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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1993, Az.: XI ZR 11/93

Disagio; Darlehn; Rückerstattung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1993
Aktenzeichen
XI ZR 11/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 2332-2333 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 726-727 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1993, 1830-1831 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 1195-1196 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 3257-3258 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 175 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 1994, 48 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1993, 2003-2005 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1994, 59
  • ZIP 1993, 1700-1702 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, A136 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist ein Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins vereinbart, so kann der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens eine anteilige Rückerstattung verlangen, auch wenn der Vertrag eine vorzeitige Kündigung vorsah und dem Darlehensgeber das Recht einräumte, den Zinssatz veränderten Marktverhältnissen anzupassen.

2. Für den Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Disagios gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Tatbestand:

1

Die Beklagte, eine Volksbank, gewährte den Klägern am 13. März 1981 zur Finanzierung eines Bauvorhabens ein zweitrangig abgesichertes Darlehen in Höhe von 920.000 DM zum Auszahlungskurs von 95%. Nach Nr. 2 des Darlehensvertrages war das Darlehen "bis auf weiteres mit 9, 25% jährlich zu verzinsen"; die Bank sollte berechtigt sein, "den Zinssatz zu ändern, wenn sie dies (z.B. wegen der Entwicklung am Geld- und Kapitalmarkt) für erforderlich hält". Von der Möglichkeit, durch Ankreuzen unter Nr. 3 des Formularvertrags Nebenleistungen, wie einmalige Bearbeitungsgebühr, Vorfälligkeitsentschädigung etc., zu vereinbaren, machten die Parteien keinen Gebrauch. Nr. 4 des schriftlichen Vertrags sah eine jährliche Tilgung in Höhe von 1,5% vom ursprünglichen Darlehensbetrag vor; darüber hinaus bestand zwischen den Parteien nach ihrem übereinstimmenden erstinstanzlichen Vorbringen Einigkeit, daß das Darlehen zum 1. Februar 1999 vollständig zurückgezahlt werden sollte. Eine vorzeitige Kündigung war nach Nr. 5 der Vertragsurkunde mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres möglich.

2

Mitte 1986 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, aufgrund dessen die Beklagte am 21. Juli 1986 die noch offenstehende Darlehensvaluta zurückerhielt. 1991 forderten die Kläger die anteilige Rückerstattung des 5%-igen Disagios. Die Beklagte ging im anschließenden Schriftwechsel selbst davon aus, daß die vorzeitige Ablösung zwar eine solche Erstattung in Höhe von 24.504,20 DM rechtfertige; sie berief sich aber auf Verjährung des Anspruchs. Mit der - am 25. Februar 1992 zugestellten - Klage haben die Kläger Zahlung von 10.000 DM als Teilbetrag des von ihnen mit 32.233,11 DM berechneten Erstattungsanspruchs verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht.

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I. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil (ZIP 1993, 587) zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung eines nicht verbrauchten Disagioanteils hätten. Seiner Durchsetzung stehe jedenfalls die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. Für den Erstattungsanspruch aus § 812 BGB gelte nämlich nicht die 30-jährige Frist des § 195 BGB, sondern die 4-jährige des § 197 BGB. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das Disagio in der Regel den laufzeitabhängigen Zinsen zuzurechnen (BGHZ 111, 287 [BGH 29.05.1990 - XI ZR 231/89]). Auf Zinserstattungsansprüche aber habe der Bundesgerichtshof, falls die Zinsen aufgrund eines nichtigen Kreditvertrags in regelmäßigen Raten zu zahlen gewesen seien, § 197 BGB selbst dann angewandt, wenn die Vertragspartner später eine Schlußzahlung zur vorzeitigen Ablösung der Restschuld vereinbart hätten (Urteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88 = WM 1990, 134 [BGH 07.12.1989 - III ZR 270/88]). Diese Rechtsprechung müsse konsequenterweise auch bei einem Disagio mit Zinscharakter angewandt werden, weil es ebenfalls anteilig in den vereinbarten Darlehensraten. zurückzuzahlen gewesen sei und weil es sich deshalb auch bei der Rückzahlung des anteiligen Disagios um regelmäßig wiederkehrende Teilleistungen handele.

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II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung weder in der Begründung noch im Ergebnis stand:

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1. Auf Verjährung kann die Klageabweisung nicht gestützt werden.

