Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1994, Az.: 5 StR 692/93
Geständnis; Untersuchungshaft; Krankheit; Gesamtwürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.02.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 692/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 1994, 193
Redaktioneller Leitsatz
Ein Geständnis, erlittene Untersuchungshaft oder eine Krankheit des Angeklagten sind als besondere Umstände anzusehen, die in der Gesamtwürdigung gemäß § 56 Abs. 2 StGB Berücksichtigung finden müssen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hinterziehung von Lohn- und Umsatzsteuern sowie wegen Betruges unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde gegen den "Rechtsfolgenausspruch". Die Ausführungen dazu befassen sich mit der Frage, ob der Tatrichter § 56 Abs. 2 oder 3 StGB verletzt hat. Dem entnimmt der Senat, daß sich die Revision nur gegen die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung richtet.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerdeführerin macht zu Unrecht geltend, die in § 56 Abs. 2 StGB neben der günstigen Prognose geforderten "besonderen Umstände" seien nicht gegeben.
a) Ob besondere Umstände in der Tat und in der Täterpersönlichkeit vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu entscheiden. Diese Würdigung obliegt - ebenso wie die Strafzumessung - dem Tatrichter. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt in Betracht, wenn sie trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (vgl. BGHSt 29, 370, 371 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; st. Rspr. zuletzt BGH, wistra 1993, 297). Die "besonderen Umstände" müssen dabei um so gewichtiger sein, je näher die Strafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148). Dabei läßt sich der Begriff der "besonderen Umstände" nicht so scharf abgrenzen, daß in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre. Das Revisionsgericht hat in Grenzfällen die Wertung des Tatrichters hinzunehmen (BGH NStZ 1982, 114; BGH NStZ 1981, 62; BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639).
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Tatrichters, "besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen vor, nicht zu beanstanden. Das angegriffene Urteil enthält eine ausführliche und vollständige Abwägung zwischen Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen; dabei geht es auch auf die Vortaten des Angeklagten ein. Die Strafkammer hat die besonderen Umstände im Zusammentreffen verschiedener Strafmilderungsgesichtspunkte gesehen und ist im Rahmen ihrer Abwägung zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt. Dabei hat sie zugunsten des Angeklagten insbesondere "sein uneingeschränktes, von Einsicht und Reue getragenes Geständnis, das nach dem von der Strafkammer gewonnenen Eindruck von einer inneren Umkehr des Angeklagten getragen war", berücksichtigt (UA S. 55). Darüber hinaus hat die Strafkammer dem Umstand Rechnung getragen, daß der Angeklagte in der vorliegenden Sache etwa acht Monate Untersuchungshaft erlitten hat und erstmalig für einen längeren Zeitraum von insgesamt fast 15 Monaten inhaftiert war, sowie berücksichtigt, daß der Angeklagte infolge seiner chronischen Herzerkrankung in erhöhtem Maße haftempfindlich ist.
Rechtsfehlerhaft ist dies nicht.
Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es keiner genaueren Unterscheidung nach tat- und persönlichkeitsbezogenen Umständen, weil sich die Umstände in der Person des Täters und der Tat ohnehin vielfach nicht scharf von einander trennen lassen (BGH StV 1983, 18 m.w.N.). Dies hat der Gesetzgeber durch die Änderung der Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB zum Ausdruck gebracht.
2. Auch die Wertung der Strafkammer, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch insofern hat die Strafkammer eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit vorgenommen. Dabei hat sie auch berücksichtigt, daß "vom Angeklagten ein sehr hoher Schaden angerichtet wurde, daß der Angeklagte mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft ist, daß er in den Jahren 1978 und 1979 bereits drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt hatte" (UA S. 56) und zudem die abgeurteilten Straftaten während einer laufenden Bewährungszeit begangen hat. Der Senat hat dieses Ergebnis der Würdigung des Tatrichters hinzunehmen (st. Rspr. zuletzt BGH wistra 1993, 297).