Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1993, Az.: IX ZR 84/93
Gesamtvollstreckung; Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen; Ablehnung durch Verwalter; Feststellungsklage; Sofortige Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1993
- Aktenzeichen
- IX ZR 84/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 14 GesO
Fundstellen
- BGHZ 124, 247 - 253
- DB 1994, 978 (Kurzinformation)
- MDR 1994, 368-370 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 174-175 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 524-526 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1994, 268-270 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 1994, 204 (amtl. Leitsatz)
- WM 1994, 318-320 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, A159 (Kurzinformation)
- ZIP 1993, A149 (Kurzinformation)
- ZIP 1994, 157-159 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Lehnt der Verwalter es ab, die verspätet angemeldete Forderung zu berücksichtigen, kann der Gläubiger beim Gesamtvollstreckungsgericht beantragen, der Aufnahme in das vorläufige Verzeichnis zuzustimmen. Eine Feststellungsklage gegen den Verwalter ist nicht zulässig. Die Zustimmung des Gesamtvollstreckungsgerichts bindet den Verwalter; er kann die Entscheidung jedoch - ebenso wie der Gläubiger die Ablehnung seines Gesuchs - mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Tatbestand:
Mit Beschluß vom 8. Januar 1992 eröffnete das Kreisgericht Dresden das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der S. GmbH i. A. und bestellte den Beklagten zum Verwalter. Den Gläubigern wurde zur Anmeldung der Forderungen eine Frist bis 6. März 1992 gesetzt.
Die klagende Bank meldete eine Forderung von 53.674. 678, 59 DM mit Schreiben ihrer Dresdener Niederlassung vom 3. März 1992 an. Der Beklagte behauptet, dieses sei ihm erst nach Fristablauf zugegangen. Er weigert sich deshalb, die Forderung in das von ihm zu führende Verzeichnis aufzunehmen und auf ihre Berechtigung zu prüfen.
Die Klägerin hat Klage auf Feststellung der entsprechenden Verpflichtung erhoben, der das angerufene Landgericht - vorbehaltlich der Zustimmung des Richters der Gesamtvollstreckungsabteilung - stattgegeben hat. Dagegen richtet sich die Sprungrevision des Beklagten, mit der er eine Abweisung der Klage als unbegründet erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verweisung der Sache an das zuständige Gesamtvollstreckungsgericht.
I. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Gläubiger müsse gegen die Weigerung des Verwalters, die verspätet angemeldete Forderung in das Verzeichnis aufzunehmen, im Klagewege vorgehen. Das Verfahren der sofortigen Beschwerde sei nicht eröffnet, weil es an einer gerichtlichen Entscheidung fehle.
II. Dem vermag der Senat, der die Zulässigkeit der Feststellungsklage von Amts wegen zu prüfen hat, nicht zu folgen.
Unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsschutzinteresses ist Voraussetzung einer jeglichen Klage, daß dem Kläger kein einfacherer und billigerer Weg zur Verfügung steht, sein Ziel zu erreichen (BGHZ 69, 144, 147). Entgegen der Ansicht des Landgerichts gibt es hier eine solche Möglichkeit. Die Frage, ob der Verwalter die verspätet angemeldete Forderung in das vorläufige Verzeichnis aufnehmen muß, ist im Verfahren nach §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 20 GesO zu klären.
1. Die Gesamtvollstreckungsordnung hat lediglich die Voraussetzungen ausdrücklich geregelt, unter denen die verspätet angemeldete Forderung noch zu berücksichtigen ist. Die Gläubiger haben ihre Ansprüche beim Verwalter anzumelden (§ 5 Satz 2 Nr. 3 GesO). Dieser prüft zunächst selbst, ob die Verspätung unverschuldet ist. Das hat das Gesetz dadurch zum Ausdruck gebracht, daß es in § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO sowohl fehlendes Verschulden als auch die Zustimmung des Gerichts zu Voraussetzungen für die nachträgliche Aufnahme der Forderung erhoben hat. Das Gericht wird als Prüfungsinstanz eingeschaltet, um zu verhindern, daß der Verwalter durch fehlerhafte Rechtsanwendung dem Inhaber der verspätet angemeldeten Forderung zum Nachteil der Gläubigergesamtheit einen rechtswidrigen Vorteil verschafft. Trifft den Gläubiger kein Verschulden an der Verspätung, muß das Gesamtvollstreckungsgericht die Zustimmung erteilen; ein Ermessensspielraum steht ihm nicht zu.
