Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1993, Az.: IX ZB 70/93
Wiedereinsetzung; Büroorganisation; Berufungsbegründungsfrist; Fristkontrolle; Fristenkalender
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1993
- Aktenzeichen
- IX ZB 70/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14958
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1994, 174 (amtl. Leitsatz)
- HFR 1994, 625 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 1150 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 191 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 458-459 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 1086-1087 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Rechtsanwalt muß durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß die vor Einlegung der Berufung im Fristenkalender eingetragene Berufungsbegründungsfrist bei Eingang der gerichtlichen Mitteilung über das Eingangsdatum der Berufungsschrift überprüft und nötigenfalls berichtigt wird. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt die konkrete Anweisung erteilt hatte, die Berufung am letzten Tag der Frist einzulegen.
Gründe
I. Die Kläger haben gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. März 1993 fristgerecht Berufung eingelegt, das Rechtsmittel innerhalb der bis 16. Mai 1993 laufenden Begründungsfrist aber nicht begründet. Durch Beschluß vom 22. Juni 1993 hat das Berufungsgericht die von den Klägern nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu Recht abgelehnt. Die Kläger haben nicht dargetan, daß sie ohne ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, an der Einhaltung der Frist gehindert waren.
1. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs haben sich die Kläger auf ein Versehen des Büropersonals ihres Prozeßbevollmächtigten berufen und hierzu ausgeführt: Das erstinstanzliche Urteil sei ihrem Prozeßbevollmächtigten am 19. März 1993 zugestellt worden. Dieser habe die Eintragung des Zustellungsdatums persönlich überwacht. Die Bürovorsteherin habe als letzte Termine für die Einlegung der Berufung den 19. April 1993 und für die Begründung den 19. Mai 1993 im Terminkalender eingetragen. Die Berufung sei vorsorglich am Freitag, dem 16. April 1993, fertiggestellt worden mit der Maßgabe, daß sie am Montag, dem 19. April 1993, einzureichen sei. Infolge eines Versehens der Bürovorsteherin sei die Berufungsschrift aber schon am Freitag, dem 16. April 1993, eingereicht und anschließend versäumt worden, die Eintragung über den Ablauf der Begründungsfrist entsprechend zu berichtigen.
2. Dieser vorgetragene Geschehensablauf räumt ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger an der Fristversäumung nicht aus.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Prozeßbevollmächtigte seine Organisationspflichten verletzt und dadurch die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet hat. Deren Ende ist "alsbald bei" oder zumindest "alsbald nach" Einreichung der Berufungsschrift einzutragen. Nach Eingang der Nachricht des Berufungsgerichts über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift ist das vermerkte Fristende zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen (BGH, Beschl. v. 15. März 1989 - IVb ZB 15/89, VersR 1989, 645, 646; Beschl. v. 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87, BGHR ZPO § 233 "Fristenkontrolle 6"; vgl. auch Beschl. v. 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098). Von einer derartigen Kontrolle darf auch dann nicht abgesehen werden, wenn die Berufung am letzten Tag der Frist eingelegt werden sollte und dies sichergestellt war. In einem solchen Falle ist es zwar nicht schuldhaft im Sinne von § 233 ZPO, wenn nicht die wirkliche, sondern eine hypothetische Berufungsbegründungsfrist eingetragen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 15. März 1989, aaO). Das bedeutet indessen nicht, daß die Mitteilung des Berufungsgerichts über das Datum des Eingangs der Berufungsschrift nicht mehr zur Kenntnis genommen werden müßte. Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte davon ausgehen darf, der Lauf der Begründungsfrist sei zuverlässig vorausberechnet worden, bleibt die Berechnung hypothetisch. Die Möglichkeit, daß der Fristenkalender einen letzten Zeitpunkt für die Berufungsbegründung nennt, zu dem die Begründungsfrist in Wahrheit bereits abgelaufen ist, kann erst dann vollständig ausgeschlossen werden, wenn die Eintragung anhand der gerichtlichen Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift überprüft und für richtig befunden wird. Der Prozeßbevollmächtigte handelt schuldhaft, wenn er nicht dafür sorgt, daß diese einfache, keinen besonderen Aufwand erfordernde Maßnahme erfolgt. Daß der Prozeßbevollmächtigte im vorliegenden Fall entsprechende organisatorische Vorkehrungen getroffen habe, haben die Kläger nicht vorgetragen.