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a) Auch wenn ein vereinbartes Disagio nach dem Willen der Vertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen ist, reicht das allein nicht aus, um den bei vorzeitiger Vertragsbeendigung entstehenden Anspruch des Darlehensnehmers auf anteilige Erstattung in der kurzen Frist des § 197 BGB verjähren zu lassen. Ansprüche aus § 812 BGB auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsbeträge sind keine "Ansprüche auf Rückstände von Zinsen" im Sinne des § 197 BGB. Eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschrift mit der undifferenzierten Begründung, das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsfrieden bestehe in beiden Fällen in gleicher Weise, ist nicht möglich. Daher hat der erkennende Senat die kurze Verjährung bei Bereicherungsansprüchen verneint, die sich ergeben, wenn für ein Annuitätendarlehen aufgrund einer nichtigen AGB-Klausel zu hohe Zinsen verlangt und gezahlt worden sind (BGHZ 112, 352). Auch der III. Zivilsenat (BGHZ 98, 174, 181 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]; Urteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88 = WM 1990, 134 [BGH 07.12.1989 - III ZR 270/88]) hat Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Ratenkreditzinsen der kurzen Verjährung nach § 197 BGB nicht etwa deswegen unterworfen, weil sie den in der Vorschrift genannten Zinsansprüchen gleichzustellen seien; vielmehr ist nur die letzte Tatbestandsalternative "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" für anwendbar erklärt worden.

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b) Diese Tatbestandsalternative ist nach der zitierten Rechtsprechung des III. Zivilsenats zum Ratenkreditvertrag dort nur deswegen zu bejahen, weil bei Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrages mit jeder Ratenzahlung jeweils ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers in Höhe des in der Rate enthaltenen Kreditkostenanteils entsteht; da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers haben, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind; in diesem Gesamtzusammenhang müssen auch später vereinbarte einzelne Sonderzahlungen des Kreditnehmers gesehen werden, nur so läßt sich eine einheitliche Anwendung des § 197 BGB bei nichtigen Ratenkreditverträgen rechtfertigen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 aaO).

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Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - ein Darlehensvertrag die Vereinbarung eines laufzeitabhängigen Disagios enthält, dann aber vorzeitig beendet wird. Die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Disagiozahlung wird vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt (vgl. BGHZ 111, 287, 294 [BGH 29.05.1990 - XI ZR 231/89]; BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87 = WM 1989, 1011, 1013 zu II 1 e). Aufgrund der Verrechnung mit. dem Disagio steht dem Darlehensgeber - trotz geringerer Auszahlung - ein Rückzahlungsanspruch in voller Höhe des Darlehensbetrages zu; spätere Teilzahlungen des Darlehensnehmers werden auf diesen Anspruch geleistet; sie enthalten - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - keine anteiligen Zahlungen mehr auf das Disagio. Der Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf Disagioerstattung in Höhe des Anteils, der auf die Zeit nach der vorgezogenen Vertragsbeendigung entfällt, entsteht nicht abschnittsweise, sondern im Zeitpunkt der vorzeitigen Kreditvertragsbeendigung in seinem vollen Umfang. Eine Anwendung des § 197 BGB findet daher in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage; es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB.

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2. Die Klageabweisung stellt sich auch nicht aus anderen, vom Berufungsgericht nicht erörterten Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Mit Recht hat vielmehr das Landgericht den Anspruch auf anteilige Disagioerstattung in der verlangten Höhe von 10.000 DM für begründet erachtet und den Klägern 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit zugesprochen.

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Die Beklagte selbst war im vorprozessualen Schriftwechsel davon ausgegangen, daß durch die vorzeitige Kreditvertragsaufhebung ein solcher Anspruch der Klägerin in Höhe von 24.504,20 DM entstanden war; sie hatte sich lediglich auf dessen Verjährung berufen. Ihre später im Prozeß, insbesondere im Berufungsverfahren, vorgebrachten Einwendungen zum Anspruchsgrund greifen nicht durch:

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a) Das Disagio ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 111, 287 [BGH 29.05.1990 - XI ZR 231/89]) in der Regel als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen.niedrigeren Nominalzins anzusehen und kann daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vom Darlehensnehmer gemäß § 812 BGB anteilig zurückverlangt werden. Davon geht auch die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung aus; nach ihrem eigenen Sachvortrag lag der übliche Zinssatz für zweitrangig gesicherte Baudarlehen bei Vertragsabschluß weit höher als 9,25%.

