Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1993, Az.: 1 StR 193/93
Volksverhetzung; Aufstachelung zum Rassenhaß; Qualifizierte Auschwitzlüge; Beweisaufnahme; Offenkundigkeit des Judenmords
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 193/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1994, 140 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wer das Schicksal der Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus als "Erfindung" darstellt und diese Behauptung mit dem Motiv der angeblichen Erpressung verbindet (sogenannte "qualifizierte Auschwitzlüge"), kann sich der Volksverhetzung und der Aufstachelung zum Rassenhaß schuldig machen.
2. Der Massenmord an den Juden, begangen in den Konzentrationslagern während des 2. Weltkrieges, ist als geschichtliche Tatsache offenkundig; eine Beweiserhebung darüber ist überflüssig.