2. Ist der Verwalter bereit, die Forderung in das vorläufige Verzeichnis aufzunehmen, verweigert der Gesamtvollstreckungsrichter jedoch die Zustimmung, kann der davon betroffene Gläubiger diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde (§ 20 GesO) anfechten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 2. Aufl. § 14 Rdnr. 23; Eickmann im Nachtrag "Gesamtvollstreckungsordnung" zum Insolvenzrechts-Handbuch S. 96 Rdnr. 7; Pape ZIP 1993, 1298, 1299; BezG Frankfurt/Oder ZIP 1992, 284 u. 878). Entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung (Smid, GesO Komm. § 14 Rdnr. 20; ders., Arbeitsbuch S. 143 f) enthält die Entscheidung des Gesamtvollstreckungsgerichts nicht lediglich einen internen Akt der Dienstaufsicht über den Verwalter. Die Ablehnung berührt den davon betroffenen Gläubiger unmittelbar in seinen Rechten; denn sie hat zur Folge, daß seine Forderung bei der Verteilung unberücksichtigt bleibt und nach Beendigung der Gesamtvollstreckung nur noch unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann. Es geht auch nicht an, den Gläubiger in diesem Fall auf eine Feststellungsklage gegen den Verwalter zu verweisen (so aber Smid, Arbeitsbuch S. 144). Da dieser der Anmeldung gar nicht entgegentreten wollte und höchstens infolge der Verweigerung der Zustimmung rechtlich verpflichtet wäre, Klageabweisung zu beantragen, hätte das im praktischen Ergebnis zur Folge, daß das Prozeßgericht über nichts anderes als die Rechtmäßigkeit einer das Verfahren betreffenden Entscheidung des Gesamtvollstreckungsrichters zu befinden hätte. Eine solche Verlagerung in den ordentlichen Prozeß widerspräche einmal dem Grundsatz, daß eine gerichtliche Entscheidung in dem Verfahren überprüft werden kann, in dem sie ergangen ist. Die Möglichkeit, Klage zu erheben, kann zum anderen für den davon betroffenen Gläubiger nicht wünschenswert sein; denn ihm ist regelmäßig daran gelegen, eine Frage, die lediglich die Zulässigkeit der Anmeldung betrifft, möglichst rasch in einem vereinfachten Verfahren zu klären.
3. Die Gesamtvollstreckungsordnung stellt weder in § 14 noch in einer anderen Vorschrift klar, welcher Rechtsbehelf dem Gläubiger zusteht, wenn sich der Verwalter weigert, die verspätet angemeldete Forderung in das Verzeichnis aufzunehmen, und daher nicht beim Gesamtvollstreckungsgericht anfragt, ob es die Zustimmung erteilen will. § 11 Abs. 3 Satz 1 GesO behandelt nur den Fall, daß die Forderung im Prüfungstermin bestritten wird, entspricht also der Norm des § 146 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KO. Hier dagegen geht es darum, daß der Verwalter die Forderung erst gar nicht zur Prüfung zulassen will. Welche Möglichkeit der Gläubiger in diesem Falle hat, seine Rechte zu wahren, wird in Schrifttum und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach überwiegender Auffassung muß er auf Feststellung der Verpflichtung des Verwalters klagen, die Forderung in das Verzeichnis aufzunehmen und im Prüfungstermin zu prüfen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 14 Rdnr. 25; Smid, Komm. § 14 Rdnr. 23 f.; Barth EWiR 1993, 887; Hess EWiR 1993, 898, 890; OLG Dresden ZIP 1993, 1193, 1194). Jedoch wird auch die Ansicht vertreten, die Klärung, ob die verspätete Forderung noch zu berücksichtigen ist, habe immer im Verfahren nach §§ 14 Abs. 1, 20 GesO zu erfolgen (Eickmann, aaO S. 96 Rdnr. 8; Pape ZIP 1993, 1298, 1300). Eickmann beruft sich auf die Aufsichtsbefugnis des Gerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GesO). Pape schlägt vor, die formale Trennung zwischen der Entschließung des Verwalters und derjenigen des Gerichts im Rahmen des § 14 Abs. 1 GesO aus verfahrensökonomischen Gründen geringer zu gewichten und infolgedessen einen einheitlichen Beschluß anzunehmen.
