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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1993, Az.: IV ZR 33/93

Fahrzeugversicherung; Erhaltungsinteresse; Sachversicherung; Drittschutz; Schaden; Gesellschafter; GmbH; Schutzbereich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1993
Aktenzeichen
IV ZR 33/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GmbHR 1994, 886-887 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 1994, 802-803 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1994, 585-586 (Volltext mit red. LS)
  • NZV 1994, 105-106 (Volltext mit red. LS)
  • VRS 1994, 439
  • VersR 1994, 85-86 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1994, 893-897 (Urteilsbesprechung von Christan Armbrüster, wiss. Assistent)
  • zfs 1994, 54-55 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Lediglich das Erhaltungsinteresse des Fahrzeugeigentümers wird von der Fahrzeugversicherung als reine Sachversicherung nach §§ 12 ff. AKB geschützt; ausgeschlossen ist dagegen das Interesse eines Dritten, im Falle einer Fahrzeugbeschädigung vor Ansprüchen des Eigentümers geschützt zu sein, selbst wenn er eine Nutzungsberechtigung hat. Ist eine GmbH Eigentümerin des Kfz und Versicherungsnehmerin, so ist der (Allein-) Gesellschafter nicht vom Schutzbereich der Fahrzeugversicherung umfaßt.