Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.1994, Az.: XII ARZ 2/94
Zuständigkeit; Entscheidung; Prozeßkostenhilfegesuch; Hauptsache; Rechtshängigkeit; Freiwillige Gerichtsbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1994
- Aktenzeichen
- XII ARZ 2/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Warendorf
- AG Stadthagen
- AG Bad Iburg
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1994, 706 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Zuständigkeit eines Gerichts zur Entscheidung eines Prozeßkostenhilfegesuchs richtet sich, wenn das Verfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig ist, nach dem Gericht, bei dem der Antragsteller das Hauptverfahren anhängig machen will; sind die mit der Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO oder diesen entsprechende Voraussetzungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbundenen Rechtswirkungen nicht eingetreten, ergibt sich die Zuständigkeit aus den jeweiligen geänderten Umständen.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für die gemeinsamen drei Kinder während des Getrenntlebens von ihrem Ehemann. Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, bei der sich die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO richtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Zuständigkeitsbestimmung auch bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren vor Anhängigkeit des Sachantrags zulässig, nachdem das Verfahren wie hier durch Mitteilung des Gesuchs an den Gegner in Gang gesetzt worden ist; doch wird der negative Kompetenzkonflikt in solchen Fällen nur für das Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden (vgl. BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigkeitserklärung 1 und Prozeßkostenhilfeverfahren 1 m.w.N.).
Zuständig ist nunmehr das Amtsgericht Bad Iburg, weil die Antragstellerin - nachdem sie ihren Wohnsitz mit den Kindern in den Bezirk dieses Gerichts verlegt hat - mit Schriftsatz vom 5. Januar 1994 die Abgabe der Sache an dieses Gericht beantragt hat. Der Zuständigkeit dieses Gerichts steht dabei nicht entgegen, daß es bisher mit der Sache nicht befaßt war (vgl. BGHZ 71, 69, 74). Wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist, so ist zur Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch dasjenige Gericht berufen, bei dem der Antragsteller das Hauptsacheverfahren anhängig machen will (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 118a Rdn. 4). Solange für dieses nicht die Rechtswirkungen eingetreten sind, die das Gesetz mit der Rechtshängigkeit einer Klage gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO oder dem Eintritt entsprechender Voraussetzungen in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit verbindet, folgt die Zuständigkeit des Gerichts den Veränderungen der sie begründenden Umstände. Insoweit hat es auch der Antragsteller, der sein Gesuch um Prozeßkostenhilfe bei dem für das Hauptsacheverfahren zuständigen Gericht anbringen will, in der Hand, seinen bei einem Gericht gestellten Antrag folgenlos zurückzunehmen und ihn bei einem anderen Gericht erneut zu stellen. Nichts anderes stellt sein Antrag auf Abgabe der Sache durch das zunächst angerufene an ein anderes Gericht dar. Eine (fortdauernde) Bindungswirkung einer Verweisung kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil weder das Amtsgericht Warendorf im Beschluß vom 24. Dezember 1993 noch das Amtsgericht Stadthagen im Beschluß vom 4. Januar 1994 die Sache an ein anderes Gericht verwiesen haben.