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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1993, Az.: LwZB 6/93

Pachtvertrag; Räumung und Herausgabe; Wert des Beschwerdegegenstands

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1993
Aktenzeichen
LwZB 6/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1994, 100 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 256 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 372-373 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1994, 80-81 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In einem Rechtsstreit auf Räumung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks wegen Kündigung des Pachtvertrags bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 8 ZPO. Unerheblich ist die (mittelbare) Belastung des verurteilten Beklagten mit Kosten für die Räumung (hier: Entfernung von Bäumen).

Gründe

1

I. Das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, hat den Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe einer gepachteten Ackerfläche (ohne Bewuchs mit Ausnahme schon vor Abschluß des Pachtvertrages vorhandener Kirschbäume) verurteilt, weil es eine fristlose Kündigung des Klägers für berechtigt hielt. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

2

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Recht als unzulässig verworfen (§§ 1 Nr. 1 a, 48 LwVG, § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann auf sofortige Beschwerde nur geprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von seinem Ermessen (§ 3 ZPO) einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 1. April 1992, VIII ZB 9/92, NJW 1992, 2020). Davon kann hier keine Rede sein. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich nach §§ 3 bis 9 ZPO (vgl. § 2 ZPO). Da im vorliegenden Fall das Bestehen eines Pachtverhältnisses streitig ist, berechnet sich der Wert nach § 8 ZPO. Diese Bestimmung ist für den geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeanspruch eine Sondervorschrift gegenüber § 6 ZPO. Auch der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des "auf die gesamte streitige Zeit fallenden Zinses" und kann damit auch nicht in Frage stellen, daß auf der Grundlage eines vom Kläger behaupteten jährlichen Pachtzinses von 120 DM (der Beklagte behauptet einen solchen von 100 DM) die Berufungssumme von 1. 200 DM (maßgeblich ist noch § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) bei weitem nicht erreicht wird. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß es im vorliegenden Fall um eine fristlose Kündigung geht. Ohne Bedeutung ist auch, daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe ohne Bewuchs verurteilt wurde und deshalb verpflichtet ist, die von ihm gepflanzten Bäumchen zu entfernen. Der von ihm insoweit behauptete Kostenaufwand von etwa 2.000 DM ist nach dem klaren Wortlaut von § 8 ZPO unmaßgeblich. Diese Bestimmung ist im übrigen auch entscheidend für den Streitwert (nicht für den Kostenstreitwert) und begrenzt damit den Beschwerdewert nach oben, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht höher sein kann als der Streitwert (vgl. für die ganz herrschende Meinung Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 51. Aufl., § 511 a Rdn. 12). Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, daß der Beklagte den von ihm behaupteten Kostenaufwand nicht glaubhaft gemacht hat (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.