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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1993, Az.: VII ZR 136/92

Werkvertrag; Mangel; Verjährung; Hemmung; Nachbesserung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1993
Aktenzeichen
VII ZR 136/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15424
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1994, 103-105 (Volltext mit red. LS)
  • IBR 1994, 139 (Volltext mit red./amtl. LS u. Anm.)
  • IBR 1994, 138 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JurBüro 1994, 270 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 1994, 373-374 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1994, 307-309 (Volltext mit red. LS)
  • ZfBR 1994, 17-18 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Behauptet der Besteller eines Werks Hemmung der Mängelverjährung durch Prüfung des Mangels durch den Werkunternehmer, dann obliegt es diesem, die Tatsachen für die Beendigung der Hemmung darzulegen. Ob bei wiederholten Mängeluntersuchungen mehrere Hemmungen vorliegen oder eine durchgehende Hemmung, ist tatrichterlich zu würdigen.

2. Haben sich mehrere Unternehmer nicht zu nebeneinander liegenden Werkleistungen, sondern zu einem einheitlichen Werk verpflichtet, dann wirkt die durch den Nachbesserungsversuch eines Werkunternehmers eingetretene Verjährungshemmung auch zu Lasten des anderen Werkunternehmers.

3. Wiederholte Nachbesserungsversuche eines Werkunternehmers können als Anerkenntnis gewürdigt werden und damit die Mängelverjährung unterbrechen.

Gründe

1

Nach ständ. Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB dann vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, daß ihm das Bestehen der Schuld bewußt ist und angesichts dessen der Berechtigte darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (BGH, BauR 1988, 465, 466 = ZfBR 1988, 212, 213). Bei diesem Anerkenntnis handelt es sich nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Insoweit genügt vielmehr jedes zur Kenntnisnahme des Berechtigten bestimmte und geeignete Verhalten (BGH, NJW 1988, 254). Im zu entscheidenden Fall stellte ein fünf Jahre nach der ersten Nachbesserung verfaßter Brief nicht in Frage, daß die Beklagte ihre verschiedenen Arbeiten im Bewußtsein ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Kläger erbracht hatte. Ob sie der Auffassung war, die Arbeiten in Ordnung gebracht zu haben, hielt der BGH nicht für ausschlaggebend.

2

Die Nachbesserungsversuche waren auch geeignet, die Verjährung zu hemmen. Nach § 639 Abs. 2 BGB wird die Verjährung gehemmt, wenn sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung oder Beseitigung des Mangels unterzieht. Für den Eintritt der Verjährungshemmung kommt es auf etwaige Rügen der Werkmängel nicht an. Über den ersten Eintritt der Hemmung hinaus braucht der Kläger zunächst nichts weiter darzutun. Die Verjährung wird solange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. Diese Voraussetzungen hat der Unternehmer nachzuweisen (BGH, BauR 1977, 348, 349). Erst wenn das Ende der bewirkten Hemmung feststeht, ist es wiederum am Besteller, weitere Hemmungstatbestände, auf die er sich berufen will, im einzelnen, vor allem auch zeitlich bestimmt, darzutun.

3

Unerheblich ist, inwieweit die Prüfungen und Nachbesserungsversuche von verschiedenen Werkunternehmern oder von beiden zusammen vorgenommen worden sind. Haben diese sich nicht, wie es bei Bauwerken und im Anlagenbau häufig der Fall ist, nebeneinander zu verschiedenen Werkleistungen verpflichtet, deren Gesamtheit erst das letzten Endes angestrebte Werk darstellt, wirkt der verjährungshemmende Umstand regelmäßig nur gegenüber demjenigen Auftragnehmer, in dessen Person er vorliegt (Ingenstau/Korbion, 12. Aufl., § 13 VOB/B Rdn. 331). Dies gilt aber nicht, wenn die beteiligten Firmen es gemeinsam übernommen haben, eine Anlage als einheitliches Werk zu konzipieren und zu errichten. Treten sie dem Auftraggeber wie ein Auftragnehmer gegenüber, übernimmt jeder die Verantwortung für die Gesamtanlage. Damit sind sie auch gemeinsam verpflichtet, die Gründe für die Fehlfunktion der Anlage herauszufinden und Fehler zu beheben. Unter diesen Umständen ist der Regelfall des § 425 BGB nicht gegeben. Vielmehr muß sich der eine Unternehmer die Nachbesserungsversuche des anderen Unternehmers entgegenhalten lassen.