Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.1993, Az.: 5 StR 639/93
Revisionsgrund der Ablehnung eines Hilfsbeweisverfahrens; Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit; Unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung; Berechtigung des Verteidigers, in der Hauptverhandlung eine Auskunft über das Vorliegen von Gründen der Amtsunfähigkeit von Schöffen zu verlangen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 639/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezG Potsdam - 04.02.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1994, 139 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 62
Verfahrensgegenstand
Mord
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Aus der Revisibilität des § 32 GVG im Rahmen einer Besetzungsrüge läßt sich keine Berechtigung des Verteidigers herleiten, in der Hauptverhandlung eine Auskunft über das Vorliegen von Gründen der Amtsunfähigkeit von Schöffen zu verlangen.
- 2.
Das Fortwirken einer gegen § 136a StPO verstoßenden Täuschung des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung auf spätere Vernehmungen liegt nicht ganz fern, wenn sich der Angeklagte in Unkenntnis der Unverwertbarkeit seiner bisherigen Angaben zu weiteren Aussagen gedrängt gesehen haben sollte.
- 3.
Auch wenn es dem Tatrichter unbenommen ist, aus einer unter Beweis gestellten Indiztatsache in freier Beweiswürdigung nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluß zu ziehen und die Beweisbehauptung demzufolge für bedeutungslos zu erachten, ist es dem Gericht nicht erlaubt, aufgrund seiner Überzeugung vom Gegenteil der Beweisbehauptung aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme einen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit abzulehnen.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 15. November 1993
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 4. Februar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Gründe
1.
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
a)
Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung eines - zulässigerweise erst in den Urteilsgründen beschiedenen (BGHSt 32, 10, 13; Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 50 a m.w.N.) - Hilfsbeweisantrags, mit welchem der Verteidiger u.a. eine Vernehmung der Großmutter des getöteten Kindes und einer Ärztin beantragt hatte, die bekunden sollten, daß die Großeltern, wie sie der Ärztin berichtet hatten, zur Tatzeit konkrete Pläne hatten, das Kind im Einvernehmen mit ihrer Tochter, die ohne das Kind mit dem Angeklagten allein leben wollte, auf Dauer zu sich zu nehmen. Der Nachweis des tatsächlichen Bestehens eines solchen Planes hätte - wie die Revision im einzelnen insoweit zutreffend ausführt - der Beweiswürdigung die Grundlage entzogen, auf welche das Bezirksgericht das angenommene, als niedrigen Beweggrund bewertete Tatmotiv des Angeklagten gestützt hat, er habe mit der Tötung des Kindes einen dauerhaften Störfaktor für seine Beziehung zu der Mutter des Kindes beseitigen wollen.
Die vom Bezirksgericht für die Annahme tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung herangezogene Begründung, verbale Äußerungen der Großeltern seien nicht geeignet, sichere Rückschlüsse auf die tatsächlichen Absichten der Mutter des Kindes zuzulassen oder deren Glaubwürdigkeit als Zeugin in Zweifel zu ziehen, ist nicht tragfähig, weil sie dem Inhalt der Beweisbehauptung nicht gerecht wird. Zwar ist es dem Tatrichter unbenommen, aus einer unter Beweis gestellten Indiztatsache in freier Beweiswürdigung nicht den vom Antragsteller gewünschten Schluß zu ziehen und die Beweisbehauptung demzufolge für bedeutungslos zu erachten. Er darf dabei aber keine Abstriche an der Beweisbehauptung vornehmen, indem er sie in einer Weise deutet, für die es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage fehlt (vgl. Herdegen a.a.O. § 244 Rdn. 74 m.w.N.).
Die Begründung der Ablehnung wäre hier nur tragfähig gewesen, wenn man unterstellen wollte, die Großeltern seien von ihrer Tochter, der Mutter des Kindes, über deren Absicht, ihnen das Kind zu überlassen, ihrerseits unzutreffend unterrichtet worden, so daß ihre der Ärztin berichteten Pläne keine reale Grundlage gehabt hätten. Es ist aber nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersichtlich, im Urteil auch nichts dazu dargetan, weshalb die Mutter des Kindes ihre Eltern in dieser Weise falsch über ihre Absichten mit dem Kind hätte informieren sollen.
