er mit Beschluß des Vorstandes - unter Verkürzung der Assistentenzeit auf die bei Rechtsanwalt S. absolvierte - am 18. Juli 1990 als Mitglied in das Kollegium der Rechtsanwälte im Bezirk Magdeburg aufgenommen worden sei. Durch Verfügung vom 27. August 1990 bestätigte das Ministerium der Justiz der ehemaligen DDR, daß die für den Antragsteller durch Aufnahme in das Kollegium der Rechtsanwälte erteilte Zulassung als Rechtsanwalt gemäß § 8 der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 fortgelte und legte als Kanzleisitz Havelberg fest. Unter dem 15. September 1990 teilte der Antragsteller dem Justizministerium der DDR mit, daß er seinen Kanzleisitz von Havelberg nach Berlin (Ost) verlegt habe und seine Kanzleitätigkeit in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten S. und H. in der Z. Straße ... ausübe.
Nach der Wiedervereinigung beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Oktober 1990 seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin. Die Antragsgegnerin hat dies nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer durch Bescheid vom 16. Dezember 1991 abgelehnt und gleichzeitig die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages "vorsorglich widerrufen". Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
Er hat eine Bescheinigung des Rechtsanwalts Schultz vom 14. Januar 1994 vorgelegt, in der bestätigt wird, daß der Antragsteller auf Beschluß des Vorstandes des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Magdeburg in der Zweigstelle Havelberg des Kollegiums unter Betreuung des - dort tätig gewesenen - Rechtsanwalts S. vom 1. März 1990 bis 17. Juli 1990 eine Assistentenzeit abgeleistet habe. Der Antragsteller trägt vor, der ehemalige Vorsitzende des Kollegiums, Rechtsanwalt Se. habe ihm auf eine entsprechende fernmündliche Rückfrage erklärt, seiner Erinnerung nach habe damals die Zustimmung des Justizministers zur Einstellung des Antragstellers als Assistent vorgelegen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO i.V.m. Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. IV Nr. 1 Buchst. a zum Einigungsvertrag, BGBl. II 1990 S. 885, 938). Es hat auch sachlich Erfolg.
1.
Mit seiner Aufnahme in das Kollegium der Rechtsanwälte im Bezirk Magdeburg war der Antragsteller formell als Rechtsanwalt zugelassen (§ 10 Satz 2 des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Dezember 1980, GBl. 1981 S. 1). Diese Zulassung behielt der Antragsteller gemäß § 8 der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 (GBl. I S. 147), als er in eigener Praxis tätig wurde. Auch gelten nach Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. IV Nr. 1 Buchst. a aa zum Einigungsvertrag, Rechtsanwälte, die - wie hier der Antragsteller - am Tag der Wirksamkeit des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland mit Kanzlei im früheren Ost-Berlin zugelassen waren, als nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
2.
Die somit fortdauernde, durch die Aufnahme in das Kollegium der Rechtsanwälte im Bezirk Magdeburg bewirkte Zulassung des Antragstellers war allerdings entgegen seiner Auffassung nicht unangreifbar. Zwar liegt in seiner Person kein in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelter Rücknahme- oder Widerrufsgrund (§ 14 BRAO) vor. Das hinderte die Antragsgegnerin aber nicht daran, die Zulassungs-(= Aufnahme-)Entscheidung des Vorstandes des Kollegiums der Rechtsanwälte des Bezirks Magdeburg aufgrund besonderer Vorschriften des Einigungsvertrages zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben. Diese Möglichkeit war ihr, wie der Senat bereits mit Beschluß vom 14. Juni 1993 (AnwZ (B) 2/93 = BRAK-Mitt. 1993, 169) entschieden hat, durch Art. 19 des Einigungsvertrages eröffnet. Nach dessen Satz 2 können vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der ehemaligen DDR aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sind.
3.
Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall indessen nicht erfüllt.
Zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen gehört auch das Rechtsstaatsprinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Das bedeutet, daß die Verwaltung bei ihrem Handeln nicht gegen Rechtsnormen verstoßen darf, was unabhängig davon gilt, ob es um belastende oder begünstigende Handlungen geht (Ingo von Münch in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., § 3 Rdnrn. 57, 59). Sind bei der Anwendung einer einschlägigen Norm auf den konkreten Fall wertungsbedürftige Rechtsbegriffe auszuführen, so läßt sich eine Abweichung von der Norm nur bejahen, wenn sich die Entscheidung nicht mehr im begrifflichen Rahmen hält und unvertretbar ist, d.h. vernünftigerweise nicht mehr nachvollzogen werden kann und daher objektiv willkürlich erscheint. Einen derartigen willkürlichen Akt stellt die Aufnahme des Antragstellers in das Kollegium der Rechtsanwälte im Bezirk Magdeburg letztlich jedoch nicht dar.
a)
Nach § 6 des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte vom 17. Dezember 1980 konnten als Mitglied in das Kollegium der Rechtsanwälte "Bürger der Deutschen Demokratischen Republik aufgenommen werden, die ... eine juristische Ausbildung erworben haben ...". § 12 des Musterstatus der Kollegien der Rechtsanwälte der Deutschen Demokratischen Republik - Beschluß des Ministerrates vom 17. Dezember 1980 (GBl. I 1981 S. 4) bestimmte darüber hinaus, daß der Aufnahme in das Kollegium eine an die Zustimmung des Ministers der Justiz geknüpfte Assistentenzeit von einem Jahr vorauszugehen hatte, die allerdings entsprechend dem Stand der Ausbildung verkürzt werden konnte.
b)
Die Bejahung dieser Zulassungsvoraussetzungen durch den Vorstand des Rechtsanwaltskollegiums ist zwar nicht in allen Punkten unbedenklich; sie entbehrt andererseits aber auch nicht jeglicher Nachvollziehbarkeit.
aa)
Der Antragsteller war aus staatsrechtlicher Sicht kein Bürger der ehemaligen DDR. Daß der Vorstand des Kollegiums dies nicht als entscheidungserheblich angesehen hat, ist indessen angesichts der Umbruchsstimmung, die zur Zeit der Aufnahmeentscheidung in der ehemaligen DDR herrschte, vertretbar. Der Wiedervereinigungsprozeß war so weit fortgeschritten, und der besonders vom Boden der ehemaligen DDR ausgehende Wille, auch staatsrechtlich wieder ein Volk zu sein, hatte sich derart im Bewußtsein breiter Bevölkerungsschichten in Ost und West verfestigt, daß der Entschluß, den Antragsteller wie einen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zu behandeln, nicht unverständlich erscheint.
bb)
Der Vorstand des Anwaltskollegiums hat auch hinsichtlich des Merkmals "juristische Ausbildung" die Grenzen seines Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Es liegt zwar nahe, diesen auslegungsbedürftigen Begriff im Hinblick darauf, daß mit ihm eine Zugangsvoraussetzung für den Beruf des Rechtsanwalts geregelt wurde, im Sinne einer diesem Beruf angemessenen formalen Vorbildung, nämlich eines abgeschlossenen juristischen Hochschulstudiums zu verstehen. Eine andere Sicht erscheint angesichts der Unscharfe dieses Begriffes aber nicht unvertretbar. Auch eine sonstige "juristische" Ausbildung wie die eines Anwalts- und Notargehilfen ausreichen zu lassen, kann nicht zuletzt noch plausibel damit begründet werden, daß das Gesetz über die Rechtsanwaltskollegien vom 17. Dezember 1980, das die Verordnung über die Bildung von Kollegien der Rechtsanwälte vom 15. Mai 1953 (GBl. I 1953 S. 725) und das dazu erlassene Musterstatut (GBl. I 1953 S. 726) ablöste, den in diesem Musterstatut (§ 3 Abs. 2) verwendeten Begriff "abgeschlossene juristische Ausbildung" nicht übernahm, sondern abschwächte, und daß es in der DDR auch vordem nichts Ungewöhnliches war, Personen ohne abgeschlossene juristische Ausbildung zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen; § 3 Abs. 2 Satz 2 des genannten Musterstatus sah diese Möglichkeit ausdrücklich vor, wenn der Bewerber Erfahrungen aus praktischer juristischer Tätigkeit besaß.
cc)
Durch die Vorlage der Bescheinigung des Rechtsanwalts Schultz vom 14. Januar 1994 ist nunmehr auch geklärt, daß der Antragsteller die für die Aufnahme in das Kollegium vorausgesetzte - zulässigerweise abgekürzte - Assistentenzeit absolviert hat. Daß er ohne die erforderliche Zustimmung des Ministers der Justiz als Assistent eingestellt worden wäre, läßt sich nicht feststellen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Kutzer
Groß
van Gelder
von Hase
Kieserling
Jordan