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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.1994, Az.: 3 StR 439/93

Zurückverweisung an ein anderes Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1994
Aktenzeichen
3 StR 439/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 17576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Nötigung

Prozessführer

1. Daniela H. aus D., dort geboren am ... 1969,

2. Christian S. aus D.-W., geboren am ... 1969 in M.,

3. Metin A. aus D., geboren am ... 1967 in I. (Türkei),

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 28. Januar 1994
beschlossen:

Tenor:

Der Senat sieht sich zu einer Änderung oder Berichtigung der Beschlußformel vom 6. Oktober 1993 nicht veranlaßt.

Gründe

1

Der Ausspruch über die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Schöffengericht - Wesel enthält keine offensichtliche Unrichtigkeit, die allein eine Berichtigung der Beschlußformel rechtfertigen könnte. Er entspricht vielmehr dem der Entscheidung zugrundeliegenden Beschluß. Darauf, ob das Amtsgericht Wesel von vorneherein örtlich zuständig war oder nicht, kommt es nicht an. Der Senat ist bei seiner Entscheidung darüber, an welches andere Gericht er zurückverweisen will, an die Voraussetzungen der §§ 7 ff. stPO nicht gebunden, wie sich aus der Regelung des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO ergibt. Für die Fälle des § 354 Abs. 3 StPO kann nichts anderes gelten.

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