Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1994, Az.: 4 StR 798/93
Wechselseitige Zurechnung von Tatbeiträgen bei gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge; Subjektiver Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge; Voraussetzungen sukzessiver Mittäterschaft; Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage; Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung; Voraussetzungen der Bildung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung einer Vorverurteilung und Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 798/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 18.06.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1994, 339-340 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
zu 1. Körperverletzung mit Todesfolge
zu 2. gefährlicher Körperverletzung
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf wahldeutiger Tatsachengrundlage.
- 2.
Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann für deren Todesfolge, die ein anderer unmittelbar herbeigeführt hat, auch derjenige Beteiligte bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Februar 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf Maatz Dr. Tolksdorf,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. Juni 1993 mit den Feststellungen aufgehoben,
- 1.
hinsichtlich des Angeklagten C.-X. in vollem Umfang,
- 2.
hinsichtlich des Angeklagten P. D' A. im Strafausspruch.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
- III.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten je der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und den Angeklagten C.-X. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten P. D' A. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision, mit der sie die Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge erstrebt. Des weiteren ficht sie die Kosten- und Auslagenentscheidung an. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat hinsichtlich des Angeklagten C.-X. Erfolg. Hinsichtlich des Angeklagten P. D' A. führt das Rechtsmittel lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet.
I.
1.
In der Nacht vom 3. zum 4. Dezember 1992 traf der 35 Jahre alte Arbeiter Bernhard H. (das spätere Tatopfer) in Schloß N. gegen Mitternacht vor der Gaststätte "L." auf eine Personengruppe, zu der u.a. die beiden Angeklagten und Rinaldo L. gehörten. Sie erkannten, daß H. stark betrunken war (BAK um 4 Uhr: 2,26 Promille). Hüls erkundigte sich, wo er noch etwas zu essen bekommen könne. Als er sich wieder entfernte, wurde er von L. verfolgt, der ihm gewaltsam das mitgeführte Bargeld, einen 10-DM-Schein, abnahm. L. kehrte sodann zu der Gruppe zurück, gefolgt von H., der offenbar sein Geld zurückerhalten wollte. Ihnen kam der Angeklagte C.-X. entgegen, der sich in dieser Situation entschloß, H. "tätlich anzugreifen". Im Bereich der Schloßkreuzung sprang er ihn von hinten an und trat ihm in den Rücken. H. fiel nach vorn auf die Erde. C.-X., der Jogging-Schuhe mit harter Sohle trug, schlug und trat auf den am Boden liegenden H. ein. Nachdem es diesem gelungen war, wieder aufzustehen, brachte ihn der Angeklagte C.-X. erneut zu Fall. Auf der Fahrbahn trat und schlug er weiter auf ihn ein. Dabei führte er auch Fußtritte in Richtung des Kopfes des Geschädigten aus. Erst auf den Zuruf des L., er solle aufhören, die "Bullen" kämen, ließ er von H. ab. H. stand langsam auf und ging mit torkelnden Schritten weg.