4. Die Lösung ist aus Funktion und Zweck der Regelung zu entwickeln, wie verspätet angemeldete Forderungen zu behandeln sind. Danach sprechen alle Gründe dafür, die Frage allein dem gesamtvollstreckungsrechtlichen Verfahren zuzuordnen.
a) Der Regelungsgegenstand des § 14 GesO ist rein verfahrensrechtlicher Art. Er betrifft ausschließlich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Forderungen, die nach Ablauf der im Eröffnungsbeschluß gesetzten Frist (§ 5 Abs. 3 GesO) eingegangen sind, im weiteren Gesamtvollsteckungsverfahren noch berücksichtigt, also in die sachliche Prüfung und gegebenenfalls in die Verteilung einbezogen werden dürfen. Die das Konkursverfahren betreffenden Entscheidungen obliegen dem Konkursgericht (§§ 71, 73 KO). Das ist nach der Gesamtvollstreckungsordnung grundsätzlich ebenso; § 20 GesO kommt die entsprechende Funktion wie § 73 Abs. 3 KO zu (Smid, Komm. § 20 Rdnr. 2). Die Frage, welcher Rechtsbehelf dem Gläubiger gegen die Weigerung, die angemeldete Forderung zu berücksichtigen, zusteht, wirft hier nur deshalb besondere Schwierigkeiten auf, weil die Gesamtvollstreckungsordnung die Führung des Verzeichnisses der angemeldeten Forderungen, die nach der Konkursordnung dem Gericht obliegt, auf den Verwalter übertragen hat (§ 11 Abs. 1 GesO). Aus diesem Grunde sieht § 14 Abs. 1 GesO das Zusammenwirken von Verwalter und Gericht bei der Zulassung verspätet angemeldeter Forderungen vor. Indessen liefert diese Zuständigkeitsverlagerung keinen sachlich überzeugenden Anknüpfungspunkt dafür, die Klärung einer Frage, die nach der Konkursordnung zweifelsfrei in das Verfahren nach § 73 KO gehören würde (vgl. dazu OLG Köln ZIP 1992, 949), nunmehr dem Prozeßgericht zuzuweisen.
b) Darin läge auch ein Wertungswiderspruch zu der in § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO ausdrücklich getroffenen Regelung. Hat der Gesamtvollstreckungsrichter die Rechtsauffassung des Verwalters, der die Forderung zulassen will, zu überprüfen, so ist kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, dann, wenn jener die Berücksichtigung verweigert, den Gläubiger auf eine Klage vor dem Prozeßgericht zu verweisen. Das Gesamtvollstreckungsverfahren ist hier vielmehr in gleicher Weise geeignet, die Frage zu beantworten, ob die Forderung noch in das Verzeichnis aufzunehmen ist. Im ordentlichen Zivilprozeß werden demgegenüber in aller Regel nur Streitigkeiten über materiell-rechtliche Ansprüche ausgetragen.
c) Dieser Verfahrensgleichlauf dient der vom Gesetzgeber mit den Bestimmungen der §§ 5 Satz 2 Nr. 3, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 GesO bezweckten Beschleunigung, die nur erreicht wird, wenn die gerichtliche Prüfung, ob eine verspätet angemeldete Forderung noch zuzulassen ist, in einem einfachen, regelmäßig innerhalb kurzer Zeit abgeschlossenen Verfahren erfolgen kann. Müßte der Gläubiger Feststellungsklage erheben, wäre er gegebenenfalls gezwungen, einen Rechtsstreit durch drei Instanzen zu führen, nur um die Zulassung seiner Forderung zur Prüfung zu erwirken. Daran anschließen würde sich ein weiterer Prozeß, sofern die Forderung im Termin bestritten wird. Damit wäre das von § 14 Abs. 1 GesO erstrebte Ziel in sein Gegenteil verkehrt.