Naheliegend hat sich das Bezirksgericht bei der Ablehnung des Antrags maßgeblich davon leiten lassen, daß der in dem Antrag ebenfalls als Zeuge benannte, jedoch bereits vernommene Großvater in seiner Vernehmung - nicht anders als auch seine Tochter - das Gegenteil der Beweistatsache bekundet hatte (UA S. 14). Es blieb dem Verteidiger jedoch unbenommen zu versuchen, die Unrichtigkeit dieser Bekundungen unter Beweis zu stellen. Daß er dafür auch den bereits vernommenen Großvater als Zeugen benannte, konnte die Zulässigkeit jedenfalls des weitergehenden Antrags nicht etwa in Frage stellen. Eine Überzeugung des Gerichts vom Gegenteil der Beweisbehauptung aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlaubt nicht die Ablehnung des Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit, sondern wäre eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 6; Herdegen a.a.O. m.w.N.). Im übrigen ist mit der Revision schlüssig dargetan, daß der Verteidiger hier aufgrund der weiteren Beweisaufnahme Anlaß sah, die Zeugenaussagen der Mutter und des Großvaters des Kindes in dem hier in Frage stehenden Punkt anzuzweifeln. Selbst nach Aktenlage ergeben sich Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beweisbehauptung (Bd. I Bl. 40, Bd. II Bl. 125 d.A.). Daher lag auch nicht etwa ein tragfähiger anderer Grund zur Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf der Hand.
b)
Der Verfahrensfehler zieht die Aufhebung des Schuldspruchs nach sich. Zwar hat die Ablehnung des Beweisantrags unmittelbar nur Auswirkungen auf die Beweiswürdigung zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Die Feststellungen des Bezirksgerichts zur Tatmotivation haben aber mittelbar zumindest auch Auswirkungen auf die Feststellungen zu den Vorstellungen und der psychischen Verfassung des Angeklagten bei Begehung der Tat (vgl. etwa zu den subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 2, 9, 11, 12).
c)
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Annahme des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe in der Tatsituation, als das Kind ihn zum dritten Mal kurz hintereinander in der Nachtruhe gestört hatte, einen bereits zuvor gefaßten konkreten Plan zur Beseitigung des ihm lästigen Kindes verwirklicht, durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken unterliegt, weil es hierfür, namentlich infolge bedenklich weitgehender negativer Schlüsse aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten bei Beseitigung des Opfers (UA S. 15 f.), an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage fehlte. Die Wertung des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe zur Tat bewußt erst angesetzt, als die schutzbereite Mutter des Kindes schlief (UA S. 16), ist jedenfalls mit der festgestellten Tatsituation schwerlich vereinbar. Die Bedenken an einer Fehldeutung des Nachtatverhaltens berühren auch die Einschätzung der psychischen Situation des Angeklagten bei Begehung der Tat als wut- und affektfrei.
2.
Der Senat weist für die neue Verhandlung ergänzend auf folgendes hin:
a)
Aus der Revisibilität des § 32 GVG im Rahmen einer Besetzungsrüge läßt sich keine Berechtigung des Verteidigers herleiten, in der Hauptverhandlung eine Auskunft über das Vorliegen von Gründen der Amtsunfähigkeit von Schöffen zu verlangen. Eine gerichtlicherseits gebotene Unterrichtung der Schöffen über ihre Verpflichtung, solche Gründe offenzulegen, namentlich im Rahmen einer Schöffenbelehrung, reicht zur effektiven Verhinderung der Mitwirkung ausgeschlossener Schöffen aus (vgl. dazu Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 1990, § 32 GVG Rdn. 3; ders. JR 1989, 36; K. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 32 GVG Rdn. 8, 8 a; Nr. 13 Abs. 2 und Nr. 126 Abs. 1 RiStBV).
b)
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ein Verfahrenshindernis aufgrund der festgestellten gegen § 136 a StPO verstoßenden Täuschung des Angeklagten durch die ermittelnde Staatsanwältin vor seiner ersten Beschuldigtenvernehmung verneint. Eine ausreichend begründete Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 298; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 136 a Rdn. 33), wonach jener Verstoß auf spätere Vernehmungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, die im Gegensatz zu der ersten verwertet worden sind, fortgewirkt hat (vgl. dazu BGHSt 37, 48, 53 f. m.w.N.), ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Solches läge indes hier nicht ganz fern, sofern sich der Angeklagte in Unkenntnis von der Unverwertbarkeit seiner bisherigen Angaben infolge seiner ersten durch Täuschung veranlaßten Angaben zu weiteren Aussagen gedrängt gesehen haben sollte.
3.
Im Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft Potsdam zu verantwortenden Verstoß gegen § 136 a StPO verweist der Senat die Sache nach § 354 Abs. 2 S. 1 (2. Halbsatz) StPO an ein anderes Bezirksgericht zurück.
Horstkotte
Schäfer
Häger
Basdorf