Nachdem L. die Gruppe nach einem Streit verlassen hatte, "schlug C.-X. mit der Bemerkung 'mal gucken, wo der Mann hingegangen ist', vor, Bernhard H. zu folgen. Der Angeklagte wollte H. in Fortsetzung seiner ersten Gewaltanwendung weiter tätlich angreifen. Ohne daß darüber ausdrücklich gesprochen wurde, erkannte P. D' A. das Vorhaben des Mitangeklagten. P. D' A. hatte das Vorgeschehen beobachtet, billigte die Gewaltanwendung des Mitangeklagten und entschloß sich zur Teilnahme an dessen weiteren Gewaltanwendungen, indem auch er H. tätlich angreifen wollte. C.-X. erkannte und billigte seinerseits, daß P. D' A. mit gemeinsamer weiterer Gewaltanwendung gegenüber H. einverstanden war" (UA 13). Beide Angeklagten verfolgten nunmehr den H., den sie in ca. 150 m Entfernung in der N. Kirchstraße erreichten. Sogleich schlug ihm der Angeklagte C.-X. zweimal mit der Faust an die linke Kinnseite. "Unvermittelt" trat nunmehr der Angeklagte P. D' A., der die Kampfsportart "Teak-wan-do" beherrscht und Cowboy-Stiefel mit kräftigen Ledersohlen und halbhohen "Torero"-Absätzen trug, dem H. aus dem Stand mit dem Spann des rechten Fußes gegen den Kopf an das Kinn. H. fiel rückwärts um und prallte möglicherweise mit dem Kopf gegen ein Holzfaß, neben dem er reglos liegen blieb. Die von Passanten herbeigerufene Polizei führte den Zustand des H. auf seine Trunkenheit zurück und verbrachte ihn in eine Ausnüchterungszelle. Sie veranlaßte aber noch in derselben Nacht seine Verlegung in ein Krankenhaus, als sich sein Zustand verschlechterte. Trotz sofort eingeleiteter Notoperation verstarb der Geschädigte wenige Tage später. Todesursache war ein schweres Schädelhirntrauma, verbunden mit einer Fraktur des Schädeldaches und einer dadurch ausgelösten Hirnblutung.
2.
Die sachverständig beratene Jugendkammer hat nicht festzustellen vermocht, bei welcher Gelegenheit H. den Schädelbruch erlitten hat. Obwohl H. nach dem Fußtritt des Angeklagten P. D' A. sofort zu Boden ging und liegen blieb, konnte das Landgericht nicht ausschließen, daß H. die schweren Schädelverletzungen mit beginnender Hirnblutung bereits bei den von dem Angeklagten C.-X. im ersten Tatabschnitt an der Schloßkreuzung allein geführten Angriffen davongetragen hat. Zugunsten jedes Angeklagten hat es deshalb unterstellt, daß die tödlichen Verletzungen durch den jeweils anderen Angeklagten herbeigeführt worden sind (UA 28). Mit der Erwägung, es könne nicht davon ausgegangen werden, "daß der Angeklagten P. D' A. Verletzungen, die möglicherweise zu dem Schädelbruch geführt haben, gebilligt hat und andererseits auch C.-X. in der N. Kirchstraße nicht mit dem Fußtritt rechnete, der ebenfalls den Tod verursacht haben kann" (UA 31), hat sich die Jugendkammer gehindert gesehen, die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) zu verurteilen.
II.
Verurteilung des Angeklagten C.-X.
1.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte C.-X. könne nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden, beruht auf einer unzureichenden Beweiswürdigung; sie läßt zudem besorgen, daß sich der Tatrichter von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen und dabei insbesondere die Reichweite der für das Tatgeschehen in der N. Kirchstraße zu Recht angenommenen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) verkannt hat (vgl. BGH NStZ 1982, 27).
Nach den Feststellungen erfolgte die Gewaltanwendung gegen Hüls im zweiten Tatabschnitt "im gegenseitigen Einverständnis" (UA 25) beider Angeklagten. Dem Angeklagten C.-X. war, als er sich entschloß, den Geschädigten H. - nunmehr gemeinschaftlich mit dem Angeklagten P. D' A. - weiter anzugreifen, bekannt, daß P. D' A. das Vorgeschehen an der Kreuzung beobachtet hatte und mithin wußte, daß er, C.-X., den Geschädigten durch einen von hinten geführten Tritt mit seinem beschuhten Fuß zu Fall gebracht und auf den am Boden liegenden H., und zwar auch gegen den Kopf, eingetreten hatte. Angesichts seines eigenen Vorgehens gegen H. erscheint es wenig wahrscheinlich, daß C.-X. davon ausgegangen sein könnte, P. D' A. werde den Geschädigten nicht ebenfalls treten; daß unter den Angeklagten aber auch nur stillschweigend abgemacht war, bei der weiteren, gemeinschaftlichen Verfolgung den Geschädigten nicht mehr mit Fußtritten anzugreifen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und liegt auch eher fern.
