Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1993, Az.: 3 StR 270/93
Medizinische Behandlung (Fiebertherapie) als fahrlässige Tötung; Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Arztes bei Verwendung neuer Medikamente; Druckfehler in Fachzeitschrift als Umstand der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 270/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 09.12.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
fahrlässige Tötung
Prozessgegner
Dr. Karl Rainer H. aus N. geboren am ... 1950 in H.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Oktober 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Gunsten des Angeklagten eingelegten und wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Sachrüge erhebt. Der Angeklagte ficht das Urteil insgesamt an und rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte, ein Arzt für Allgemeinmedizin, vermutete bei dem zur Tatzeit 11 Jahre alten Jörg E. eine Abwehrschwäche. Er schlug deshalb der Mutter des Kindes vor, bei Jörg eine sog. aktive Fiebertherapie ambulant durchzuführen, die der Stärkung der körpereigenen Abwehrkräfte dienen sollte. Die Mutter stimmte aufgrund der vom Angeklagten als harmlos geschilderten Behandlung zu. An dem mit den Eltern vereinbarten Behandlungstermin injizierte der Angeklagte dem Kind das Medikament Vaccineurin I, einem Autolysat von Streptokocken und Bakterien, zu dessen Anwendung der Angeklagte, der dieses Medikament zuvor selbst bei sechs akut erkrankten Erwachsenen angewandt hatte, sich aufgrund eines zur Tatzeit erschienenen Fachaufsatzes in einer medizinischen Zeitschrift entschlossen hatte. Diese Veröffentlichung enthielt hinsichtlich der Anfangsdosis des Medikaments eine auf einem Druckfehler beruhende Mengenangabe, die die vom Hersteller angegebene und dem Beipackzettel des Medikaments zu entnehmende Anfangsdosis für Erwachsene um das Hundertfache überstieg. Der Angeklagte reduzierte die Mengenangabe des Artikels erheblich, injizierte dem Jungen jedoch immer noch das Sechsfache der vom Hersteller empfohlenen Dosis. Den Beipackzettel, der auch den Hinweis enthielt, daß eine Behandlung von Kindern im allgemeinen nur mit größter Vorsicht und unter klinischer Kontrolle erfolgen sollte, las der Angeklagte vor der Behandlung von Jörg E. nicht. Nach der Injektion des Medikaments verschlechterte sich der Zustand des zu Hause von der Mutter betreuten Kindes innerhalb der folgenden Stunden. Etwa drei Stunden nach der Injektion hatte es 41,24 Grad Fieber. Dennoch entschloß sich der Angeklagte, den Jungen, der zu diesem Zeitpunkt für den Angeklagten erkennbar bereits Anzeichen eines cerebralen Ausfallzustandes zeigte, nicht in ein Krankenhaus einzuweisen, sondern selbst weiter mittels Infusionen sowie fiebersenkender und krampflösender Mittel zu behandeln. Erst in der folgenden Nacht wurde das Kind auf Betreiben der Mutter in eine Klinik verbracht. Trotz intensiv-medizinischer Betreuung verstarb es infolge massiver Hirnblutungen und schwerer Schädigungen der inneren Organe, die auf die Behandlung durch den Angeklagten zurückzuführen waren.
1.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2.
Hingegen haben die Revision der Staatsanwaltschaft und diejenige des Angeklagten zum Strafausspruch Erfolg.
Dahingestellt bleiben kann, ob die vom Landgericht verhängte Strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe, wie die Revisionen und der Generalbundesanwalt meinen, unvertretbar hoch ist und das für vergleichbare Fälle übliche Maß bei weitem überschreitet. Das Landgericht hat allerdings auf eine sehr hohe Strafe erkannt, die eine umfassende Abwägung erfordert und die für die Bemessung der Strafe maßgeblichen straferschwerenden und strafmildernden Umstände erschöpfend würdigen muß (vgl. BGHR StGB § 46 I Strafhöhe 2; BGH StV 1983, 102 und StV 1986, 57).
Nach diesen Grundsätzen sind die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht rechtsbedenkenfrei. Das Landgericht hat dem Angeklagten zunächst zu Recht als schwerwiegende Pflichtverletzungen angelastet, daß er lediglich aufgrund der Vermutung einer Abwehrschwäche ohne diagnostische Abklärung bei Jörg E. eine aktive Fiebertherapie durchgeführt hat, für die tatsächlich kein Anlaß bestand, und daß er dem Kind das Medikament Vaccineurin I injizierte, ohne zuvor die in dem Beipackzettel mitgeteilten Informationen des Herstellers zu Dosierungsmengen sowie über Risiken der Behandlung insbesondere bei Kindern zu lesen. Ebensowenig ist zu bestanden, daß das Landgericht das Verhalten des Angeklagten insoweit als groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht gewertet und strafschärfend berücksichtigt hat, als er das Kind, das über 41 Grad Fieber aufwies und erkennbare Anzeichen cerebraler Ausfälle zeigte, selbst mit unzulänglichen Mitteln ambulant weiterbehandelt hat, anstatt es, wie es dringend indiziert war und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Lebensrettung geführt hätte, in eine stationäre intensiv-medizinische Betreuung zu überweisen. Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung darüber hinaus die unzureichende Aufklärung der Eltern über die möglichen Gefahren einer aktiven Fiebertherapie und den Umstand, daß er diese Therapie entgegen der ausdrücklichen und eindeutigen Warnung der Herstellerfirma nicht stationär, sondern ambulant durchgeführt hat, schulderhöhend gewertet hat, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die Strafzumessungserwägungen lassen in diesem Zusammenhang die mehrfache Berücksichtigung ein- und desselben Straferschwerungsgrundes zu Lasten des Angeklagten besorgen. Es ist nicht auszuschließen, nach den Feststellungen für die ambulante Behandlungsdurchführung sogar naheliegend, daß diese Verhaltensweisen des Angeklagten mit der verabsäumten Kenntnisnahme des Beipackzettels in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Daß der medizinische Fachartikel, der den Angeklagten zur Anwendung des Medikament Vaccineurin I bei Jörg E. veranlaßte, derartige Informationen enthielt, insbesondere sich mit der Behandlung von Kindern befaßte, oder der Angeklagte derartiges Wissen aus anderen Quellen hatte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Im übrigen beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht, daß die Strafzumessungserwägungen sich nicht mit der Tatsache auseinandersetzen, daß der Angeklagte sich bei der Therapie von einem Fachaufsatz hatte leiten lassen, der aufgrund eines Druckfehlers eine um das Hundertfache überhöhte Mengenangabe hinsichtlich der Anfangsdosis enthielt. Zwar hat das sachverständig beratene Landgericht die hierauf beruhende sechsfache Überdosierung des Medikaments bei Jörg E. nicht mit der erforderlichen Sicherheit als todesursächlich feststellen können; dennoch wäre es gehalten gewesen, sich mit diesem Irrtum des Angeklagten auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob dieser Umstand geeignet ist, sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.
3.
Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.
Kutzer
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler