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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1993, Az.: 5 StR 610/93

Verwerfung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1993
Aktenzeichen
5 StR 610/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Prozessführer

1. Marek J. aus Eb.-F., dort geboren am ... 1972.

2. Steffen H. aus Eb.-F., dort geboren am ... 1973.

3. Gordon K. aus Eb.-F., geboren am ... 1971 in P.

Sonstige Beteiligte

4. Ronny Ja. aus Eb.-F. dort geboren am ... 1972.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. November 1993
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten J., H. und K. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. September 1992 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Nebenklägers gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 1. StPO als unzulässig verworfen.

  3. 3.

    Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Der Nebenkläger hat die dem Angeklagten Ja. durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Zu 2.)

2

Die Revision des Nebenklägers ist insgesamt schon deshalb unzulässig, weil der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur die allgemeine Sachrüge erhoben und damit ein nach § 400 Abs. 1 StPO vom Nebenkläger mit dem Rechtsmittel zulässig verfolgbares Ziel nicht angegeben hat (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 400 Rdn. 6).

3

Es bedarf daher keiner Entscheidung über die Frage einer Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO für das zum Zeitpunkt der Tötung noch nicht geborene nichteheliche Kind des Getöteten vor vormundschaftsgerichtlicher Feststellung der Vaterschaft.

4

Zu 3.)

5

Eine gegenseitige Auslagenerstattung von Angeklagten und Nebenkläger, die beiderseits mit ihrem Rechtsmittel erfolglos sind, kommt nicht in Betracht (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 473 Rdn. 11).

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