Haben aber beide Angeklagten einverständlich zusammengewirkt, so muß sich der Angeklagte C.-X. auch den Fußtritt des Angeklagten P. D' A. zurechnen lassen, wenn dieser vom gemeinsamen Körperverletzungsvorsatz getragen war (BGH bei Holtz MDR 1986, 795). Daß der Angeklagte C.-X. die für den Tod des H. ursächliche Verletzungshandlung - möglicherweise - nicht selbst vorgenommen hat, würde seiner Strafbarkeit nach § 226 StGB nicht entgegenstehen (BGH aaO). Wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung kann für deren Todesfolge, die ein anderer unmittelbar herbeigeführt hat, auch derjenige Beteiligte bestraft werden, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt (BGH NStZ 1982, 27; 1984, 328, 329). Voraussetzung ist allerdings, daß die Handlung des anderen im Rahmen des beiderseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 226 Rdn. 5; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 226 Rdn. 10; jeweils m.w.N.).
Für die Anwendung des § 226 StGB ist nicht erforderlich, daß sich der Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten C.-X. konkret darauf bezog, P. D' A. werde den Geschädigten mit einem Fußtritt zu Boden strecken (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - 5 StR 470/74). Es reicht vielmehr aus, wenn C.-X. ein vergleichbar gefährliches Vorgehen des P. D' A. für möglich hielt und billigte. Daß keiner der Angeklagten den Tod des Opfers vorhergesehen und in Kauf genommen hat, steht lediglich einer Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung entgegen, schließt aber eine Haftung des Angeklagten C.-X. nach § 226 StGB für ein vom gemeinsamen Willen beider getragenes Vorgehen des P. D' A. nicht aus.
2.
Für das weitere Verfahren besteht Veranlassung zu folgenden Hinweisen:
a)
Sofern der neue Tatrichter zur Anwendung des § 226 StGB gelangt, ist der Angeklagte - entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Dezember 1993 mitgeteilten Auffassung des Generalstaatsanwalts in Hamm - nicht "aufgrund Tatsachenalternativität wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung", sondern nur wegen einer Tat des § 226 StGB zu verurteilen. Dabei mag dahinstehen, ob die gemeinschaftlich begangene Mißhandlung des H. in der N. Kirchstraße gegenüber dem vorangegangenen, von C.-X. allein geführten Angriff als selbständige Straftat zu werten ist: Bleibt ungeklärt, wann der Geschädigte die zu seinem Tode führenden Verletzungen erlitten hat, so könnte bei Annahme zweier selbständiger Straftaten nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" mit Sicherheit für beide Tatzeitpunkte jeweils nur die gefährliche Körperverletzung festgestellt werden. Das würde aber bedeuten, daß der tödliche Erfolg keiner der beiden Verletzungshandlungen zugeordnet werden könnte, obgleich sicher ist, daß durch eine der beiden Handlungen der Tod des H. herbeigeführt worden ist. Eine solche auf gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen beschränkte Verurteilung würde dem Unrechtsgehalt der Taten nicht gerecht werden. Das Gebot der Gerechtigkeit verlangt, daß der von dem Angeklagten verursachte Tod des Opfers sich auch im Schuldspruch niederschlagt (vgl. BGHSt 35, 305, 307 f). Entsprechend den Grundsätzen, die der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 36, 262, 268 f zu der Frage entwickelt hat, wie zu verurteilen ist, wenn feststeht, daß der Täter durch Sexualkontakte das Opfer mit dem HI-Virus infiziert hat, aber offenbleibt, durch welche konkrete von mehreren in Betracht kommenden, jeweils materiellrechtlich selbständigen Handlungen, kann deshalb hier nur eine Verurteilung wegen bereits im ersten oder erst im zweiten Tatabschnitt verwirklichter Körperverletzung mit Todesfolge erfolgen. Eine solche Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage erfaßt beide Zeitpunkte (BGHSt a.a.O. S. 269).
b)
Sollte die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer den Angeklagten wiederum lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilen und auf eine noch aussetzungsfähige Strafe erkennen, wird sie eingehender als in dem aufgehobenen Urteil, das im wesentlichen nur die günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB erörtert hat, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zu prüfen haben. Im übrigen kann hier auch Anlaß bestehen, den Ausschlußgrund des § 56 Abs. 3 StGB ausdrücklich zu erörtern.