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b) Eine Ausnahme von der Auslegungsregel zu a) ist hier nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Darlehensvertrag der Parteien eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres vorsah. Daraus ergibt sich nicht, daß der Beklagten bei einer solchen Kündigung das gesamte Disagio verbleiben sollte; gerade für den Fall, daß ein längerfristig geplantes Darlehensverhältnis vorzeitig beendet wird, gilt die Auslegungsregel zu a). Die gegenteilige Auffassung hätte der Beklagten das Recht gegeben, das am 13. März 1981 gewährte Darlehen bereits zum 30. Juni 1981 zu kündigen, trotzdem aber das vereinbarte Disagio von 5% ganz zu behalten; ein solches Auslegungsergebnis kann nicht überzeugen.

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c) Eine zeitanteilige Rückerstattung des Disagios scheitert auch nicht daran, daß der schriftliche Vertrag die vereinbarte Laufzeit des Darlehens nicht ausdrücklich festlegt. Aus dem Verwendungszweck (Baufinanzierung), der Höhe der vereinbarten jährlichen Tilgung (1,5%) und der Zinsanpassungsklausel ergibt sich, daß es sich nicht von vornherein nur um ein kurzfristiges Darlehen handeln sollte. Darüber hinaus war im ersten Rechtszug unstreitig, daß die Parteien sich bei Vertragsschluß über eine Laufzeit bis zum 1. Februar 1999 einig waren; die Beklagte hatte eine solche - formlos gültige - Vereinbarung ausdrücklich zugestanden. Von der Bindung an dieses Geständnis nach § 288 ZPO konnte die Beklagte sich in der Berufungsinstanz nur durch Widerruf gemäß § 290 ZPO befreien; dessen Voraussetzungen aber hat sie nicht dargetan.

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d) Auch die Zinsänderungsklausel unter Nr. 2 des Darlehensvertrags steht der Auslegung, das Disagio sei als Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins während der vorgesehenen Gesamtlaufzeit bis zum 1. Februar 1999 vereinbart worden, nicht entgegen. Die Zinsklausel gab der Beklagten nicht das Recht, die von den Klägern zu zahlenden Zinsen bei einer Änderung der Geld- oder Kapitalmarktverhältnisse auf die Höhe der Durchschnittszinsen für Darlehen ohne Disagio heraufzusetzen. Die Beklagte sollte lediglich berechtigt sein, den Vertragszinssatz den Marktveränderungen gemäß § 315 BGB anzupassen (BGHZ 97, 212, 217) [BGH 06.03.1986 - III ZR 195/84]; sie mußte dabei die vereinbarten Besonderheiten berücksichtigen und durfte die Zinskonditionen nicht in ihrem Grundgefüge zu ihren Gunsten verändern (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 340/89 = WM 1991, 179, 182 [BGH 04.12.1990 - XI ZR 340/89] a.E.; ferner OLG Köln NJW-RR 1992, 375, 376) [OLG Köln 31.10.1991 - 12 U 88/91].

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e) Schließlich liegt darin, daß die Kläger bei der Ablösung des Darlehens im Juli 1986 keinen Vorbehalt hinsichtlich ihrer Disagioerstattungsansprüche gemacht haben, kein Verzicht (BGHZ 111, 287, 294 [BGH 29.05.1990 - XI ZR 231/89] a.E.). Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf das Urteil des OLG Köln WM 1992, 1123 beruft, verkennt sie, daß sich dieses Urteil ausdrücklich nur mit der Rechtslage unter der Geltung des § 609 a BGB befaßt, der zum 1. Januar 1987 den bisherigen § 247 BGB ersetzt hat. Der hier zu beurteilende Darlehensvertrag der Parteien war jedoch bereits 1981 geschlossen worden; auf ihn ist daher nur § 247 BGB a.F. anzuwenden. Im übrigen hat der erkennende Senat inzwischen klargestellt, daß sich nach seiner Auffassung die Rechtslage, soweit es um einen Ausschluß des Anspruchs auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Disagios geht, durch das Außerkrafttreten des § 247 BGB a.F. nicht geändert hat (Senatsbeschluß vom 16. März 1993 - XI ZR 189/92, bisher nicht veröffentlicht, für BGHR vorgesehen).

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f) Der Höhe nach bestehen gegen den Klageanspruch, der sich auf einen Teilbetrag von 10.000 DM beschränkt, keine Bedenken.