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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1993, Az.: 4 StR 713/93

Berücksichtigung der Auswirkungen eines Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Rahmen der Strafzumessung; Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1993
Aktenzeichen
4 StR 713/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 11.08.1993

Fundstelle

  • StV 1994, 306

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, daß durch das Verhalten des Angeklagten die Familie zerstört worden und das Vertrauensverhältnis zu seiner Tochter auf das massivste beeinträchtigt worden ist, verstößt bei einer Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gegen das Doppelverwertungsverbot, da es Zweck der Vorschrift ist, die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern dadurch zu schützen, daß die Familie, in der das Kind angesichts der Abhängigkeit von den Eltern in erhöhtem Maße gegen sexuelle Übergriffe anfällig ist, von solchen Übergriffen freigehalten wird.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 17. Dezember 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. August 1993 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fallen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen: fünf Jahre und zwei Jahre, sechs Monate) verurteilt.

2

Mit seiner in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

3

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

4

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Jugendkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, "daß durch das Verhalten des Angeklagten die Familie zerstört worden und das Vertrauensverhältnis zu seiner Tochter auf das massivste beeinträchtigt werden ist."

5

Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, da sie auf Umstände abstellt, die regelmäßig Begleiterscheinungen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in der Alternative des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 46 Rdn. 45 a). Zweck dieser Vorschrift ist es, die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern dadurch zu schützen, daß die Familie, in der das Kind angesichts der Abhängigkeit von den Eltern in erhöhtem Maße gegen sexuelle Übergriffe anfällig ist, von solchen Übergriffen freigehalten wird (BGHR StGB § 174 Abs. 1 Strafzumessung 1). Verstöße gegen diese im Interesse des Kindes geschaffene Schutzvorschrift bewirken zwangsläufig einen Vertrauensverlust bei dem geschädigten Kind und eine schwere Beeinträchtigung des Familienverbandes. Daß letzterer hier vollständig zerstört worden ist, weil das Kind infolge des Fehlverhaltens der Mutter auch bei dieser keine Unterstützung gefunden hat, kann dem Angeklagten nicht zusätzlich angelastet werden.

6

Der Strafausspruch kann damit keinen Bestand haben. Insbesondere vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Jugendschutzkammer ohne die beanstandeten Strafzumessungserwägungen bei dem unvorbestraften, geständigen Angeklagten auf eine deutlich niedrigere Einsatzstrafe und damit auch eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Salger
Meyer-Goßner
Nehm
Maatz
Tepperwien