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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1993, Az.: 1 StR 193/93

Volksverhetzung; Aufstachelung zum Rassenhaß; Qualifizierte Auschwitzlüge; Beweisaufnahme; Offenkundigkeit des Judenmords

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1993
Aktenzeichen
1 StR 193/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1994, 140 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wer das Schicksal der Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus als "Erfindung" darstellt und diese Behauptung mit dem Motiv der angeblichen Erpressung verbindet (sogenannte "qualifizierte Auschwitzlüge"), kann sich der Volksverhetzung und der Aufstachelung zum Rassenhaß schuldig machen.

2. Der Massenmord an den Juden, begangen in den Konzentrationslagern während des 2. Weltkrieges, ist als geschichtliche Tatsache offenkundig; eine Beweiserhebung darüber ist überflüssig.