Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1993, Az.: XII ZB 48/93
Umfang der Organisationspflichten eines Rechtsanwalts bei der Beurteilung des Erfolgs eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Voraussetzungen des Erfolgs eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei zum Ausschluss der Zurechnung des Versäumnisses einer Frist auf den Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1993
- Aktenzeichen
- XII ZB 48/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG in Berlin - 28.01.1993
- LG Berlin - 24.09.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1994, 565-566 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH, wenn Rechtsmittelfristen im Fristenkalender gelöscht werden, sobald die Schriftsätze - in einem Briefumschlag - für die Mitnahme zum Briefkasten der Post bzw. des Gerichts bereitgelegt sind.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Oktober 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und
die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Januar 1993 aufgehoben.
- 2.
Der Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. September 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
- 3.
Der Beschwerdewert beträgt 82.800,00 DM.
Gründe
I.
Das Anerkenntnis- und Schlußurteil des Landgerichts ist den Beklagten zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 4. November 1992 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist erst Montag, den 7. Dezember 1992 (also nach Ablauf der Berufungsfrist) bei Gericht eingegangen. Die Beklagten haben wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, Rechtsanwalt E. habe am 4. Dezember 1992 nachmittags die Berufungsschrift unterzeichnet und die seit acht Jahren im Anwaltsbüro beanstandungslos tätige Angestellte G. darauf hingewiesen, daß an diesem Tage die Berufungsfrist ablaufe und daß der Schriftsatz deshalb unbedingt noch am Abend des 4. Dezember 1992 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle beim Amtsgericht Charlottenburg eingeworfen werden müsse. Beim Verlassen des Büros habe Rechtsanwalt E. Frau G. noch einmal darauf hingewiesen, daß die Berufungsschrift unbedingt in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen werden müsse. Frau G. habe zugesichert, sie werde beim Amtsgericht Charlottenburg vorbeifahren und die Berufungsschrift einwerfen; später habe sie aber - wohl wegen der Postmenge - vergessen, den Briefumschlag mit der Berufungsschrift mitzunehmen und einzuwerfen. Mit Verfügung vom 18. Januar 1993 hat das Berufungsgericht die Beklagten darauf hingewiesen, es fehle bisher jeglicher Vortrag dazu, ob die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten einen Fristenkalender führten und welche Anweisungen wegen der Löschung von Berufungsfristen bestanden hätten. Die Beklagten haben geantwortet, im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten werde ein Fristenkalender geführt und die Berufungsfrist sei dort auch ordnungsgemäß notiert gewesen. Die Frist werde in dem Fristenkalender gestrichen, wenn der fristwahrende Schriftsatz - in einem Briefumschlag und zugeklebt - in den Postausgangskasten gelegt werde. So sei auch im vorliegenden Fallverfahren worden. An diesem Tage hätten sich ca. 60-70 Briefe in dem Postausgangskasten befunden und vermutlich sei der Brief mit der Berufungsschrift beim Herausnehmen versehentlich daneben gefallen.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten,
ihnen wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach den §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Nach § 233 ZPO kann einer Partei, die die Berufungsfrist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten (nicht: seines Büropersonals) steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, da ihre Anweisungen bezüglich der Löschung von Fristen im Fristenkalender nicht ausreichend gewesen seien, um die Einhaltung der Berufungsfrist sicherzustellen. Die Anweisung, solche Fristen schon nach Ablage des entsprechenden Schriftstückes in den Postausgangskasten zu löschen, sei schon deshalb nicht ausreichend, weil im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zwischen Gerichtspost und normaler Post offensichtlich nicht unterschieden worden sei. Außerdem sei auch nicht erkennbar, daß die in den Postausgangskasten abgelegte Gerichtspost regelmäßig noch am selben Tage bei dem Gericht oder bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Berliner Justizbehörden eingeworfen werde. Die Ablage im Postausgangskasten stelle somit nicht sicher, daß der betreffende Schriftsatz noch am selben Tage bei Gericht eingehe.
