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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1994, Az.: 5 StR 422/93

Erfordernis des Handelns des Täters mit direktem Vorsatz für die Annahme des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht; Annahme niedriger Beweggründe bei alkoholbedingt erheblich verminderter Steuerunfähigkeit des Täters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1994
Aktenzeichen
5 StR 422/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 17859
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezirkG Potsdam - 02.02.1993

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Jens La. aus Br. dort geboren am 21. Juni 1966.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Januar 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Häger Basdorf Nack als beisitzende Richter
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 2. Februar 1993

    1. a)

      im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Totschlags schuldig ist;

    2. b)

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Bezirksgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 12. Dezember 1991 wegen (Verdeckungs-) Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat mit Beschluß vom 6. Mai 1992 - insbesondere wegen unzureichender Feststellungen zur Vortat - mit den Feststellungen aufgehoben. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte wiederum wegen Mordes zu derselben Strafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Urteilsformel Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.

2

1.

Der Schuldspruch wegen Mordes hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Bezirksgericht hat zwei Mordmerkmale "wahlweise" angenommen: Verdeckungsabsicht wegen einer zuvor an dem Opfer verübten Körperverletzung oder niedrige Beweggründe, weil er dem Opfer aus "krasser Selbstsucht ... das Lebensrecht absprach".

3

a)

Eine Verdeckungsabsicht wird von den Feststellungen nicht getragen. Diese setzt in der Regel direkten Tötungsvorsatz voraus, wenn das Opfer den Täter - was hier der Fall ist - kennt, dieser also bei Überleben des Opfers befürchten muß, entdeckt zu werden. Die erstrebte Verdeckung kann der Täter in einem solchen Fall nur durch Tötung des Opfers erreichen; er muß also mit direktem Vorsatz handeln (BGH StV 1992, 259; BGH bei Holtz MDR 1993, 406). Das Bezirksgericht hat aber lediglich einen bedingten Tötungsvorsatz festgestellt, wenn es zur inneren Tatseite des Angeklagten während des Würgevorgangs ausführt, daß er sich "darüber im klaren war, daß dadurch der Tod der Frau eintreten könnte".

4

b)

Die Einstufung der "krassen Selbstsucht" als niedriger Beweggrund ist gleichfalls rechtsfehlerhaft. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war alkoholbedingt erheblich vermindert. Es liegt nahe, daß er infolge dieses Zustandes nicht in der Lage war, seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, so daß diese ihm nicht als niedrige Beweggründe angelastet werden dürfen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 22 und BGH, Beschluß vom 4. März 1993 - 2 StR 520/92 -).

5

2.

Da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat von einer nochmaligen Aufhebung des Schuldspruchs abgesehen und erkannt, daß der Angeklagte wegen Totschlags zu verurteilen ist. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen können, wenn er in der Tatsacheninstanz auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen Totschlags hingewiesen worden wäre. Die Schuldspruchänderung entspricht den übereinstimmenden Anträgen des Generalbundesanwalts und des Verteidigers. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Laufhütte
Horstkotte
Häger
Basdorf
Nack