Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.1994, Az.: 4 StR 327/93

Entscheidungserhebliche Abweichung; Änderung ; Rechtsprechung; Zulässigkeit; Vorlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1994
Aktenzeichen
4 StR 327/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • wistra 1994, 195

Redaktioneller Leitsatz

Besteht keine entscheidungserhebliche Abweichung mehr, da das betreffende Gericht seine Rechtsprechung geändert hat, ist eine Vorlage nach § 121 GVG unzulässig.

Gründe

1

I. 1. Der Betroffene ist durch Urteil des Landgerichts in Erfurt vom 8. September 1950 wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 der Verordnung über die Bestrafung von Verstößen gegen die Wirtschaftsordnung vom 23. September 1948 - WiStrVO - (Zentralverordnungsblatt 1948 S. 439) zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten sowie einer Geldstrafe von 5. 000 D-Mark (Ost), hilfsweise 100 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Er befand sich in dieser Sache vom 13. Dezember 1949 bis 8. September 1950 in Polizei- und Untersuchungshaft. Die Vollstreckung der Strafen wurde später von dem Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Erfurt zur Bewährung ausgesetzt.

2

Nach den Feststellungen des vorgenannten Urteils soll der Antragsteller als Betriebsleiter des Verbandes Thüringer Konsumgenossenschaften in Arnstadt (Thüringen) im Sommer 1949 ohne die hierfür erforderliche Genehmigung Christbaumschmuck im Wert von 35. 000 DM (Ost) an eine Firma in Solingen geliefert und dafür Stahlwaren erhalten haben. Außerdem soll er im Herbst 1948 einen Mitarbeiter mit der Beschaffung von Autoreifen im Tausch gegen Thermometer, Spielwaren und Christbaumschmuck im Wert von 4. 700 DM (Ost) beauftragt haben. Nach Auffassung des damals erkennenden Gerichts hat der Antragsteller im ersten Fall vorsätzlich, im zweiten Fall fahrlässig die Wirtschaftsplanung gefährdet, "indem er Erzeugnisse entgegen dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf beiseite schaffte und im Wert minderte". Insgesamt wurde sein Verhalten als minder schwerer Fall gemäß § 1 Abs. 2 WiStrVO gewertet.

3

2. Den Antrag des Betroffenen, das Urteil des Landgerichts in Erfurt für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, hat das Bezirksgericht Gera durch Beschluß vom 15. Februar 1992 zurückgewiesen.

4

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG seien nicht gegeben. Die Verurteilung habe nicht der politischen Verfolgung des Antragstellers gedient. Eine Katalogtat gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a - i StrRehaG, bei der grundsätzlich von politischer Verfolgung auszugehen sei, liege nicht vor. Auch ließen die Urteilsgründe keine politisch motivierte Zwecksetzung erkennen. Gegen eine rechtsstaatswidrige Verfolgung spreche vielmehr, daß der Betroffene teilweise freigesprochen und daß sein Verhalten als minder schwerer Fall gewertet worden sei. Die angeordneten Rechtsfolgen stünden auch nicht in grobem Mißverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).

5

3. Das Bezirksgericht Erfurt (Besonderer Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen) möchte die gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Gera gerichtete Beschwerde des Betroffenen zumindest insoweit als unbegründet verwerfen, als sie sich gegen eine Ablehnung der Rehabilitierung im Schuldspruch richtet. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch einen Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 28. Januar 1993 - 5 Ws 13/93 REHA - gehindert, in dem schon die Anwendung der Wirtschaftsstrafverordnung als solche als hinreichender Rehabilitierungsgrund angesehen wurde. Zur Begründung führt das Kammergericht aus, die Wirtschaftsstrafverordnung als das seinerzeit meist angewandte Strafgesetz stelle einen Mißbrauch des Strafrechts zur politisch motivierten Verfolgung Andersdenkender dar. Bei dieser Wertung beruft es sich auf einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1960 (NJW 1960, 161 [BayObLG 22.10.1959 - 4 RReg St 116/59]l), in dem die Entscheidung, die Vollstreckung einer nach § 1 WiStrVO verhängten Strafe gemäß § 15 RHG für zulässig zu erklären, für verfassungswidrig erklärt wird, weil die Wirtschaftsstrafverordnung als Instrument zur "Durchsetzung des kommunistischen Wirtschaftssystems und der Konfiskation von Eigentum aus politischen Gründen" dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland widerspreche. Das Kammergericht sieht hieraus den Schluß, daß Verurteilungen, die auf der Wirtschaftsstrafverordnung beruhen, nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG stets als rechtsstaatswidrig aufzuheben seien, ohne daß es auf den im Einzelfall zugrunde liegenden Sachverhalt ankomme.