2.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Der Beklagten ist vielmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn weder sie selbst noch ihre Prozeßbevollmächtigten trifft ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist. Diese ist vielmehr - bei ausreichend organisierter Fristenkontrolle - allein auf ein Versehen des Büropersonals zurückzuführen.
a)
Die Beklagte hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten G. hinreichend glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt E. diese Angestellte am letzten Tag der Berufungsfrist ausdrücklich angewiesen hat, die von ihm unterschriebene Berufungsschrift unbedingt noch an demselben Tag in den Gerichtsbriefkasten zu werfen, und daß er sie, als er das Büro vor Büroschluß verlassen hat, nochmals an diesen Auftrag erinnert hat. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Mit dieser Einzelanweisung hat Rechtsanwalt E. alles getan, was man in der konkreten Situation von ihm erwarten konnte. Er durfte sich darauf verlassen, daß seine langjährige Angestellte G. diese Anweisung befolgen würde.
b)
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Versehen der Angestellten G. sei nur deshalb nicht rechtzeitig bemerkt worden, weil die Fristenkontrolle nicht ordnungsgemäß organisiert gewesen sei. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten haben glaubhaft dargelegt, daß ein Fristenkalender geführt werde und Rechtsmittelfristen in diesem Kalender nicht schön bei Ausfertigung der fristwahrenden Schriftsätze, sondern erst dann gelöscht würden, wenn die Schriftsätze - in einem Briefumschlag - für die Mitnahme zum Briefkasten der Post bzw. des Gerichts bereitgelegt seien. So sei auch im vorliegenden Fallverfahren worden. Diese Organisation der Ausgangskontrolle entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1987 - VI ZB 14/86 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 4 m.N.).
Ob es, wie das Berufungsgericht meint, erforderlich ist, die ausgehende Gerichtspost getrennt von der übrigen Post für die Mitnahme bereitzustellen, kann dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht geht nämlich - wie die sofortige Beschwerde zu Recht rügt - zu Unrecht davon aus, nach dem Vortrag der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten werde in ihrem Büro "hierbei ... zwischen Gerichtspost und normaler Post offensichtlich nicht unterschieden". Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten haben in ihrem Schriftsatz vom 25. Januar 1993 vorgetragen, "ca. 60-70 Briefe (Gerichtspost und normale Post)" seien in zwei Kästen bereitgelegt worden. Dieser Vortrag läßt zwar dem Wortlaut nach auch die Deutung zu, Gerichtspost und andere Post sei miteinander vermischt in zwei Kästen aufbewahrt worden. Es liegt aber näher, diesen Vortrag dahin zu verstehen, daß die Gerichtspost in den einen und die übrige Post in den anderen Kasten gelegt wurde. Jedenfalls haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der Beschwerdeinstanz klargestellt, daß ihr Vortrag in dem zweiten Sinne zu verstehen war. Sie haben glaubhaft versichert, daß so in ihrem Büro auch immer verfahren werde.
c)
Zwar kann es nicht als geklärt gelten, wie es dazu gekommen ist, daß die Angestellte G. die Berufungsschrift dann doch nicht in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen hat. In diesem Punkt besteht ein Widerspruch zwischen dem Vortrag der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Angestellten G. Nach Darstellung der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hat die Angestellte G. beim Verlassen des Büros zwar die für den Gerichtsbriefkasten bestimmte Post aus dem Postausgangskasten genommen, den Briefumschlag mit der Berufungsschrift aber aus Versehen nicht mitgegriffen. Diesen Vortrag muß man dahin verstehen, daß sie die übrige Gerichtspost ordnungsgemäß in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe. In ihrer eidesstattlichen Versicherung heißt es dagegen, sie wisse nicht mehr, warum sie "dann doch nicht zum Amtsgericht Charlottenburg gefahren" sei. Diese Ungereimtheit kann aber auf sich beruhen. Der nicht aufgeklärte Fehler, der zur Versäumung der Berufungsfrist geführt hat, ist jedenfalls passiert, nachdem Rechtsanwalt E. die ausdrückliche Anweisung gegeben hatte, die Berufungsschrift unbedingt noch an demselben Tage zum Gerichtsbriefkasten zu bringen, und nachdem die Berufungsfrist zu Recht in der Ausgangskontrolle gelöscht worden war, weil der Briefumschlag mit der Berufungsschrift zur Mitnahme zum Gerichtsbriefkasten bereitgelegt worden war. Für Fehler, die in dieser Phase des Geschehensablaufs passiert sind, kann Rechtsanwalt E. kein eigenes Verschulden - auch kein Organisationsverschulden - treffen.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert beträgt 82.800,00 DM.
Krohn
Nonnenkamp
Knauber
Gerber