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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1993, Az.: 2 StR 109/93

Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einem in eheähnliche häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Kindes; Berücksichtigung einer alkoholbedingt erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1993
Aktenzeichen
2 StR 109/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 19305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezirksG Gera - 02.12.1992

Verfahrensgegenstand

Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a.

Prozessführer

Roland D., geboren am ... 1965 in Ha., zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Oktober 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Gollwitzer, Dr. Bode als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 2. Dezember 1992 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Bezirksgericht Gera hat den Angeklagten wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, da das Urteil keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufweist.

3

II.

Das Bezirksgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Der Angeklagte lernte Ende 1989 die von ihrem Ehemann getrennt lebende F. kennen, die drei kleine Kinder hatte und ein viertes Kind erwartete. Beide lebten fortan in der Wohnung der F. in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen; die Finanzierung ihres gemeinsamen Lebensunterhalts bestritten sie von Sozialhilfe; der Angeklagte konsumierte fast täglich alkoholische Getränke in erheblichem Umfang.

5

Am ... 1990 brachte F. ihren Sohn Riccardo zur Welt, der nicht vom Angeklagten stammte. Seit Mitte 1990 entlud der Angeklagte seine durch den Alkoholmißbrauch freigesetzten Aggressionen gegen seine Lebensgefährtin und gegen das Kind Riccardo, das er von der Geburt an als "Bastard" ablehnte.

6

In der Zeit vom 20.8.1991 bis zum 23.10.1991 kam es zu folgenden Taten:

  • Fast täglich versetzte der Angeklagte dem Kind Riccardo Schläge mit der flachen Hand gegen die verschiedensten Körperteile, wodurch die Gefahr einer erheblichen psychischen Entwicklungsstörung entstand, die der Angeklagte billigend in Kauf nahm.
  • Weiterhin brachte der Angeklagte das Kind in die Gefahr einer erheblichen körperlichen Entwicklungsschädigung, indem er von seiner Lebensgefährtin unter Anwendung von Gewalt verlangte, das mindestens in jeder zweiten Woche knapp werdende Geld in erster Linie für alkoholische Getränke und in zweiter Linie zum Kauf von Futtermitteln für seinen Hund und seine Mäuse auszugeben. Dadurch sah sich F. häufig außerstande, ihren Sohn Riccardo ordnungsgemäß zu ernähren; am 23.10.1991 wies er ein Gewichtsdefizit von 3 kg auf.
  • Die Gefahr einer erheblichen körperlichen Entwicklungsschädigung ergab sich zudem daraus, daß der Angeklagte dem häufig schreienden Kind Riccardo, um es ruhig zu stellen, mindestens zwei bis drei Mal wöchentlich jeweils einige Schluck Bier, Wein oder Weinbrand zu trinken gab.
  • Am Abend des 15. Oktober 1991 schrie das Kind Riccardo vor Schmerzen, weil es Zähne bekam. Um endlich Ruhe zu haben, flößte ihm der Angeklagte gegen den Willen seiner Lebensgefährtin ca. 60 ml Weinbrand mit der Nuckelflasche ein. Anschließend füllte er die Nuckelflasche nochmals mit der gleichen Menge Weinbrand, um auch diese dem Kind zu verabreichen. Seiner Lebensgefährtin gelang es jedoch zuvor, ihm das Kind, das in einen akut lebensbedrohenden Narkosezustand gefallen war, mit Gewalt zu entreißen.
  • Da sich F. kurz um ihre älteren Kinder kümmern mußte, legte sie Riccardo in eine Krabbelbox. Anschließend nahm der Angeklagte den bewußtlosen Riccardo an sich und hielt dem Kind, um festzustellen, ob es noch lebe, einige Sekunden lang ein brennendes Feuerzeug unter vier Finger der rechten Hand. Dadurch erlitt das Kind schmerzhafte Verbrennungen mit Blasenbildungen und Narben an den Fingerkuppen. Nachdem seine Lebensgefährtin das immer noch bewußtlose Kind wieder an sich genommen hatte, brachte sie es zum Erbrechen, wodurch sein sonst wahrscheinlicher Tod verhindert wurde.