6

Demgegenüber vertritt das Bezirksgericht Erfurt die Auffassung, daß die vom Bundesverfassungsgericht zu dem Gesetz für die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (RHG) aufgestellten Grundsätze auf das von seiner Zielsetzung her unterschiedliche strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 4. November 1992 nicht übertragbar seien. Indem der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik davon abgesehen habe, die Wirtschaftsstrafverordnung in den Regelfallkatalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG aufzunehmen, habe er entschieden, daß Verstöße gegen die Wirtschaftsstrafverordnung nicht grundsätzlich zur Rehabilitierung führen müßten. Eine Einzelfallprüfung, die hier zu einer - zumindest teilweisen - Verwerfung der Beschwerde führen würde, sei unerläßlich. Das Bezirksgericht Erfurt hat die Sache deshalb durch Beschluß vom 24. Mai 1993 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

7

"Ist die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 08. Mai 1945 bis zum 02. Oktober 1990 schon allein deshalb für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG), weil sie auf die Verordnung über die Bestrafung von Verstößen gegen die Wirtschaftsordnung (Wirtschaftsstrafverordnung) der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone vom 23. 09. 1948 - Zentralverordnungsblatt Nr. 41 vom 06. 10. 1948 - gestützt ist, so daß es auf den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ankommt?"

8

Das Oberlandesgericht Jena, das nach der Änderung der Gerichtsorganisation im Land Thüringen am 1. September 1993 als Beschwerdegericht gemäß § 13 Abs. 3 StrRehaG an die Stelle des Bezirksgerichts Erfurt getreten ist, hat auf Anfrage des Generalbundesanwalts die Vorlage ausdrücklich aufrechterhalten.

9

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben.

10

II. Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind nicht gegeben (§ 13 Abs. 4 StrRehaG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG).

11

Zwar hätte die in dem Beschluß des Kammergerichts vom 29. Januar 1993 vertretene Rechtsauffassung, schon eine Verurteilung nach der Wirtschaftsstrafverordnung als solche müsse zu einer Rehabilitierung führen, der von dem Bezirksgericht Erfurt beabsichtigten (teilweisen) Verwerfung der Beschwerde entgegengestanden. Das Bezirksgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht Jena übersehen jedoch, daß das Kammergericht seine Rechtsprechung wenige Tage vor Erlaß des Vorlagebeschlusses durch Beschluß vom 19. Mai 1993 - 5 Ws 127/93 REHA - weitgehend eingeschränkt hat, indem es ausführt:

12

"Der Beschluß vom 29. Januar 1993 darf (also) nicht dahin mißverstanden werden, daß bei der Überprüfung von Urteilen, die Verstöße gegen die Wirtschaftsstrafverordnung betreffen, der zugrunde liegende Sachverhalt für die Entscheidung über die Rehabilitierung in jedem Fall ohne Bedeutung ist. Der Senat hält allerdings daran fest, daß zumindest bei Urteilen, die auf die Globalstrafbestimmung des § 1 Wirtschaftsstrafverordnung gestützt worden sind, die Vermutung begründet ist, daß sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Von Bedeutung wird diese Vermutung, wenn das Tatgeschehen nicht mehr aufzuklären ist, eine Situation, die in Sachen dieser Art häufig eintritt, weil die Strafverfolgungsbehörden der DDR in Verfahren mit politischem Hintergrund den Betroffenen zumeist weder eine Anklageschrift noch eine Urteilsausfertigung ausgehändigt haben. Steht dagegen das schriftliche Urteil im Rehabilitierungsverfahren zur Verfügung, so hat das Rehabilitierungsgericht zu prüfen, ob die Urteilsgründe die Vermutung der Rechtsstaatswidrigkeit bestätigen oder ihr die Grundlage entziehen."

13

Ob das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz, das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 a - i Regelbeispiele, mithin "Vermutungen" für eine rechtsstaatswidrige Verfolgung aufzählt, über den Gesetzeswortlaut hinaus weitere, Vermutungen für eine rechtsstaatswidrige Verfolgung aus politischen Gründen zuläßt, erscheint fraglich, ist jedoch hier nicht zu entscheiden. Da das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil, die Anklageschrift sowie weitere, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren betreffende Unterlagen vorliegen, würde auch nach der vom Kammergericht nunmehr vertretenen Rechtsauffassung die Entscheidung über eine Rehabilitierung aufgrund der aus den Urkunden zu entnehmenden Umstände des Einzelfalles zu treffen sein. Die beim Fehlen entsprechender Beweismittel noch verbleibende Abweichung zwischen der Rechtsauffassung des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Jena ist deshalb hier nicht entscheidungserheblich; mithin ist die Vorlage unzulässig (vgl. Bruns/Schröder/Tappert, Kommentar zum Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz § 13 Rdn. 39; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 121 GVG Rdn. 10 m.w.N.).