Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1994, Az.: I ZR 314/91
Voraussetzung der Fixkostenvereinbarung; Spediteur; Frachtführer; Beschädigung des Guts; Vortrag der Parteien; Widersprüchlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1994
- Aktenzeichen
- I ZR 314/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1994, 2031-2032 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1994, 659 (Kurzinformation)
- MDR 1994, 899 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 994-995 (Volltext mit amtl. LS)
- TranspR 1994, 387-389 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1994, 274
- VersR 1994, 1090-1091 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 1808-1810 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen einer Fixkostenvereinbarung.
2. Bestreitet der beklagte (Spediteur-)Frachtführer die Behauptung der Klagepartei, daß das Gut unbeschädigt in seine Obhut gelangt sei, und behauptet er ferner, daß das Gut an einer späteren Umschlagstelle (Lkw/Schiff) keine Schäden aufgewiesen habe (so daß jedenfalls eine Haftung für die Lkw-Strecke - im Streitfall: nach der CMR - entfalle), ist das Bestreiten des Bekl. nicht wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich, wenn er seine weitere Behauptung hilfsweise für den Fall aufgestellt hat, daß die Klagepartei ihre Behauptung über eine Übergabe des Guts in unbeschädigtem Zustand an den Beklagten beweist.
Tatbestand:
Die Klägerin, Transportversicherer für einen von ihrer Versicherungsnehmerin (F.) veranlaßten Transport einer Siebtrommel für eine Färbe- und Druckanlage für Teppiche von Egelsbach bei Frankfurt/Main nach Donaghadee in Nordirland, macht wegen Beschädigung dieser Trommel aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche in Höhe von 133. 336,-- DM nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend. Auftraggeberin der Beklagten war die M. in Duisburg, deren Auftraggeberin war F..
Die Beförderung erfolgte in der Zeit vom 3. bis 8. (oder 10.) November 1988 mit Lastkraftwagen von Egelsbach bis Rotterdam, von dort mit Schiff nach Belfast und weiter mit Lastkraftwagen zum Bestimmungsort. Dort wurden an der Trommel Beschädigungen festgestellt. F. und M. haben Ansprüche, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Schaden gegen die Beklagte zustehen, an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin sieht in dem der Beklagten erteilten Auftrag einen Frachtvertrag, jedenfalls eine Fixkostenspedition. Sie hat den bei F. eingetretenen Schaden auf 131. 500,-- DM beziffert und diesen Betrag sowie die Kosten für zwei Gutachten von Havariekommissaren (1. 836,-- DM) mit der Klage geltend gemacht.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, sie sei aufgrund eines Speditionsvertrags tätig geworden. Sie hat einen Schadenseintritt in der Zeit zwischen der Übernahme der Trommel bei F. und deren Ablieferung in Donaghadee in Abrede gestellt, die Mangelhaftigkeit der Verpackung der Trommel beanstandet und sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat eine Haftung der Beklagten als Frachtführer (Fixkostenspediteur) angenommen, weil in der Rechnung der Beklagten an M. vom 9. November 1988 ein Festpreis (4. 600,-- DM) genannt sei, der dem Schreiben der Beklagten an M. vom 2. November 1988 (4.200,-- DM + 400,-- DM für Zuschlag hinsichtlich eines Kollos) entspreche. Daß dieser Betrag (4. 600, -- DM) nach der Behauptung der Beklagten die vereinbarungsgemäß nicht gesondert auszuweisende Provision enthalten habe, widerspreche der Annahme einer Spedition zu festen Kosten ebensowenig wie die Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Preises wegen Erweiterung des Transports um einen Kollo. Die Haftung der Beklagten regele sich nach Maßgabe der CMR, weil, wie der Frachtbrief ergebe, die Parteien die Anwendung der CMR für die Gesamtstrecke vereinbart hätten.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Abgesehen von der streitigen Schadenshöhe seien auch die tatsächlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Haftung der Beklagten dem Grunde nach ungeklärt. Hierin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung führe.
Die Klägerin könne mangels eigener Rechtsbeziehungen zur Beklagten Ersatzansprüche gegen diese lediglich als Zessionarin aufgrund der ihr von M. abgetretenen Rechte geltend machen, so daß es darauf ankomme, ob M. gegenüber der Beklagten wegen des bei F. eingetretenen Schadens Ersatzansprüche zugestanden hätten. Dies sei in Betracht zu ziehen, wenn die Beklagte die Rechte und Pflichten eines Frachtführers träfen. Die insoweit maßgeblichen Tatsachen seien jedoch ungeklärt. Mit der Annahme einer Fixkostenvereinbarung stehe die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten nicht in Einklang, die Parteien hätten vereinbart, daß der Beklagten neben dem Ersatz der Frachtkosten eine Provision zustehen solle und feste Kosten lediglich nach außen ausgewiesen werden sollten. Auch nach der Rechtsauffassung des Landgerichts, das gemeint habe, die Beklagte sei dem Vortrag der Klägerin zur Fixkostenvereinbarung nicht entgegengetreten, hätte ein Grundurteil nicht ergehen dürfen. Das Landgericht hätte die Beklagte zunächst darauf hinweisen müssen, daß weitere Einzelheiten zur Preisvereinbarung vorzutragen seien.