7

III.

Die Sachrüge hat keinen Erfolg.

8

1.

a)

Rechtlich zutreffend hat das Bezirksgericht eine gröbliche Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 170 d StGB durch den Entzug der Geldmittel für die notwendige Ernährung des Kindes und durch das Verabreichen von alkoholischen Getränken bejaht.

9

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Fürsorgepflicht schon dadurch begründet wird, daß ein Kind - wie im vorliegenden Fall - nicht nur ganz vorübergehend in eine häusliche Gemeinschaft aufgenommen wird (Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode S. 1193, 1194). Hier ergibt sie sich aus folgenden Umständen: Der Angeklagte wohnte mit der Mutter des Kindes Riccardo in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Beide lebten von Sozialhilfe, die sie auch für die Kinder erhielten. Der Angeklagte bestimmte, für welche Zwecke das vorhandene Geld auszugeben sei, und setzte seine Vorstellungen notfalls gewaltsam durch. Damit hatte er die tatsächliche Sorge für die im Hausstand lebenden Personen inne, auch wenn er sie nur unvollkommen wahrnahm. Daß der Angeklagte das Kind Riccardo von Geburt an ablehnte, ist rechtlich unerheblich, da er sich von seinen Rechtspflichten nicht durch ihre bloße Verneinung lösen konnte.

10

Durch die fast täglichen Schläge des Angeklagten und das Verbrennen der Finger wurde die Gefahr, daß das Kind in seiner körperlichen und psychischen Entwicklung geschädigt wurde, weiter erhöht.

11

b)

Die Handlungen des Angeklagten stellen eine einheitliche Straftat nach § 170 d StGB dar (BGHSt 8, 92 f.), die mit mehreren Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung (Mißhandlung durch Schläge) und der gefährlichen Körperverletzung (Verabreichung von 60 ml Weinbrand) in Tateinheit steht (§ 52 StGB).

12

2.

Zutreffend hat das Tatgericht auch das Verbrennen der Finger als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Mißhandlung von zum Hausstand gehörenden Schutzbefohlenen gewertet. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Tat gegenüber der vorgenannten rechtlich selbständig ist (siehe hierzu Vogler LK 10. Aufl. § 52 Rdn. 29), da der Angeklagte durch die möglicherweise fehlerhafte Bejahung von Tateinheit nicht beschwert ist.

13

3.

Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.

14

Die Strafkammer hat dem Umstand, daß der Angeklagte sämtliche Straftaten im Zustand alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, "kein entscheidendes Gewicht beigemessen". Hierzu hat sie auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgestellt, daß er trotz langjährigen Alkoholmißbrauchs ohne weiteres gewisse Zeit ohne Alkoholaufnahme durchstehen und dabei Tätigkeiten ausüben konnte. In der Zeit seines Zusammenlebens mit F. und den Kindern habe er jedoch keinen Versuch unternommen, seiner aggressiven und gewalttätigen Einstellung gegenüber dem Kind Riccardo entgegenzuwirken. In der Hauptverhandlung habe er - mit der mehrfachen Erklärung, daß er im alkoholisierten Zustand seit jeher aggressiv reagiere, dies sei eben so - zum Ausdruck gebracht, daß seine Mitmenschen sich darauf einzustellen und dies hinzunehmen hätten. Über die von ihm teilweise eingeräumten Taten habe er keinerlei Bedauern erkennen lassen. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer im Rahmen der Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände eine Strafrahmenminderung gemäß § 223 b Abs. 2 StGB oder §§ 21, 49 StGB abgelehnt und dem Angeklagten die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur bei der konkreten Strafzumessung in bezug auf den ersten Einzelakt zugute gehalten hat.

Jähnke
Maier
Theune
Gollwitzer
Bode