III.
Verurteilung des Angeklagten P. D' A.
1.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt zu dem den Angeklagten P. D' A. betreffenden Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung keinen diesen Angeklagten begünstigenden - oder, was gemäß § 301 StPO zu berücksichtigen ist, benachteiligenden - Rechtsfehler auf. Eine Haftung dieses Angeklagten für den Todeseintritt nach § 226 StGB scheidet auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus.
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Feststellung, die todesursachliche Schädelfraktur könne sich der Geschädigte H. auch bereits im ersten Teil des Tatgeschehens bei den von dem Angeklagten C.-X. verübten Mißhandlungen zugezogen haben. Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung sind weder von der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Mit ihrer Auffassung, H. habe den Schädelbruch im Zusammenhang mit dem Teak-wan-do-Tritt durch den Angeklagten P. D' A. erlitten, unternimmt die Beschwerdeführerin den revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. Soweit sie darauf verweist, die Zeugen hätten Tritte des Angeklagten C.-X. auf das Schädeldach des Geschädigten nicht geschildert, läßt sich hierfür den Urteilsgründen nichts entnehmen. Das Vorbringen ist deshalb im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Hat die Jugendkammer aber rechtsfehlerfrei zugunsten des Angeklagten P. D' A. nicht ausschließen können, daß dem Geschädigten Hüls die zum Tode führenden Verletzungen schon bei der tätlichen Auseinandersetzung an der Schloßkreuzung zugefügt worden sind, an der der Angeklagte P. D' A. nicht beteiligt war, so haftet dieser Angeklagte für den Todeserfolg auch nicht aufgrund sukzessiver Mittäterschaft. Daß P. D' A. die von ihm beobachtete vorangegangene Gewaltanwendung des Angeklagten C.-X. billigte und sich zur Teilnahme an dessen weiterer Gewaltanwendung entschloß (UA 13), führt nicht dazu, ihm die bereits durch C.-X. allein verwirklichten Tatumstände zuzurechnen. Eine solche Zurechnung wäre nur dann möglich, wenn der Angeklagte P. D' A. selbst einen für die "Todesfolge" ursächlichen Beitrag geleistet hätte. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil sein eigenes Handeln ohne Einfluß auf den späteren Tod des Geschädigten bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung an dem Verbrechen des § 226 StGB trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548, 549; vgl. auch BGHR StGB § 226 Kausalität 1). So liegt es hier. Das Landgericht hat insoweit auch nicht festzustellen vermocht, daß der Tod bei H. durch die Folgen des von dem Angeklagten P. D' A. geführten Tritts beschleunigt herbeigeführt worden ist. Danach hat das Landgericht diesen Angeklagten zu Recht allein wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
2.
Dagegen kann der den Angeklagten P. D' A. betreffende Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 20. Juni 1991 - unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung - wegen versuchten Diebstahls u.a. zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Strafe ist teilweise verbüßt; ein Rest der Jugendstrafe ist bis zum 10. März 1994 zur Bewährung ausgesetzt. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen müssen, ob unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Paderborn auf eine einheitliche Jugendstrafe gem. § 31 Abs. 2 JGG erkannt werden mußte oder ob davon aus erzieherischen Gründen gem. § 31 Abs. 3 JGG abgesehen werden konnte. Das ist ausweislich der Urteilsgründe nicht geschehen. Das Urteil läßt auch nicht erkennen, daß sich die Jugendkammerüberhaupt bewußt war, daß unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht Paderborn eine einheitliche Jugendstrafe verhängt werden konnte. Über den Strafausspruch ist deshalb neu zu befinden (BGH NStZ 1985, 448).
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt bei dem Angeklagten P. D' A. auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung.
IV.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache an ein anderes Landgericht zurück.
Die - nicht näher ausgeführte - sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist infolge der Zurückverweisung der Sache gegenstandslos.
Steindorf
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien