Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1993, Az.: 1 StR 547/93
Anforderungen an die Urteilsgründe im Fall von Aussage gegen Aussage; Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen; Unterschiede zwischen der allgemeinen und der speziellen Glaubwürdigkeit eines Zeugen; Zulässigkeit des Ziehens von Schlüssen auf die spezielle Glaubwürdigkeit nach Klärung der allgemeinen Glaubwürdigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 547/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 18715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 25.01.1993
Fundstellen
- StV 1994, 64
- Streit 1994, 115-116
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Max W. aus M., geboren am ... 1938 in Stadt L.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
in der Sitzung vom 5. Oktober 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus M. als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizassistent z.A. ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte hat angegeben, mit der Nebenklägerin zu der in der Anklage angegebenen Tatzeit (Nacht vom 19./20. Dezember 1991) am dort angegebenen Ort (Wohnung der Nebenklägerin) einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Demgegenüber hat die Nebenklägerin "eindeutige und ins einzelne gehende" Angaben im Sinne des Anklagevorwurfs gemacht. Die Strafkammer ist diesen Angaben nicht gefolgt, weil Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin bestehen.
Diese Zweifel stützen sich auf folgendes:
Als Ergebnis einer sehr ausführlichen Beweisaufnahme hat die Strafkammer festgestellt, daß die Nebenklägerin "vor ca. sechs oder sieben Jahren" mit dem Zeugen H. einvernehmlich in dessen Badewanne den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Außerdem hat die Nebenklägerin den Zeugen T. zu einem nicht näher gekennzeichneten Zeitpunkt ("einmal") in einer nicht näher beschriebenen Weise "angemacht". Darüber hinaus hat T. seinerseits einmal "von sich aus probiert, die Geschädigte 'anzumachen', wobei diese gleich auf sein Angebot eingegangen ist und in der Erwartung, den Geschlechtsverkehr auszuüben, ins WC des Lokals vorausgegangen ist", ohne daß T. ihr allerdings gefolgt sei. All dies hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung wahrheitswidrig bestritten. Unter diesen Umständen bestünden auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des Anklagevorwurfs.
2.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge schon deshalb Erfolg, weil die Beweiswürdigung hinsichtlich des Anklagevorwurfs auf einer unzulänglichen Feststellungsgrundlage beruht. Auf die Fragen, ob die Erörterung der Vorgänge hinsichtlich der Zeugen H. und T. i.S.d. § 68 a Abs. 1 StPO unerläßlich war (vgl. hierzu BGH NJW 1959, 2075, 2076) und ob die insoweit vorgenommene Beweiswürdigung für sich genommen rechtsfehlerfrei ist, kommt es dabei nicht an:
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe in einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt, erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. u.a. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGH StV 1992, 98, 219, 261, 556 f. m.w. Nachw.). Diesen Grundsätzen, die nicht nur im Falle einer Verurteilung gelten, sondern auch dann, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht überzeugen kann, wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Die Urteilsgründe äußern sich nicht dazu, ob etwa zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin schon zuvor - seien es intime, seien es sonstige - Kontakte bestanden haben, wie es dazu kam, daß sich die Nebenklägerin gemeinsam mit dem Angeklagten zur Nachtzeit in ihrer Wohnung aufhielt, was dem (von der Strafkammer als "unstreitig" bezeichneten) Geschlechtsverkehr voranging, was ihm nachfolgte oder wann und unter welchen Umständen den Strafverfolgungsorganen der Vorwurf einer Vergewaltigung bekannt wurde.