Das Landgericht hätte die Parteien weiter darauf hinweisen müssen, daß es die Vereinbarung der Geltung der CMR dem Frachtbrief habe entnehmen wollen. Hafte die Beklagte vereinbarungsgemäß mit den Rechten und Pflichten eines Frachtführers, dann ergebe sich die Geltung der Vorschriften der CMR nicht schon hieraus. Dem Frachtbrief, dem das Landgericht die Vereinbarung der einheitlichen Geltung der CMR letztlich entnommen habe, fehlten wesentliche Angaben, insbesondere sei er nicht von der Beklagten ausgestellt worden. Außerdem hätte das Landgericht ergänzenden Vortrag der Parteien auch insoweit veranlassen müssen, als es darauf ankomme, auf welchem Teilstück des Transports der Schaden eingetreten sei. Denn nach dem bisherigen Sachstand ergebe sich die rechtliche Grundlage einer Frachtführerhaftung der Beklagten aus den Grundsätzen für die Haftung bei einem multimodalen Transport, nach denen das für den Geschädigten günstigste Haftungsprinzip gelte.
Danach beruhe das landgerichtliche Urteil auf einer unzureichend geklärten Tatsachengrundlage. Das Landgericht habe es insoweit auch nach Maßgabe seiner eigenen Rechtsauffassung versäumt, die Parteien nach § 139 ZPO zur erforderlichen Ergänzung ihres Sachvortrags anzuhalten. Hierin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung führe.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat einen Verfahrensfehler des Landgerichts einmal darin erblickt, daß das Landgericht die - unter Beweis gestellte - "Gegendarstellung der Beklagten zur Frage der festen Sätze" als nicht erheblich behandelt habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt insoweit nicht vor. Das Landgericht hat sein Urteil darauf gestützt, daß sich (jedenfalls) eine Fixkostenabrede aus dem Schreiben vom 2. November 1988 und der Rechnung vom 9. November 1988 ergebe. Diese Schlußfolgerung kann aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. In dem Schreiben der Beklagten vom 2. November 1988 heißt es - im Anschluß an das Auftragstelex der M. -, zu dem ursprünglichen Preis von 4.200, -- DM komme für die Erweiterung um einen Kollo ein Zuschlag von 400, -- DM hinzu. Dementsprechend lautet auch die Rechnung vom 9. November 1988 über eine Gesamtsumme von 4. 600,-- DM, und in Übereinstimmung hiermit hat die Auftraggeberin den Betrag von 4. 600, -- DM bezahlt, ohne daß irgendwelche weiteren Frachtansprüche der Beklagten danach noch offenstünden. Der Vortrag der Beklagten war nicht geeignet, die nach diesen Gegebenheiten mögliche und auf sie gestützte Schlußfolgerung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, es sei vereinbart worden, daß die Beklagte den Frachtsatz zuzüglich Provision erhalten solle, dies habe jedoch nicht in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden sollen, vielmehr habe dort ein "Festpreis" erscheinen sollen. Dieser Vortrag brauchte das Landgericht nicht zu weiteren Erörterungen (§ 139 ZPO), geschweige denn zu einer Beweiserhebung zu veranlassen. Die Tatsache, daß Provision zum Frachtsatz hinzutreten sollte, sprach nicht gegen eine Fixkostenvereinbarung, sondern belegte sie. Denn auch nach diesem Vortrag besteht kein Zweifel, daß der in dem Schreiben vom 2. November 1988 und in der Rechnung vom 9. November 1988 genannte und von der Auftraggeberin bezahlte Betrag die Provision einschloß. Daß diese nicht gesondert ausgewiesen werden sollte, war für die Frage der Vereinbarung eines festen Satzes unerheblich.
