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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1993, Az.: 2 StR 466/93

Ablehnungsgrund; Wahrunterstellung; Rüge; Verfahrenstatsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1993
Aktenzeichen
2 StR 466/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1994, 86-87 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1994, 140-141 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1994, 5

Amtlicher Leitsatz

Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß das Tatgericht den Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung später durch einen anderen ersetzt hat, dann erfordert die Rüge, der Tatrichter sei von einer Wahrunterstellung in den Urteilsgründen abgerückt, auch den Vortrag aller für die Beurteilung der späteren Umstände erforderlichen Verfahrenstatsachen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

2

I. Verfahrensbeschwerden: Der Erörterung bedürfen nur die Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung zugesagter Wahrunterstellungen beanstandet (Ziffer I und III der Revisionsbegründung).

3

Die Rügen entsprechen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muß die Revision die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Das hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 1).

4

Zur Begründung der genannten Verfahrensbeschwerden hat der Beschwerdeführer die gestellten Beweisanträge und die sie zurückweisenden Gerichtsbeschlüsse im Wortlaut mitgeteilt. Desweiteren hat er die Gründe des angefochtenen Urteils insoweit zitiert, als sie die unter Beweis gestellten Tatsachen behandelt haben.

5

Den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen R. und V. hat die Strafkammer am 24. März 1992 zurückgewiesen, den auf Vernehmung des Zeugen S. am 15. September 1992. Gleichwohl hat sie ausweislich der Urteilsgründe weitere Bemühungen entfaltet, um die benannten Zeugen vernehmen zu können. So hat sie die Zeugen R. und V. für den 28. August 1992 über Interpol geladen, hinsichtlich des Zeugen S. hat sie eine Auskunft des Ausländerzentralregisters eingeholt, die den Prozeßbeteiligten in der Sitzung vom 20. Oktober 1992 bekanntgegeben worden ist.

6

Diese Umstände lassen es als möglich erscheinen, daß die Strafkammer im Hinblick auf die in das Wissen der genannten Zeugen gestellten Tatsachen von den zugesagten Wahrunterstellungen abgerückt ist oder die Beweisanträge später mit einer anderen als der ursprünglichen Ablehnungsbegründung zurückgewiesen hat. In einem solchen Fall entspricht eine Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO nur dann den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn vollständig vorgetragen wird, ob und gegebenenfalls wie das Tatgericht sich nach der Zurückweisung der Beweisanträge weiterhin mit diesen befaßt hat. Nur dann wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob nach der Zurückweisung der Beweisanträge im weiteren Verfahrensablauf die Zusagen der Wahrunterstellung Bestand hatten. Die Revisionsbegründung läßt diesen Vortrag vermissen.

7

Vorliegend reichen auch die vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilten, aber in den Urteilsgründen enthaltenen Angaben nicht aus, um diese Prüfung vorzunehmen, da sie nicht vollständig sind. So ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer nach der Zurückweisung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugen R. und V. am 24. März 1992 bereits am 28. April 1992 mit der Begründung, die Verteidigung habe die Vernehmung dieser Zeugen beantragt, beim Bundeskriminalamt fernschriftlich angefragt hat, ob sich die Zeugen unter bestimmten Anschriften in Jugoslawien aufhielten, und daß sie die - positive - fernschriftliche Antwort im Hauptverhandlungstermin vom 9. Juni 1992 mit den Verfahrensbeteiligten erörtert hat. Hinsichtlich des Zeugen S. 1assen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob die Anfrage beim Ausländerzentralregister vor oder nach der Zurückweisung des Beweisantrags am 15. September 1992 erfolgte. Tatsächlich datiert sie vom 12. Oktober 1992.

8

Mangels Zulässigkeit der Verfahrensrügen ist der Senat deshalb gehindert, die ihnen zugrundeliegenden Vorgänge, etwa durch die Einholung dienstlicher Äußerungen, aufzuklären.

9

II. Sachrüge:

10

Den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen R. und V. hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung wie folgt erörtert:

11

"Im Beweisantrag vom 19. Dezember 1991 ... hat die Verteidigerin des Angeklagten die Vernehmung von R. und V. mit der Begründung beantragt, die Genannten würden bekunden, den Angeklagten nur vom Sehen zu kennen und von ihm weder Heroin erhalten noch irgendwelche Heroingeschäfte in seinem Auftrag abgewickelt zu haben. Daß die Genannten dies so aussagen würden, hat die Strafkammer im Beschluß vom 24. März 1992 ... als wahr unterstellt. Entsprechende Bekundungen der Zeugen V. und R. wären jedoch offensichtlich gelogen ..."

12

Die Revision sieht in dieser Behandlung des Beweisantrags auch einen sachlich-rechtlichen Fehler des Urteils. Das trifft indessen nicht zu. Im Rahmen der sachlich-rechtlichen Prüfung der Beweiswürdigung ist allein der Gegenstand der Wahrunterstellung zugrundezulegen; sie kann nicht weiter ausgedehnt werden, als ihr Wortlaut und Sinn ergeben. Danach aber hat das Landgericht lediglich unterstellt, daß die Zeugen R. und V. so aussagen würden, wie von der Verteidigung erhofft. Es bedarf keiner Darlegung, daß dies verfahrensfehlerhaft war. Aber im Rahmen der Sachrüge ist dieser Umfang der Wahrunterstellung maßgebend, und sachlich-rechtlich unterliegt es keinen Bedenken, daß das Landgericht nicht bereit war, aus dem unterstellten Aussageinhalt, gegen dessen Richtigkeit schwerwiegende Indizien sprachen, Schlüsse zugunsten der Angeklagten zu ziehen.