Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.1993, Az.: 1 StR 655/93
Straferschwerende Berücksichtigung eines Verteidigungsvorbringens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 655/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Konstanz - 17.06.1993
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1994, 125
Verfahrensgegenstand
Verabredung der Anstiftung zum Mord
Prozessführer
Christian G. aus R.-W. geboren am ... 1959 in R. zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Auch wenn nach Rechtskraft des Schuldspruchs nur noch über den Rechtsfolgenausspruch verhandelt wird, darf dem Angeklagten nicht straferschwerend angelastet werden, daß er auf seinem Standpunkt beharrt, er habe sich nicht strafbar gemacht. Nur wenn er durch sein Verhalten eines besondere Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit zeigen würde, könnte eine andere Beurteilung geboten sein.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 4. November 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Juni 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung, die nur noch den Strafausspruch betraf, wegen Verabredung der Anstiftung zum Mord nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Strafausspruch kann wiederum keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat die verhängte Strafe letztlich auch deshalb für erforderlich gehalten, um dem Angeklagten, der noch jetzt meint, er hätte die erste Haupt Verhandlung als "freier Mann" verlassen müssen, das Unrecht seiner Tat vor Augen zu halten. Diese Erwägung ist zu beanstanden. Der Angeklagte hat sich in der ersten Hauptverhandlung dahin verteidigt, er und sein Mittäter hätten ihre Pläne, Alexander P. durch einen gedungenen Killer töten zu lassen,
freiwillig aufgegeben, noch bevor sie dem - freilich bereits gedungenen - Killer den endgültigen Auftrag gegeben hätten.
Das Landgericht hat diese Einlassung für widerlegt angesehen, doch handelte es sich um ein zulässiges Verteidigungsvorbringen, das dem Angeklagten nicht straferschwerend angelastet werden kann. Daran ändert nichts, daß der Schuldspruch inzwischen rechtskräftig ist; auch danach durfte der Angeklagte auf seinem Standpunkt beharren, er habe sich nicht strafbar gemacht. Nur wenn er durch sein Verhalten eine besondere Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit zeigen würde, könnte eine andere Beurteilung geboten sein; so liegt es hier aber nicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; BGH StV 1989, 199).
Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß die verhängte Strafe durch den aufgezeigten Rechtsfehler beeinflußt worden ist.
Ulsamer
Maul
Granderath
RiBGH Dr. Wahl ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Gribbohm