Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1993, Az.: V ZB 43/92
Unterlassungsanspruch; Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte; Eingehung langfristiger Verträge; Restitutionsverfahren; Ordentlicher Rechtsweg
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1993
- Aktenzeichen
- V ZB 43/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 124, 147 - 151
- DB 1994, 528 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1994, 462-465
- JZ 1994, 571-572 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1994, 436-437 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 1242 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1994, 220 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 457-458 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 213-215 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für den Anspruch des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Unterlassung des Abschlusses dinglicher Rechtsgeschäfte oder der Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen während des Restitutionsverfahrens ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Gründe
I. Der Kläger verließ 1958 die DDR, woraufhin sein Grundbesitz, darunter das Grundstück Flurstück der Gemarkung G., in Volkseigentum überführt wurde. Rechtsträger für das Grundstück war der Rat der Gemeinde C.
Am 20. Juni 1990 stellte der Kläger Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz.
Mit Vertrag vom 6. Mai 1991 verkaufte die Beklagte das Grundstück an die Eheleute G. Diese hatten dort im Jahre 1986 aufgrund eines ihnen verliehenen Nutzungsrechtes ein Einfamilienhaus errichtet. Der Grundstückskaufvertrag ist im Grundbuch noch nicht vollzogen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Veräußerung des Grundstücks zu verurteilen. Diese hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs gerügt und die Auffassung vertreten, die Sache gehöre nach dem Vermögensgesetz vor die Verwaltungsgerichte. Das Kreisgericht hat vorab festgestellt, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde beantragt die Beklagte, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Beschwerde stattzugeben.
II. 1. Die weitere Beschwerde ist nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft. Das Bezirksgericht hat die Beschwerdeentscheidung als oberes Landesgericht getroffen, denn der Streitwert des Unterlassungsanspruchs liegt über 6.000 DM (Einigungsvertrag, Anl. I, Kap. III, Abschn. III, Nr. 1 e. i.V.m. Art. 14 Abs. 2 RpflEntlG, §§ 23 a.F., 71 GVG). Das Rechtsmittel ist auch binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist beim Bezirksgericht eingelegt worden (§§ 577 Abs. 2, 569 ZPO) und mithin zulässig.
2. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
a) Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch auf § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG. Danach ist der Verfügungsberechtigte, wenn ein Rückübertragungsanspruch nach § 30 VermG bei der zuständigen Behörde angemeldet wurde, grundsätzlich verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Die Unterlassungspflicht hat ihre Grundlage im bürgerlichen Recht, so daß nach § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über ihr Bestehen berufen sind. Eine Zuweisung der an sich bürgerlich-rechtlichen Angelegenheit an einen anderen Gerichtszweig durch Gesetz scheidet hier aus.
Inhaber des Anspruchs ist der Berechtigte, an dessen Zustimmung § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG die dinglichen und verpflichtenden Geschäfte knüpft. Die Stellung als Berechtigter leitet sich nach § 2 Abs. 1 VermG aus der Einbuße eines privaten Vermögenswertes durch eine Maßnahme nach § 1 ab. Vermögenswerte sind nach § 2 Abs. 2 Grundstücke, Gebäude, Nutzungsrechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen, private Schutzrechte, Kontoguthaben, sonstige Geldforderungen sowie Unternehmenseigentum. Anders als § 3 Abs. 1 und § 6 VermG, die für die Rückübertragung des Vermögenswertes als solche den Berechtigten auf einen Antrag an die Verwaltungsbehörde verweisen, ordnet § 3 Abs. 3 Satz 1 dem Berechtigten den Verfügungsberechtigten als Anspruchsgegner zu. Verfügungsberechtigter ist nach § 2 Abs. 3 diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Seine Stellung als Unterlassungspflichtiger leitet sich mithin aus seiner privatrechtlichen Beziehung zu dem Restitutionsgegenstand, sei es als Eigentümer, sei es als verfügungsbefugter Nichteigentümer ab. Auch soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Anspruch genommen wird (etwa die kommunalen Gebietskörperschaften als Eigentümer ehedem volkseigenen Vermögens nach Art. 21, 22 Einigungsvertrag i.V.m. §§ 1-5 KommunalvermG oder als Verfügungsbefugte nach § 6 VZOG), wird ihr die Unterlassung nicht als Hoheitsträgerin, sondern als Inhaberin privater Rechte angesonnen. Gegenüber dem Antrag auf Rückerstattung ist der Verfügungsberechtigte allerdings darauf verwiesen, den privaten Vermögenswert mit den Mitteln zu verteidigen, die ihm die Stellung als Beteiligter am Verwaltungsverfahren (§§ 30, 31 VermG) gewährt. Eine solche Beschränkung ist ihm im Hinblick auf den einstweiligen, nämlich bis zum Abschluß des Restitutionsverfahrens wirkenden, Unterlassungsanspruch des Berechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG nicht auferlegt.
