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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1994, Az.: 5 StR 735/93

Zulässigkeit der Bewertung eines anfänglichen Schweigens des Angeklagten zu dessen Nachteil; Zulässigkeit der Bewertung der Abgabe einer Einlassung des Angeklagten erst nach Rücksprach mit seinem Verteidiger zu dessen Nachteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1994
Aktenzeichen
5 StR 735/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 02.09.1993

Fundstellen

  • StV 1994, 413
  • StrVert 1994, 413

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Amtlicher Leitsatz

Der Umstand, daß der Angeklagte zunächst in der Hauptverhandlung geschwiegen hat und erst im weiteren Verlauf eine Einlassung abgegeben hat, darf nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Es ist unzulässig, einen Schluß zum Nachteil des Angeklagten daraus zu ziehen, daß dieser seine Einlassung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger abgegeben hat.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Januar 1994
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. September 1993, soweit der Angeklagte verurteilt ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Der Angeklagte hat mit einer ausführlichen Einlassung die Begehung der Tat bestritten. Der Tatrichter teilt mit, daß dies "erst nach Durchführung der Beweisaufnahme" geschehen sei (UA S. 6). Innerhalb der Beweiswürdigung findet sich der Satz: "Auffällig war zudem, daß diese Einlassung sehr spät in der Hauptverhandlung und erst nach mehrmaliger Unterbrechung mit jeweiliger Rücksprache zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger abgegeben wurde, obwohl die Tat letztlich bestritten wurde" (UA S. 13). Danach ist zum einen zu besorgen, daß der Tatrichter aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten einen Schluß zu dessen Nachteil gezogen hat. Solches wäre unzulässig (BGHSt 38, 302, 305 m.w.N. = NStZ 1992, 448 m. Anm. Dahs/Langkeit 1993, 213 und JR 1993, 378 m. Anm. Rogall). Zum anderen wäre es unzulässig, einen Schluß zum Nachteil des Angeklagten daraus zu ziehen, daß dieser seine Einlassung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger abgegeben hat.

3

Trotz der durch die Wortwahl ("auffällig war zudem") indizierten Beiläufigkeit des genannten Satzes kann der Senat nicht ausschließen, daß die darin enthaltenen Gesichtspunkte in die Beweiswürdigung eingeflossen sind, das Urteil also auf diesen beruht.

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