Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1994, Az.: IV ZR 39/93
Streit um Maklerprovision; Erteilung erweiterten Alleinauftrags; Zeugenbeweis; Unkenntnis der Zeugen von Begrifflichkeit; Erneute Beweisaufnahme; Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1994
- Aktenzeichen
- IV ZR 39/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1994, 511-512 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ergibt sich bei einem Streit um eine Maklerprovision, die dem Makler nur zustehen kann, wenn ein erweiterter Alleinauftrag erteilt wurde, daß die Parteien und Zeugen sich in erster Instanz des Unterschieds zwischen einem einfachen und einem erweiterten Alleinauftrag nicht bewußt waren, dann ist, wenn auch das Beweisthema des Landgerichts diesen Unterschied nicht hervorhob, die Möglichkeit einer Überraschungsentscheidung nicht auszuschließen und eine erneute Beweisaufnahme in zweiter Instanz geboten.