b)
Über die Feststellung hinaus, daß es zum Geschlechtsverkehr gekommen war, ergeben die Urteilsgründe lediglich, daß bei der Nebenklägerin (offenbar) nach der Tat nicht näher beschriebene Verletzungen festgestellt worden sind. Die Strafkammer führt dazu ohne konkretisierende Darlegungen aus, daß diese Verletzungen zwar nicht so schwer gewesen seien, wie sie es nach den Behauptungen der Nebenklägerin über die Intensität der ihr zugefügten Schläge hätten sein müssen. Gleichwohl seien die Verletzungen "durchaus Schlägen des Angeklagten mit geringerer Intensität zuzuordnen". Dem schließt sich die Überlegung an, es sei nicht nachvollziehbar, "daß der Angeklagte die Geschädigte sozusagen als Rächer für den durch Fremdgehen mit dem Zeugen K. betrogenen Ehemann geschlagen hätte, er selbst aber dann den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten während der Abwesenheit des Ehemannes durchgeführt hätte ...". Wer eine entsprechende Behauptung aufgestellt hat, ist nicht ausgeführt; dies ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang. Daß etwa die Nebenklägerin selbst ein "Fremdgehen mit dem Zeugen K." behauptet hätte, ist nicht naheliegend. Eine nicht nachvollziehbare Behauptung, die entweder der Angeklagte selbst oder ein Zeuge aufgestellt hat, ist aber kein Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin.
Letztlich läßt die Strafkammer aber all dies offen, ebenso wie ihre Überzeugung, auf welche (zumindest mögliche) Ursache die Verletzungen der Nebenklägerin zurückgehen. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, die Aussagen der Nebenklägerin seien auch hinsichtlich der Verletzungen nicht glaubhaft, weil diese der Wahrheit zuwider weder den Geschlechtsverkehr in der Badewanne des Zeugen H. noch die vom Zeugen T. geschilderten Vorgänge eingeräumt habe.
c)
Diese insgesamt lückenhaften Feststellungen ermöglichen dem Senat nicht die Überprüfung, ob die Strafkammer die angesichts der Beweislage gebotene umfassende Gesamtabwägung vorgenommen hat. Die einzige hinsichtlich des Tatvorwurfs überhaupt vorgenommene konkrete Beweiswürdigung - es sei nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte ein "Fremdgehen" der Nebenklägerin gerächt habe - ist unklar.
d)
Wie sich aus alledem ergibt, beschränkt sich die Strafkammer auf die Feststellung, es sei zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin gekommen; später seien bei der Nebenklägerin Verletzungen festgestellt worden.
Von den erwähnten Mängeln abgesehen, genügen diese Feststellungen auch nicht den Anforderungen an die Gründe eines freisprechenden Urteils (§ 267 Abs. 5 StPO). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, muß der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er in bezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5 m.w.Nachw.). Zwar ist eine Darstellung in allen Einzelheiten regelmäßig nicht erforderlich. Jedoch müssen die Urteilsgründe das Revisionsgericht in die Lage versetzen, nachzuprüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht. Dies ist, wie dargelegt, hier nicht der Fall.
e)
Nach alledem bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.
3.
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird gegebenenfalls zu bedenken haben, daß Anlaß bestehen kann, zwischen der allgemeinen und der speziellen Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu unterscheiden. Während die letztere die Frage der Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Aussage zum jeweiligen Verfahrensgegenstand betrifft, betrifft die allgemeine Glaubwürdigkeit die Frage, ob man dem Zeugen hinsichtlich sonstiger Angelegenheiten außerhalb des Verfahrens grundsätzlich Glauben schenken kann. Die Klärung der allgemeinen Glaubwürdigkeit läßt nach den Erkenntnissen der forensischen Psychiatrie noch nicht ohne weiteres generelle Schlüsse auf die spezielle Glaubwürdigkeit zu (vgl. hierzu eingehend Leferenz, Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, in Göppinger/Winter, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Bd. II S, 1314 ff, 1317, 1325 f., 1341 f.; Undeutsch, Forensische Psychiatrie, in Elster/Lingemann/Sieverts., Handwörterbuch der Kriminologie, 2. Aufl. Bd. 1 S. 205 ff., 212 f.; vgl. auch Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 31; Maiwald in Kommentar zur Strafprozeßordnung § 261 Rdn. 24).
Die Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten, über deren Gewicht im Einzelfall der Tatrichter zu befinden hat, könnte hier deshalb naheliegen, weil die festgestellten Bemühungen der Nebenklägerin, von ihr vorgenommene (oder geplante) freiwillige sexuelle Handlungen zu leugnen, nicht ohne weiteres verdeutlichen, warum sie nunmehr einen freiwillig durchgeführten außerehelichen Geschlechtsverkehr nicht vertuschen, sondern im Gegenteil mit falschem Vorbringen zum Gegenstand eines Strafverfahrens machen sollte.
Maul
Foth
Brüning
Wahl