Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1993, Az.: II ZB 9/93

Neue Bundesländer; Anwalt; Zuständigkeitsvorschriften; Vertrauen auf gerichtliche Auskunft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1993
Aktenzeichen
II ZB 9/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 2336 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1994, 428 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 304 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 47 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1994, 702-703 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein in den neuen Bundesländern zugelassener Rechtsanwalt muß die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften kennen er darf sich nicht auf eine hierzu erteilte Auskunft verlassen, die eine Mitarbeiterin auf telefonische Rückfrage bei Gericht erhalten hat.

Gründe

1

I. Mit der Klage wird die Nichtigkeit von Beschlüssen geltend gemacht, die auf einer Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. Januar 1992 gefaßt worden sind. Die Nebenintervenientin, Gesellschafterin der Beklagten, ist dem Rechtsstreit auf deren Seite beigetreten.

2

Das Kreisgericht Suhl - Kammer für Handelssachen - hat der Klage mit Urteil vom 30. Oktober 1992 stattgegeben. Das Urteil wurde der Beklagten und der Nebenintervenientin am 3. November 1992 zugestellt.

3

Am 30. November 1992 legte die Beklagte beim Bezirksgericht Meiningen durch eine dort zugelassene Rechtsanwältin Berufung ein. Am 21. Dezember 1992 suchte sie bei demselben Gericht um Verlängerung der Berufungsfrist nach. Am 29. Dezember 1992 gingen beide Schriftsätze dem Bezirksgericht Erfurt zu. Nachdem der Vorsitzende des dortigen Senats für Handelssachen die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit einem dieser am 20. Januar 1993 zugegangenen Schreiben darauf hingewiesen hatte, daß die Berufung beim unzuständigen Bezirksgericht eingelegt worden war, beantragte sie am 21. Januar 1993 beim Bezirksgericht Erfurt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und legte erneut Berufung ein.

4

Die Nebenintervenientin legte am 3. Dezember 1992 beim Bezirksgericht Erfurt Berufung ein. Bei demselben Gericht reichte am 6. Januar 1993 ein nicht dort zugelassener, am 28. Januar 1993 ein zugelassener Prozeßbevollmächtigter eine Berufungsbegründung ein.

5

Mit Beschluß vom 26. April 1993 hat das Bezirksgericht Erfurt - Senat für Handelssachen - den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin verworfen.

6

II. Beide Beschwerden sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Zu Recht hat das Bezirksgericht die Rechtsmittel der Beklagten und ihrer Streithelferin gesondert behandelt. Der Grundsatz, daß es sich auch bei eigenständiger Rechtsmitteleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches Rechtsmittel handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, NJW 1988, 712; Beschl. v. 1. Juli 1993 - V ZR 235/92V ZR 235/92), gilt nämlich nicht bei der streitgenössischen Nebenintervention nach § 69 ZPO, wo der Streithelfer unabhängig und selbst in Widerspruch zur Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann (BGHZ 89, 121, 124; BAGE 34, 146, 150). Um einen Fall streitgenössischer Nebenintervention handelt es sich jedoch, wenn - wie vorliegend - der Gesellschafter einer GmbH dieser im Anfechtungsprozeß beitritt, da das dort ergehende Urteil auch ihm gegenüber wirkt (Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228, 1229).

8

2. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wurde vom Bezirksgericht zu Recht zurückgewiesen, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). Die Beklagte muß sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO), welches darin liegt, daß sie die Berufung bei einem unzuständigen Gericht eingelegt hat. Nach § 518 Abs. 1 ZPO i.V.m. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A, Abschn. III Nr. 1 Buchst. h des Einigungsvertrags war die Berufung bei dem für den Sitz der Landesregierung zuständigen Bezirksgericht (hier: Erfurt) einzulegen; diesem ist die Berufung aber infolge der Einlegung beim Bezirksgericht Meiningen erst am 29. Dezember 1992 zugegangen.

9

Die Beklagte kann sich nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum ihrer Prozeßbevollmächtigten berufen. Ein in den neuen Bundesländern zugelassener Rechtsanwalt muß die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften kennen; er darf sich nicht auf eine Auskunft verlassen, die eine Mitarbeiterin auf telefonische Rückfrage bei Gericht erhalten hat (Sen.Beschl. v. 24. Mai 1993 - II ZB 3/93; vgl. auch schon BGHZ 5, 275, 278). Schon die naheliegende Gefahr, daß bei der telefonischen Rückfrage Besonderheiten des Einzelfalles übersehen werden oder Mißverständnisse unterlaufen, muß dem sorgfältigen Prozeßbevollmächtigten Anlaß geben, sich selbst von der Zuständigkeitsregelung zu überzeugen, was anhand der einschlägigen Rechtsnormen auch jederzeit unschwer möglich ist.

10

Da Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, muß es auch bei der Verwerfung der Berufung der Beklagten wegen Fristversäumung sein Bewenden haben.

11

3. Die Berufung der Nebenintervenientin hat das Bezirksgericht ebenfalls zu Recht verworfen. Diese wurde zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht rechtzeitig begründet (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist ist dem hierfür zuständigen Bezirksgericht Erfurt bis zum Ablauf der Frist nicht zugegangen.