Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.1994, Az.: 3 StR 615/93
Erfüllung; Bewährungsauflagen; Einbeziehung; Entscheidung; Urteil; Gesamtstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 615/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Erfüllung von Bewährungsauflagen aus einer einbezogenen Entscheidung wird dem Täter auf die neu zu bildende Gesamtstrafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in 31 Fällen und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 12 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Mai 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, ist ihre Revision sowohl zum Schuldspruch als auch hinsichtlich der Einzelstrafaussprüche und der Höhe der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch bedarf allerdings insoweit der Ergänzung, als das Landgericht hinsichtlich der Tat vom 4. Juli 1991 (Fall II 9 der Urteilsgründe) lediglich eine Alleintäterschaft des Mitangeklagten S. festzustellen vermochte, während die Anklage (Fall II 2) auch insoweit von einer Mittäterschaft der Angeklagten ausgegangen ist. Den danach in diesem Fall erforderlichen Freispruch hat der Senat nachgeholt (§ 354 Abs. 1 StPO).
Das Landgericht hat es ferner versäumt, wie die Revision zu Recht beanstandet, über die Anrechnung von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die die Angeklagte in Erfüllung der ihr zugleich mit dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Mai 1992 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat, zu entscheiden. Durch die Einbeziehung gemäß § 55 StGB der jenem Urteil zugrundeliegenden Einzelstrafen in das angefochtene Urteil ist die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. In derartigen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 378) ein gebotener Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken. Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er hält in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Anrechnung von sechs Wochen Freiheitsstrafe als Ausgleich für 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit für angemessen.