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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1994, Az.: 3 StR 572/93

Verwerfung der Revision; Klarstellung eines Schuldspruchs; Gleichsetzung von Leichtfertigkeit und bewusster Fahrlässigkeit; Möglichkeit der Gleichsetzung von bewusster Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1994
Aktenzeichen
3 StR 572/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 23.06.1993

Fundstelle

  • StV 1994, 480

Verfahrensgegenstand

Bestechlichkeit u.a.

Prozessgegner

Manfred T. aus B., geboren am ... 1960 in H.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Strafzumessung kann die Belastung des Angeklagten durch die Verfahrensdauer nach Anklageerhebung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte zur Sicherung seiner Familie eine selbständige Firma aufgebaut hatte und bis zum Urteil im Ungewissen geblieben war, ob er noch eine Bewährungsstrafe erhält oder ob durch eine zu verbüßende Strafe die neue Existenz wieder gefährdet wird.

  2. 2.

    Zur Abgrenzung der Leichtfertigkeit von bewußter Fahrlässigkeit.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 23. Februar 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juli 1993 (1) wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit sicherheitsgefährdendem Abbilden verurteilt ist.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit "und wegen Weitergabe von sicherheitsgefährdenden Abbildungen" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

2

Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:

3

Das Oberlandesgericht hat die Leichtfertigkeit gemäß § 109 g Abs. 4 Satz 1 StGB mit der Begründung bejaht, bewußte Fahrlässigkeit stehe der Leichtfertigkeit "in diesem Falle" gleich. Eine Gleichsetzung beider Begriffe wäre rechtlich bedenklich. Das zur Begründung angeführte Zitat "Schroeder in LK 11. Aufl. § 109 g Rdn. 12 m.w.Nachw." belegt eine solche Auffassung nicht, sondern führt zutreffend aus, daß Leichtfertigkeit grobe Fahrlässigkeit bedeutet. Bewußte Fahrlässigkeit kann jedoch mit grober Fahrlässigkeit nicht gleichgesetzt werden und muß nicht stets schwerer als unbewußte Fahrlässigkeit wiegen (vgl. Lackner StGB 20. Aufl. § 15 Rdn. 53). Der Senat schließt jedoch aus der Wendung "in diesem Falle" und angesichts der festgestellten, sich dem Angeklagten aufdrängenden Anhaltspunkte für die Verwicklung eines östlichen Geheimdienstes, daß das Oberlandesgericht bei den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls die bewußte Fahrlässigkeit als so schwerwiegend bewertet hat, daß sie das Maß von Leichtfertigkeit erfüllt.

4

Auch die Ausführungen zur Strafzumessung sind nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn das Oberlandesgericht die Belastungen des Angeklagten durch die Verfahrensdauer nach Anklageerhebung zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, zudem er - vom Dienst suspendiert - zur Sicherung seiner Familie eine selbständige Firma aufgebaut hatte und bis jetzt im Ungewissen geblieben war, ob er noch eine Bewährungsstrafe erhält oder ob durch eine zu verbüßende Strafe diese neue Existenz wieder gefährdet wird. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hatte das Oberlandesgericht entgegen den Ausführungen in der Revisionsbegründung ohnehin nicht angenommen.

5

In der strafmildernd gewerteten Erwägung, dem Angeklagten sei die Lieferung dienstlichen Materials durch das Fehlen von Torkontrollen "verhältnismäßig leicht gemacht worden", kann nicht eine - möglicherweise rechtlich bedenkliche - mildernde Berücksichtigung eines Mitverschuldens durch Mängel bei der Dienstaufsicht gesehen werden (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 II Tatumstände 6), vielmehr ist sie als Kennzeichnung der nach Sachlage relativ niedrigen, zu überwindenden Hemmschwelle und damit der aufgewendeten kriminellen Energie zu verstehen und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ruß
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Winkler

(1) Red. Anm.:

"23. Juli 1993" korrigiert durch "23. Juni 1993 " (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)