Berechtigt und verpflichtet sind mithin gleichberechtigte Teilnehmer des privaten Rechtsverkehrs. Für den Streit zwischen ihnen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (Gem. Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 97, 312 [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85]; 102, 280, 283).
b) Der abweichenden Rechtsprechung des 24. Senats des Kammergerichts (ZIP 1992, 211; vgl. auch BezG Chemnitz VIZ 1992, 145), die dem Bezirksgericht Anlaß gab, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zu bejahen, ist nicht beizutreten. Das Kammergericht meint, § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG begründe keinen Anspruch des Berechtigten, sondern ermächtige die Behörde, wenn sich dies bei der Aufsicht über den Verfügungsberechtigten als notwendig erweise, sichernde Verbote auszusprechen. Bei einem Untätigbleiben der Behörde stehe dem Berechtigten der Verwaltungsrechtsweg offen.
Dies findet im Gesetzestext keine Stütze und widerspricht der erklärten Absicht des Gesetzgebers. Nach den amtlichen Erläuterungen (BT-Drucks. 11/7817, S. 5) sind die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG "nicht als gesetzliches Verbot, sondern lediglich als schuldrechtliche Verpflichtung im Innenverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 VermG ausgestaltet". Der Gesetzgeber sah sich mithin bei der Schaffung der Vorschrift vor der Wahl, ein gesetzliches Veräußerungsverbot zu schaffen, das nach § 135 BGB zu einer relativen Unwirksamkeit der verbotswidrigen Verfügung geführt hätte, oder den Berechtigten auf einen schuldrechtlichen Anspruch zu verweisen. Eine öffentlich-rechtliche Lösung, welche die Behörde aufgrund eines ihr übertragenen Aufsichtsrechts zu Eingriffen in die privatrechtlichen Befugnisse des Verfügungsberechtigten ermächtigt hätte, wurde nicht in Erwägung gezogen. Gibt die Entstehungsgeschichte eines Gesetzes, wie hier, eindeutige Auskunft über den Willen des Gesetzgebers, ist sie bei der Auslegung zu beachten (vgl. BGHZ 46, 74, 80; 62, 340, 350). Ihr Gewicht ist um so größer, je weniger sich die Lebensverhältnisse seit Inkrafttreten des Gesetzes geändert haben. Bei der Auslegung des am 29. September 1990 in Kraft getretenen Vermögensgesetzes kommt den amtlichen Erläuterungen mithin zentrale Bedeutung zu.
Maßgebliche abweichende Auslegungsgesichtspunkte treten nicht hervor. Unzutreffend ist die Auffassung des Kammergerichts, ein privatrechtlicher Unterlassungsanspruchstelle einen Fremdkörper im Gefüge des Vermögensgesetzes dar. Dies übersieht zunächst den näheren Gesetzeszusammenhang, in dem § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG steht. § 3 Abs. 3 Sätze 2, 3, 5 und 6 lassen Ausnahmen von dem Unterlassungsgebot zu und legen für diese Fälle dem Verfügungsberechtigten eine dem Geschäftsführer ohne Auftrag ähnliche Rechtsstellung bei. Er hat die erlaubten Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse eines von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht. Nach dem mit gewissen Einschränkungen entsprechend anwendbaren § 678 BGB kann der Berechtigte den Verfügungsberechtigten wegen einer gegen seinen Willen verstoßenden Geschäftsführung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Aber auch außerhalb der Vorschriften über das Rechtsverhältnis zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem während des Restitutionsverfahrens bedient sich das Vermögensgesetz des Zivilrechts. Der Anspruch des Verfügungsberechtigten auf den Ausgleich von Werterhöhungen bei Erfolg der Restitution (§ 7 Abs. 2 VermG) ist privatrechtlich ausgestaltet; für Streitigkeiten über sein Bestehen und seine Höhe sind nach § 7 Abs. 8 VermG die ordentlichen Gerichte zuständig. Auch das das Vermögensgesetz ergänzende Investitionsvorranggesetz sieht in § 23 eine Zweispurigkeit des Rechtswegs vor.
Die Frage, ob die den öffentlich-rechtlichen Rückübertragungsanspruch (§§ 3, 6 VermG) ergänzenden Ansprüche zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich auszugestalten sind, ist vom Gesetzgeber unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entschieden worden. Bei Erlaß des Vermögensgesetzes war es abzusehen, daß die einzurichtenden Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen bis auf weiteres einer hohen Belastung ausgesetzt sein würden. Die Aufsicht über die den Vermögenswert betreffenden Geschäfte des Verfügungsberechtigten hätte ihre Möglichkeiten überstiegen und sich als Hemmnis für die eigentliche Restitutionstätigkeit erwiesen. Das Gesetz hat deshalb die Sorge um die Aufrechterhaltung der bestehenden Verhältnisse während des Restitutionsverfahrens dem Berechtigten als dem hieran in erster Linie Interessierten überlassen und ihm dafür einen zivilrechtlichen Anspruch eingeräumt (im Ergebnis ebenso: 22. Senat des KG DtZ 1991, 191; BezG Gera ZIP 1992, 137; BezG Erfurt ZIP 1992, 1112; Fieberg/Reichenbach, Vermögensgesetz, § 3 Rdn. 47; Klumpe/Nastold, Rechtshandbuch Ost-Immobilien, 2. Aufl. S. 84 f; Kinne in R/R/B, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3, § 3 VermG Rdn. 89; Kohler, NJW 1991, 465; vgl. auch BezG Magdeburg ZIP 1991, 546; BVerfG ZIP 1991, 1029 und 1992, 1025).