2. Gleichwohl kann die Revision keinen Erfolg haben. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten sind - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - aus weiteren Gründen nicht geklärt. Das Landgericht hat sein Grundurteil auf zwei Erwägungen gestützt, erstens, daß der Schaden in der Obhutszeit eingetreten sei, zweitens, daß die Vertragsparteien die Geltung der CMR für die gesamte Transportstrecke von Egelsbach nach Donaghadee einschließlich des Seetransports vereinbart hätten. Beide Erwägungen beruhen auf Verfahrensfehlern, nämlich auf fehlerhafter Feststellung des dem Streitfall zugrundeliegenden Sachverhalts.
a) Das Landgericht durfte auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht davon ausgehen, daß der Schaden in der Obhutszeit eingetreten sei. Den dahingehenden Vortrag der Klägerin hatte die Beklagte bereits in der Klageerwiderung und auch weiterhin bestritten. Dieses Bestreiten hat das Landgericht prozeßordnungswidrig unbeachtet gelassen (§ 286 ZPO), so daß die durch das Berufungsgericht erfolgte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann.
Das Landgericht hat den Vortrag der Beklagten bezüglich des Zustands des Gutes bei der Übernahme für widersprüchlich erachtet und deshalb unbeachtet gelassen. Die Widersprüchlichkeit hat das Landgericht daraus hergeleitet, daß die Beklagte einerseits dem Vortrag der Klägerin, das Gut sei unbeschädigt in ihre Obhut gelangt, entgegengetreten ist, andererseits aber der vorgelegte "Kai-Schein" in Rotterdam den unbeschädigten Zustand des Gutes belege. Das Landgericht hat dabei verkannt, daß es sich hierbei um ein Hilfsvorbringen der Beklagten gehandelt hat für den Fall, daß die Klägerin die Übernahme des Gutes in einwandfreiem Zustand beweisen sollte. In diesem Fall, so die Argumentation der Beklagten, bestehe jedenfalls keine Haftung nach der CMR (für die Strecke Egelsbach/Rotterdam). In diesem Vorbringen liegt keine Widersprüchlichkeit, sondern die Staffelung des eventualiter zur Entscheidung gestellten Sachvortrags.
Verfahrensfehlerhaft ist ferner, daß das Landgericht das Bestreiten der Schadhaftigkeit des Gutes im Zeitpunkt der Ablieferung unberücksichtigt gelassen hat. Der Hinweis der Beklagten, es sei nicht auszuschließen, daß die Beschädigung während des Entladevorgangs entstanden sei, untermauerte ihr Bestreiten. Das Landgericht hat unberücksichtigt gelassen, daß nicht feststeht, wann die Planen abgedeckt worden sind, so daß seine Annahme, der Vortrag der Beklagten biete insoweit keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Schaden während des Entladevorgangs entstanden sei, von dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht getragen wird.
b) Auch die weitere Annahme des Landgerichts, daß die CMR für die gesamte Transportstrecke Geltung habe, ist nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden.
aa) Das Landgericht hat entscheidend darauf abgestellt, daß die Beklagte hinsichtlich der Frage der Geltung der CMR für die Gesamtstrecke dem Vortrag der Klägerin "nicht mit erheblichen Tatsachenbehauptungen entgegengetreten" sei. Das ist verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO). Eine Tatsachenbehauptung mit dem Inhalt, daß die CMR kraft Vereinbarung der Parteien über die gesamte Strecke Geltung habe, der die Beklagte hätte entgegentreten können, hatte die Klägerin nicht aufgestellt. Die Klägerin hatte die Geltung der CMR aus anderen Erwägungen hergeleitet, nämlich daraus, daß die wesentlichen Teilstrecken des Transports mit einem Straßenfahrzeug zurückgelegt worden seien, mithin nicht aus einer Parteivereinbarung.
Den Frachtbrief, auf den das Landgericht seine Annahme weiter gestützt hat, hat es nach Inhalt und Umständen nicht ausgeschöpft (Verstoß gegen § 286 ZPO). Der Frachtbrief trägt keine Unterschriften. Daß er der Beklagten überhaupt zur Kenntnis gelangt war, ist nicht ersichtlich. Im übrigen hat die Beklagte mit ihrer Behauptung, sie sei lediglich aufgrund eines Speditionsvertrags tätig geworden, notwendigerweise auch eine CMR-Vereinbarung für die gesamte Strecke in beachtlicher Weise bestritten.
bb) Durfte demnach das Landgericht von der Vereinbarung der Geltung der CMR für die gesamte Transportstrecke nicht ausgehen, kann eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach anhand der bislang getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Hinsichtlich der weiterhin in Betracht kommenden Haftungsgrundlagen - Haftung nach Seefrachtrecht oder nach deutschem Straßenfrachtrecht, gegebenenfalls auch nach irischem Landfrachtrecht - hat das Landgericht die Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht festgestellt, so daß auch aus diesem Grunde das Grundurteil des Landgerichts nicht prozeßordnungsgemäß ergangen ist.
III. Nach alledem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.