Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1993, Az.: 5 StR 230/93
Beschränkung der Strafverfolgung hinsichtlich einzelner Teilakte einer fortgesetzten Handlung zur Steuerhinterziehung; Ermittlung des Schuldumfangs bei einer Steuerhinterziehung durch Abstellen auf die gesamt hinterzogene Jahressteuerschuld; Auswirkungen auf den Schuldumfang einer Steuerhinterziehung bei Beschränkung der Strafverfolgung hinsichtlich der monatlichen unrichtigen Voranmeldung; Unrechtsgehalt der Wiederholung von bereits verjährten falschen Umsatzsteuervoranmeldungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 230/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- HFR 1994, 494-495 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Prozessführer
1. Gerd Kl. aus H. geboren am ... 1945 in Br.
2. Lothar He. aus H., geboren am ... 1953 in Bo./Kreis Ha.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Kl. und He. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Steuerhinterziehung, den Angeklagten Kl. darüber hinaus wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit versuchter Steuerhehlerei und wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe, den Angeklagten He. ferner wegen Urkundenfälschung in drei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt.
Ihre Revisionen, mit denen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen, sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Juli 1993 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat auf der Grundlage sehr sorgfältiger Feststellungen zu den Einzelakten jeweils fortgesetzte Taten der gewerbsmäßigen Hehlerei und der Steuerhinterziehung angenommen. Soweit im Rahmen der Umsatzsteuerhinterziehung einzelne Teilakte der fortgesetzten Handlung bei Annahme von Einzeltaten verjährt wären, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die aus der Beschlußformel ersichtliche Beschränkung der Strafverfolgung vorgenommen.
1.
Diese Verfahrensbeschränkungen haben keine Auswirkungen auf den jeweiligen Strafausspruch.
a)
Bei der Firma Hi. GmbH, für die beide Angeklagten verantwortlich waren, hat die Beschränkung keine Auswirkung auf den Schuldumfang. Denn das Landgericht hat zutreffend die falschen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärungen in den Jahren 1983 und 1984 zwar als Teilakte der fortgesetzten Handlung angesehen (vgl. BGHSt 38, 165, 171), den Schuldumfang indessen zu Recht auf der Grundlage der insgesamt hinterzogenen Jahressteuerschuld ermittelt. Da die Umsatzsteuer Jahreserklärungen in beiden Jahren nach Verstreichen der Frist des § 149 Abs. 2 AO in nichtverjährter Zeit für 1983 am 2. September 1985 und für 1984 am 19. Februar 1987 unter Wiederholung der falschen Angaben in den Voranmeldungen abgegeben wurden (vgl. BGHSt 38, 366, 368) [BGH 17.10.1992 - 5 StR 517/92], bleibt trotz Wegfall der monatlichen Voranmeldungen der Schuldumfang unberührt.
b)
Dasselbe gilt für die im Rahmen der Firma G. vom Angeklagten Kl. selbst oder seinem Steuerberater abgegebenen falschen Umsatzsteuervoranmeldungen für August bis Dezember 1983. Zwar wäre die durch nicht fristgemäße Abgabe der Jahreserklärung 1983 beendete Steuerhinterziehung verjährt. Indessen hat der Angeklagte Kl. am 19. August 1985 unter Wiederholung der unzutreffenden Voranmeldungen eine falsche Umsatzsteuer Jahreserklärung 1983 in nicht verjährter Zeit abgegeben. Wegen der Verjährung der Vortat kommt dieser Erklärung ein eigener Unrechtsgehalt zu (vgl. BGHSt 38, 366, 368) [BGH 17.10.1992 - 5 StR 517/92].
c)
Soweit die vorgenommene Beschränkung bei dem Angeklagten Kl. dazu führt, daß die im Rahmen der Firma Sch. begangenen Teilakte der fortgesetzten Umsatzszeuerhinterziehung in den Jahren 1983 und 1984 entfallen, führt dies zu einem um rd. 215.000 DM verminderten Schuldumfang. Dies hat indessen keine Auswirkung auf den Strafausspruch. Denn der Angeklagte Kl. hat nach den Feststellungen im übrigen mehr als 1,3 Millionen DM Umsatzsteuer im Rahmen der Firmen Hi. GmbH und G. hinterzogen. Die vom Senat nach § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Teile sind vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Sie hätten zum Nachteil des Angeklagten auch dann verwertet werden können, wenn das Landgericht sie ausgeschieden hätte und wenn sie verjährt gewesen wären. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter angesichts des langen Zeitraums und des Gesamtbildes der Tat eine niedrigere als die verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren für die Steuerhinterziehung ausgeworfen und eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.
2.
Im übrigen werden die Angeklagten durch die Annahme jeweils fortgesetzter Taten nicht beschwert. Es ist auszuschließen, daß das Landgericht das über viele Jahre sich erstreckende, vielaktige Tatgeschehen im Unrechtsgehalt anders gewichtet hätte, wenn es statt einer fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei mehr als eintausend Einzeltaten angenommen und jede der zahlreichen falschen Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen für sich gewertet hätte (vgl. BGH wistra 1993, 189, 190). Daß bei der fortgesetzten Hehlerei die Tat weitgehend untauglicher Versuch blieb, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt und den "Grundgedanken der geringeren Tatgefährlichkeit ..., wie er in den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB als Strafrahmenmilderung - im Falle des § 260 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten - gesetzlichen Ausdruck gefunden hat" (UA S. 324, 325), ausdrücklich bedacht.
Horstkotte
Harms
Schäfer
Nack