Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1994, Az.: 1 StR 850/93
Tatspuren; Strafzumessung; Beseitigung; Strafschärfung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 850/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1995, 131
Redaktioneller Leitsatz
Beseitigt der Täter Tatspuren, so darf ihm dies allein im Rahmen der Strafzumessung nicht negativ zugerechnet werden.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Januar 1994 ausgeführt:
"Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Sowohl bei der Prüfung eines minder schweren Falles des Totschlags als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne verwertet das Landgericht als gravierenden straferschwerenden Umstand, daß ,der Angeklagte bei der Spurenbeseitigung eine erhebliche Kaltblütigkeit an den Tag gelegt, sämtliche Spuren, die auf seine Täterschaft hinweisen könnten, perfekt vernichtet, habe - was allerdings so nicht zutrifft, weil er vergessen hat, die vom Tatopfer in seiner Wohnung abgelegten zwei Ringe zu beseitigen -. Gegen diese Erwägung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. BGH NStZ 1985, 21; BGH StV 1982, 20; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13; BGH, Beschluß vom 16. Mai 1989 - 1 StR 116/89) darf dem Angeklagten allein daraus, daß er Tatspuren beseitigt hat, kein Vorwurf gemacht werden. Daß ein Angeklagter sich dabei umsichtig und kaltblütig verhält, rechtfertigt für sich genommen noch keine andere Beurteilung (vgl. insbesondere BGH NStZ 1985, 21).
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen deuten darauf hin, daß das Verhalten des Angeklagten nach der Tat allein darauf ausgerichtet war, sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen. Zwar ist anerkannt, daß ein Verhalten nach der Tat straferschwerend berücksichtigt werden darf, wenn es Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat zuläßt oder Bedeutung für den Unrechtsgehalt der Tat zuläßt oder Bedeutung für den Unrechtsgehalt der Tat selbst hat (vgl. BGH aaO. sowie BGH GA 1986, 370/371). Doch läßt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen, daß die Kammer diese Voraussetzungen für gegeben erachtet hat, zumal der Angeklagte den Totschlag nicht geplant, sondern spontan aus einer affektiv belastenden Situation heraus begangen hat."
Dem tritt der Senat bei.