d) Im Feststellungsprozeß werden zudem die Tatsachen, von denen es abhängt, ob den Gläubiger ein Verschulden an der verspäteten Anmeldung trifft, nicht nach den Grundsätzen geklärt, die im Verfahren nach §§ 14 Abs. 1, 20 GesO gelten. Über die Aufnahme in das Verzeichnis wäre nach den Regeln der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime zu entscheiden. Das Prozeßgericht hätte ein Anerkenntnis des Verwalters zu beachten. Im Falle seiner Säumnis erginge zugunsten des Gläubigers Versäumnisurteil. Vor allem könnte die Entscheidung wesentlich dadurch beeinflußt werden, daß der Verwalter es unterläßt, ihm günstige Tatsachen vorzutragen oder Behauptungen des Klägers zu bestreiten. Im Gesamtvollstreckungsverfahren gilt dagegen der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 2 Abs. 2 GesO). Bei einer Entscheidung über eine verfahrensrechtliche Frage sind auch die berechtigten Interessen der übrigen Beteiligten zu beachten. Dazu gehört die Gesamtheit der Gläubiger, wenn es darum geht, ob eine verspätet angemeldete Forderung in das Verzeichnis aufzunehmen ist. Im Verfahren nach §§ 14, 20 GesO ist es daher leichter möglich, die Belange aller Beteiligten in dem gebotenen Umfang zu wahren.
Das angefochtene Urteil hat dem zwar im Ergebnis Rechnung getragen, indem es die Verpflichtung unter den Vorbehalt der Zustimmung des Gesamtvollstreckungsrichters gestellt hat. Indes zeigt diese Einschränkung gerade, daß es sich bei der Feststellungsklage um einen ebenso unpraktikablen wie unnötigen Umweg zur Wahrung der Rechte des verspätet anmeldenden Gläubigers handelt. Zudem wäre nicht einzusehen, warum der Gläubiger zuerst einen Prozeß führen muß, wenn anschließend ohnehin die Entscheidung des Gesamtvollstreckungsrichters einzuholen wäre.
5. Allein die Ablehnung des Verwalters stellt allerdings noch keine gerichtliche Entscheidung dar, die unmittelbar mit der Beschwerde angegriffen werden könnte. Vielmehr folgt aus dem Sinn der in § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO vorgesehenen Mitwirkung des Gesamtvollstreckungsgerichts, daß der Gläubiger dort einen Antrag auf Zustimmung stellen kann, wenn sich der Verwalter weigert, die verspätet angemeldete Forderung zu berücksichtigen. Der Gläubiger hat seinen Antrag immer zunächst an den Verwalter zu richten. Erst nach Ablehnung seines Gesuchs kann er sich an den Richter wenden. Dessen zustimmende Entscheidung überwindet die Ablehnung des Verwalters und verpflichtet ihn, die Forderung vorläufig in das Verzeichnis aufzunehmen und im Termin auf ihre Berechtigung zu prüfen. Dies kann der Richter, falls notwendig, im Wege der Dienstaufsicht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GesO) durchsetzen. Dem Verwalter steht indessen gegen die Zustimmung - ebenso wie dem Gläubiger gegen die gerichtliche Ablehnung - die sofortige Beschwerde (§ 20 GesO) zu.
III. Da der Feststellungsklage das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Auf den in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag der Klägerin ist ihr Begehren als Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme der Forderung in das vorläufige Verzeichnis des Verwalters zu behandeln und die Sache zur Entscheidung an das zuständige Gesamtvollstreckungsgericht zu verweisen. Dieses wird auch die gemäß § 281 Abs. 3 ZPO gebotene Entscheidung hinsichtlich der vor dem Landgericht erwachsenen Kosten zu treffen haben. Über die Kosten der Revision kann der Senat dagegen selbst entscheiden, weil insoweit feststeht, daß sie allein infolge der unzulässigen Klage angefallen sind (vgl. BGHZ 11, 43, 58; 12, 52, 70).