Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1993, Az.: 3 StR 517/93
Sozialprognose; Tatumstände; Bestreiten; Urteil; Beweisergebnis; Überzeugung; Sexuelle Handlung; Entkleiden; Freiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 517/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bautzen
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1994, 358
Redaktioneller Leitsatz
1. Sieht der Tatrichter die Schuld des Angeklagten trotz seines Bestreitens lediglich aufgrund der Aussage des Opfers als erwiesen an, so muß diese Aussage im Urteil ausführlich dargelegt werden; zusätzlich muß der Richter weitere Beweisergebnisse, die seinen Schluß auf die Richtigkeit der Aussage unterstützen, sorgfältig erläutern und prüfen.
2. Nach den Umständen des Einzelfalls ist ein bloßes Entkleiden des Opfers nicht zwingend als sexuelle Handlung im Sinne des § 178 StGB zu beurteilen.
3. Verhängt der Tatrichter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, so hat er gemäß § 56 Abs. 2 StGB neben einer positiven Sozialprognose auch darzulegen, daß unter Berücksichtigung der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten solche Umstände gegeben sind , die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe wiederspiegelt, als angemessen und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht entgegenstehend erscheinen lassen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Hiergegen wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Während der Angeklagte das Urteil insgesamt anficht, hat die Staatsanwaltschaft ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel wirksam auf den Strafausspruch beschränkt.
I. Die Revision des Angeklagten
Die Verfahrensrügen genügen nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb unzulässig.
2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil die lückenhafte und teilweise widersprüchliche Beweiswürdigung den sachlich-rechtlichen Anforderungen nicht genügt.
Das Landgericht hat festgestellt:
Am Abend des 31. Dezember 1991 drang der Angeklagte in die Wohnung der zur Tatzelt 85 Jahre alten U. ein, um sich geschlechtliche Erregung zu verschaffen. Überraschend warf er die Geschädigte rückwärts in das Zimmer, so daß diese "auf einen Tisch und auf dem Fußboden zu liegen kam". Danach zog der Angeklagte der alten Frau die Schlüpfer aus, entblößte sein Geschlechtsteil und forderte sein Opfer vergeblich auf, sein Glied in den Mund zu nehmen. Um den erwarteten Widerstand gegen sexuelle Handlungen zu unterbinden, legte der Angeklagte die Beine der Geschädigten über seine Schultern und "berührte" das entblößte Geschlechtsteil der Frau. "Während dieser Handlungen übte der Angeklagte gegenüber der Geschädigten auch weiter Gewalt aus, indem er sie an den Füßen faßte und durch die Küche zog". Die um Hilfe rufende Frau erlitt hierdurch Hämatome an Stirn, Oberkörper, Unterarm und rechtem Oberschenkel.
a) Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung leidet bereits daran, daß die Urteilsgründe eine zusammenhängende Darstellung und Würdigung der Einlassung des Angeklagten vermissen lassen. Wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe allerdings noch zu entnehmen ist, bestreitet der Angeklagte das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen, räumt aber ein, mit der Geschädigten Streit wegen eines Toilettenschlüssels gehabt und deshalb deren Wohnungsschlüssel an sich genommen zu naben, um sie zur Herausgabe des Toilettenschlüssels zu veranlassen. Ob er auch eingeräumt hat, deshalb U. zum festgestellten Tatzeitpunkt in deren Wohnung aufgesucht zu haben und welches Geschehen sich nach seiner Einlassung daran anschloß, teilt das Urteil ebensowenig mit, wie sonstige Umstände, die sich im Anschluß an das Tatgeschehen zugetragen haben. Den Strafzumessungserwägungen ist lediglich zu entnehmen, daß das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten vor dem Geschehen des 31. Dezembers 1991 ungetrübt gewesen sein soll.
b) Das Landgericht stützt seine Tatfeststellungen auf die Angaben der Zeugin U. Wird die Überführung eines Angeklagten allein auf die Aussage des Opfers gestützt, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 - Beweiswürdigung 1; BGHR a.a.O. - Mitangeklagter 2; BGHR a.a.O. - Zeuge 12) Unter diesem Gesichtspunkt hält das Urteil in mehrfacher Hinsicht rechtlicher ÜberprÜfung nicht stanD.
Die Strafkammer hält die Aussage der geschädigten Zeugin U. bezüglich des abgeurteiiten Sachverhalts für wahr und die Zeugin selbst für glaubwürdig. Was die Geschädigte zu dem festgestellten Geschehen in seiner Entstehung und in seinem Verlauf im einzelnen berichtet hat, wird im Urteil jedoch nicht wiedergegeben. Es teilt lediglich mit, daß ihre Bekundungen zusammenhängend, sachlich und detailliert waren, ohne dies näher zu belegen. Mit dieser Würdigung nicht ohne weiteres zu vereinbaren sind die weiteren Darlegungen, die Vernehmung der Zeugin sei durch deren Hörschwäche erschwert und ihre Aussage ihrem fortgeschrittenen Alter, insbesondere bei der Wiedergabe der sexuellen Geschehnisse, angepaßt gewesen; diese Umstände lassen die Möglichkeit offen, daß die Geschädigte den tatsächlichen Geschehensablauf gerade nicht zusammenhängend und detailliert geschildert hat, sondern nur auf Nachfragen solche Geschehensabschnitte angegeben hat, die ihr als markante Einzelheiten in Erinnerung geblieben sind, ohne dies näher zu konkretisieren und in einen Gesamtzusammenhang zu stellen. Für ein solches Aussageverhalten sprechen zudem die äußerst knappen Feststellungen zur Tat, die sich nicht dazu verhalten, wie der Angeklagte in die Wohnung der Zeugin gelangt ist, wie er deren Geschlechtsteil berührt haben und wie es ihm gelungen sein soll, während dieser Handlungen die Geschädigte an den Füßen zu fassen und durch die Küche zu ziehen.
Das Landgericht war um so mehr gehalten, die Aussage der geschädigten Zeugin detailliert wiederzugeben und zu werten, als es ihr in einem wesentlichen Punkt nicht gefolgt ist. Die Bekundung der U., der Angeklagte habe seine ganze Hand in ihre Scheide eingeführt, hat die Strafkammer aufgrund der Angaben der untersuchenden Ärztin nicht für erwiesen erachtet und diesen Teil der Zeugenaussage auf die Neigung älterer Leute zu Übertreibungen zurückgeführt, ohne die Geschädigte deshalb insgesamt für unglaubwürdig zu halten. Warum die Strafkammer hinsichtlich der übrigen Einzelheiten des Tatgeschehens, soweit sie festgestellt sind, eine Übertreibung der Ereignisse durch die Geschädigte ausgeschlossen hat, hat sie nicht näher begründet.
c) Die dargelegten, möglicherweise auf das Alter der Zeugin zurückzuführenden Aussagedefizite stehen einer Wertung der Bekundung als glaubhaft zwar nicht notwendigerweise entgegen; sie bedingen jedoch eine sorgfältige Darlegung und Prüfung der sonstigen Beweisergebnisse, in denen der Tatrichter eine Bestätigung der Zeugenaussage gefunden hat. Auch hieran mangelt es. Soweit das Landgericht anführt, die Angaben der Geschädigten würden durch die Aussagen ihrer Tochter und des Zeugen L. gestützt, fehlt es an der Wiedergabe und der Würdigung der Aussageinhalte dieser Zeugen. Dessen hätte es bedurft, um die Wertung der Beweisergebnisse für den Senat überprüfbar und nachvollziehbar zu machen. Schließlich ist dem angefochtenen Urteil auch nichts dazu zu entnehmen, was die Zeugin U. zu dem von dem Angeklagten behaupteten Streit um den Toilettenschlüssel ausgesagt hat. Ihren Bekundungen hierzu kommt schon deshalb Bedeutung bei, weil Unstimmugkeiten zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten selbst dann, wenn zwischen ihnen vor der Tat ein freundschaftliches Verhältnis bestanden haben sollte, sowohl ein Motiv für den Angeklagten gewesen sein können, die Geschädigte am Tatabend in ihrer Wohnung zu behelligen, als auch Grund für eine denkbare Falschbelastung durch die Zeugin in Betracht kommen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat isnoweit keinen Erfolg, als sie die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils beanstandet.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begegnet es im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Bedenken, daß die Strafkammer es verabsäumt hat, ausdrücklich den Strafrahmen des § 178 StGB als den nach den Grundsätzen des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB für die Strafzumessung maßgeblichen zu bezeichnen. Auch soweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten gewertet hat, daß er vor der Tat zu der Geschädigten stets ein freundschaftliches Verhältnis hatte und daß es in der Hausgemeinschaft zuvor keine Streitigkeiten oder Reibereien gab, liegt darin kein Rechtsfehler. Diese Umstände sind für sich genommen ambivalent. Ob sie sich strafschärfend oder -mildernd auswirken, hängt von der Gestaltung des Einzelfalles ab. Wenn die Strafkammer die genannten Umstände im vorliegenden Fall auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruckes von Tat und Täterpersönlichkeit dem ANgeklagten zugute gehalten hat, so obliegt das allein ihrer tatrichterlichen Würdigung.
2. Demgegenüber sind die Urteilsausführungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlich unzureichend. Zwar hat das Landgericht dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zugebilligt. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ist jedoch gemäß § 56 Abs. 2 StGB außer einer solchen positiven Sozialprognose auch erforderlich, daß die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände ergibt, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe wiederspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl. § 56 Rdn. 9 ff). Eine derartige Gesamtabwägung enthält das angefochtene Urteil nicht.
III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß je nach den Umständen des Einzelfalles ein bloßes Entkleiden keine sexuelle Handlung im Sinne des § 178 StGB darstellt (vgl. BGHR § 178 Abs. 1 - sexuelle Handlung 2 und 3). Sollte der neue Tatrichter wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte sich nach § 178 StGB strafbar gemacht hat, so wird er bei der Strafrahmenwahl zu prüfen haben, ob ein minder schweren Fall gemäß § 178 Abs. 2 StGB vorliegt, bei der Erörterung der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit wird zu beachten sein, daß es der Wiedergabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen und der Darlegungen des Sachverständigen im Urteil insoweit bedarf, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstiger Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. StPO § 261 Rdn. 32).